Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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815.
Gewährung.

Die  Anstalt  gewährt  das  Darlehn  in  Pfandbriefen  der  Anstalt  nach  dem  Nenn—
werte.

16.
Beitrag.

Die  Anstalt  erhebt  von  dem  Neunwerte  jeden  bei  ihr  gemachten  Anlehns,  insoweit
es  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  §8§  19  und  20  der  Satzungen  wieder  getilgt  ist,
von  der  Zeit  an,  zu  welcher  sie  sich  nach  der  Anmeldung  zur  Gewährung  desselben
bereit  zu  halten  hatte,  bis  zu  völliger  Abtragung  desselben  als  jährliche  Rente  zur
Verzinsung  und  Amortisation  der  Pfandbriefe,  sowie  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  und  sonstigen  Bedürfnisse

a)  so  viele  Prozente,  wie  der  Zinsfuß  der  Pfandbriefe  aus  der  betreffenden  Serie
beträgt  und
b)  noch  höchstens  ein  Prozent  darüber.

Nur  für  Serien  mit  beschleunigter  Amortisation  kann  der  unter  b  gedachte  Betrag
noch  entsprechend  erhöht  werden,  wenn  die  beschleunigte  Amortisation  ohne  jene
Erhöhung  nicht  durchführbar  ist.

l  17.
Rentenzahlung.

Die  Renten  sind  an  die  Anstalt  in  halbjährigen  Beträgen  abzuführen  und  zwar
jedesmal  ein  Vierteliahr  zuvor,  ehe  die  Zinsen  der  für  die  Hypothek  ausgegebenen
Pfandbriefe  fällig  sind.  Einsendungen  erfolgen  auf  Gefahr  des  Schuldners.  Das
notwendige  Postporto  trägt  die  Anstalt.

818.
Kündigung.

Die  Anstalt  kann  die  Darlehnsforderung  nicht  kündigen,  außer  in  den  Fällen
88  27,  29,  31  und  74  der  Satzungen,  in  welchen  mindestens  eine  sechsmonatliche
Kündigungsfrist  einzuhalten  ist,  sowie  in  den  Fällen  des  §  28  Absatz  3  und  des  §  32
Absatz  2  Satz  2,  in  denen  ohne  Einhaltung  einer  Frist  gekündigt  werden  kann.

Die  Eigentümer  der  zu  Gunsten  der  Anstalt  belasteten  Grundstücke  sind  jederzeit
berechtigt  zu  kündigen  und  können  Rückzahlungen  sofort  nach  der  Kündigung  bewirken.

19.
Rückzahlung.
Rückzahlungen  erfolgen,  gleichviel  ob  sie  durch  Kündigung  oder  Zwangsversteigerung
  veranlaßt  sind,  stets  in  Pfandbriefen  derjenigen  Serie  der  Anstalt,  welche