Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Geletzlammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Hiebentes  Stöck  vom  Jahr  1844.

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XVI.  Verordnung

der  Fürstl.  Regierung  vom  30.  Juli  1844,  wegen  Verkaufs  ded  Mehls
nach  dem  Gewichte.

Nachdem  zu  vernehmen  gewesen,  daß  zeither  beim  Verkaufe  des  Mehls
nach  dem  Maaße  mehrfach  Mißbräuche  zum  Nachtheile  der  Käufer  vorgekommeen
  sein  sollen,  so  wird  anmit  verordnet,  daß  vom  1.  September  des  laufenden
  Jahres  an  das  Mehl  nicht  mehr  nach  dem  Maaße,  sondern  durchgängig
  nach  dem  Gewichte  zu  verkaufen  ist,  indem  zugleich  für  jeden  erweislichen
  Contraventionsfall,  in  welchem  von  oben  gedachtem  Zeitpunkte  an  käuflich
  abgegebenes  Mehl  vermessen,  anstatt  verwogen  worden  ist,  eine  Geldbuße
von  fünf  Gulden,  wovon  ein  Dritttheil  der  Denunciant  erhält  und  zwei
Dritttheile  in  die  betreffende  Ortsarmencasse  fließen,  festgesetzt  wird.

Die  Unterbehörden  werden  beauftragt,  auf  Aufrechthaltung  dieser  Verordnung
  zu  invigiliren  und  invigiliren  zu  lassen,  in  vorkommenden  Zuwiderhandlungsfällen
  aber  gehörige  Untersuchung  und  Bestrafung  vorzukehren.

Rudolstadt,  den  30.  Juli  1844.

Fürstl.  Schwarzburgische  Regierung.
Hönniger.

N.  A.  Bianchl.

 

Fürstl.  Schw.  Dnrrolstärt.  Gesetzsomml.  V.  10