Bayer. Oberstes Landesgericht in Manchen (Civilsachen). 49
bei der Schließung des Vertrags die Beteiligten über die Statthaftigkeit des
Rücktritts in dem vom Berufungsgericht angenommenen Falle einig waren.
(Wird näher ausgeführt.) Das Gesetz erklärt allerdings Verbindlichkeiten, auch
ohne daß es vereinbart wurde, für hinfällig, deren Erfüllung unmöglich geworden
ist (Code civil Art. 1148, 1302)1). Aber die Umstände, die das
Berufungsgericht als solche anführt, die den F. K. zum Rücktritte vom Vertrage
berechtigten, machten die Erfüllung des Vertrags nicht unmöglich, sofern
nicht etwa die Verpflichtung zum Bierbezuge nach dem Vertrage dem F. K
nur für seine Person oblag.
Aus der in der Urkunde enthaltenen Bestimmung, daß „eventuelle Rechtsnachfolger
die getroffenen Abmachungen zu respektieren haben“, folgerte die
Klägerin, daß F. K. verpflichtet war, den Erwerber des von ihm veräußerten
Anwesens zum Eintritt in den Bierlieferungsvertrag zu verpflichten, während das
Oberlandesgericht annahm, daß das Versprechen, den Nachfolger dazu anzuhalten,
oder das Versprechen der Handlung eines Dritten ) in jener Bestimmung nicht zu
finden sei. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Bestimmung in dieser Beziehung
auszulegen ist, da nach Art. 13 Abs. 2 des Ausf.-Ges. zum BGB. der Wirt, welcher
mit einem Brauer einen Bierlieferungsvertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 geschlossen
hat, im Falle der Veräußerung seines Geschäfts dafür einzustehen hat, daß
der Erwerber in den Bierlieferungsvertrag eintritt. Diese Vorschrift gilt, sowohl
wenn der Bertrag für bestimmte Zeit, als wenn er für unbestimmte Zeit geschlossen
wurde. Der Vertrag vom 26. April 1899 wurde zwar geschlossen, bevor das Ausführungsgesetz
in Kraft trat, aber nach Art. 4 des Gesetzes, Ubergangsvorschriften
zum BGB. betr., bestimmt sich auch das Rechtsverhältnis aus einem vor dem
Inkrafttreten des BGB., also auch des Ausf.-Ges., geschlossenen Vertrage
der im Art. 13 dieses Gesetzes bezeichneten Art von diesem Zeitpunkt an nach
den Vorschriften der Art. 13, 14 des Ausf.-Gesetzes. Um einen Vertrag der
im Art. 13 bezeichneten Art und ein daraus entstandenes Rechtsverhältnis
handelt es sich hier; das Berufungsgericht hat daher mit Unrecht die Anwendbarkeit
des Art. 13 verneint.
Die hinsichtlich des Eintritts des neuen Inhabers der Wirtschaft in den
Bierlieferungsvertrag dem bisherigen Inhaber obliegende Verpflichtung besteht
aber nicht hinsichtlich des Darlehensschuldverhältnisses. Dieses ist durch
die im Vertrag enthaltene Bestimmung über die Art der Tilgung der Darlehensschuld
mit dem Verlieferungsvertr0h allerdings insofern in Zusammenhang
gebracht, als die Tilgung durch bestimmte Zahlungen zu erfolgen hat, die
zugleich mit der Zahlung der Bierlieferungen zu leisten sind. Immerhin aber
lassen sich die beiden Rechtsverhältnisse unterscheiden, weil genau bestimmt ist,
welcher Teil der Zahlungen auf die Darlehensschuld zu verrechnen ist. Diese
ist auch nach ihrem Entstehungsgrunde von der Schuld aus dem Bierlieferungsvertrage
verschieden. Durch die Vereinbarung über die zur Tilgung der Darlehensschuld
und für das bezogene Bier zu leistenden Zahlungen ist mittelbar
auch bestimmt, daß das Verhältnis aus dem Bierlieferungsvertrage so lang
dauern soll, bis die Darlehensschulb auf die vereinbarte Art getilgt ist. Es
kann dabei die Absicht der Beteiligten gewesen sein, daß die Vereinbarung
1, S. BGB. 58 275, 323. Pr“m— érs.•h—
2) Code civil Art. 1120. Eine dieser Vorschrift und ähnlich lautenden Bestimmungen
älterer und neuerer Gesepbücher (s. Allg. Preuß. „R. 88 10 bis 45 Tl. 1 Tit. 5; Allg.
Osterr. BGB.##8 881; Sachsen § 799; Italien Art. 1129; Schuoet §5 137) entsprechende
Vorschrift enthält unser BGB. nicht. Anders Entwurf 1, dessen 3 348 bei der zweiten Lesung
gestrichen wurde (Protokolle bei Mugdan, Materialien Bd. 2 S. 618). Anm. d. Einf.