Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Hiebentes Stöck vom Jahr 1844.
———-.:3
XVI. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 30. Juli 1844, wegen Verkaufs ded Mehls
nach dem Gewichte.
Nachdem zu vernehmen gewesen, daß zeither beim Verkaufe des Mehls
nach dem Maaße mehrfach Mißbräuche zum Nachtheile der Käufer vorgekommeen
sein sollen, so wird anmit verordnet, daß vom 1. September des laufenden
Jahres an das Mehl nicht mehr nach dem Maaße, sondern durchgängig
nach dem Gewichte zu verkaufen ist, indem zugleich für jeden erweislichen
Contraventionsfall, in welchem von oben gedachtem Zeitpunkte an käuflich
abgegebenes Mehl vermessen, anstatt verwogen worden ist, eine Geldbuße
von fünf Gulden, wovon ein Dritttheil der Denunciant erhält und zwei
Dritttheile in die betreffende Ortsarmencasse fließen, festgesetzt wird.
Die Unterbehörden werden beauftragt, auf Aufrechthaltung dieser Verordnung
zu invigiliren und invigiliren zu lassen, in vorkommenden Zuwiderhandlungsfällen
aber gehörige Untersuchung und Bestrafung vorzukehren.
Rudolstadt, den 30. Juli 1844.
Fürstl. Schwarzburgische Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchl.
Fürstl. Schw. Dnrrolstärt. Gesetzsomml. V. 10