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ihm den Ton augegeben, in welchem die Geschichte des roͤ-mischen
Bischofs behandelt werden müsse: Wahrheitsliebe und
Achtung für den ersten Bischof des Occidents hat sich bei
diesem großen Vertheidiger der Freiheit der teutschen Kirche
so glücklich vereinigt, daß er hierin, selbst vor einigen seiner
Vorgänger, den Vorzug verdient. Auf die, bisher noch
nicht genug bearbeitete, allgemeine Geschichte der Concilien
konnte sich der Verfasser nicht einlassen, so nahe dieselbe
auch an die Hauptmaterien dieses Entwurfs gränzte, weil
die kritischen und philologischen Untersuchungen, welche hätten
vorausgehen müssen, theils zu weitläuftig, theils zu uninteressant
für manche Leser geworden wären. Und bielleicht
wünscht mancher auch nur von dem wenigen, das gesagt
worden ist, noch vieles hinweg. Es kommt hier alles darauf
an, ob man weiß, wie viel zugegeben werden kann,
ohne daß die einmal angenommene Glaubenslehre Noth leide.
Der orthodore Katholike wird in Rücksicht auf Kirchenväter
und Concilien fast alles gesagte annehmen können, ohne deswegen
einen Satz seiner Dogmatik aufgeben zu müssen, weil
er diese auf ganz andere Beweise baut, welche mit den hier
erzählten Begebenheiten in keiner Verbindung stehen.
Das Wort kanonisches Recht hat cine Zweideutigkeit,
die vielleicht Einige veranlassen koönnte, hier mehr zu suchen,
als sie finden werden. Es soll hier nicht so viel seyn,
als Kirchenrecht überhaupt, denn der Verfasser wollte nicht
Geschichte des Kirchenrechts bis auf Pseudisidor schreiben, da
zu einer solchen Geschichte auch die Erzählung all' des Antheils
gehört hätte, welchen die Monarchen so abwechselnd
an dem Regiment der Kirche gehabt haben: und also eine
Beschreibung aller hieher gehdrigen Sammlungen kaiserlicher
und kböniglicher Gesetze nothwendig gewesen wäre. Wenn
man bei diesen Untersuchungen besonders in die Geschichte
der byzantinischen Kaiser etwas tiefer eindringt, so bffnet sich
hier ein unbeschifftes Meer, das man um so weniger zu be-