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Die Entlassung eines Gemeindeverordneten erfolgt:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft;
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Pres-
byteriums durch den Diözesansynodalvorstand. Gegen die Entscheidung steht
binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Ent-
scheidung die Berufung an das Konsistorium zu,) welches unter Zuziehung des
Ausschusses der Gesammtsynode entscheidet.
Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der angefochtenen
Entscheidung aufgehalten. Das Konsistorium ist jedoch befugt, vorläufig die
Suspension des Gemeindeverordneten auszusprechen.
§. 36.
Die Gesammtheit der Gemeindeverordneten kann wegen beharrlicher Ver-
nachlässigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit auf Antrag,
des Diözesansynodalvorstandes vom Konsistorium ihres Amtes enthoben werden.
Bis zur Neuwahl der Gemeindeverordneten, welche innerhalb zweier Monate vom
Presbyterium auszuschreiben ist, gehen die Rechte des großen Presbyteriums auf
das Presbyterium im engeren Sinne über.
Das Konsistorium kann unter Mitwirkung des Gesammtsynodalausschusses
in solchem Fall den bisherigen Gemeindeverordneten die Wählbarkeit für die
anstehende Wahl entziehen.
2. Kirchenälteste.
. 37.
Für die Wahl der Kirchenältesten können von dem Presbyterium im
engeren Sinne den Gemeindeverordneten schriftlich oder mündlich Vorschläge
gemacht werden. Unter Leitung des Vorsitzenden des Presbyteriums werden dann
von dem großen Presbyterium nach absoluter Stimmenmehrheit der bei dem
Wahlakt erschienenen Mitglieder durch geheime Stimmenabgabe die Kirchenältesten
mittelst Wahlzettel gewählt, auf welche die Namen aller derer zu schreiben sind,
die zu Kirchenältesten vorgeschlagen werden.
Insoweit bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht
erzielt wird, wird zu einer zweiten Wahl geschritten, bei welcher einfache (relative)
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit aber das Loos entscheidet.
Sofern Einstimmigkeit herrscht, ist jedoch eine Akklamationswahl zulässig.
S. 38.
Wählbar sind alle zu Gemeindeverordneten wählbaren Mitglieder der
Gemeinde (§. 27), welche als Männer von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher
Einsicht und Erfahrung einen guten Ruf in der Gemeinde haben.
Großvater und Enkel, Vater und Sohn oder Schwiegersohn, sowie Brüder
können nicht zugleich Mitglieder des Presbyteriums sein, auch kann der Vater,
Schwiegervater, Sohn oder Bruder eines Gemeindeverordneten nicht zum Kirchen-
(r. 103.