Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

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H.  Edler  von  Hofmann,  Kolonialverwaltung.

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hat  eigene  Finanzverwaltung  und  das  Recht  Abgaben  aufzuerlegen.  Es  kann  ihr  die  Ortspolizeiverwaltung
  übertragen  werden.  Nzch  dem  Vorbilde  des  britischen  Südafrika  ist  der  Gemeinde
auch  ein  wirkliches  Gesetzgebungsrecht  in  besonders  genannten  Angelegenheiten,  z.  B.  Abgabenwesen,
  zuerkannt  worden.  —  Kommunalverband  höherer  Ordnung  ist  der  Bezirksverband,  dessen
Organe  der  Bezirksamtmann  und  der  gewählte  Bezirksrat  sind.  Die  Verbandsaufgaben  entsprechen
denen  der  Gemeinden  und  sınd  vom  Verbande  zu  erfüllen,  soweit  nicht  Gemeinden  zuständig  sind.
Der  Bezirksrat  beschränkt  seine  Tätigkeit  nicht  auf  die  kommunalen  Angelegenheiten  des  Bezirkes,
er  steht  auch  in  den  Dingen  der  reinen  Staatsverwaltung  dem  Bezirksamtmann  beratend  zur  Seite.
In  ihrer  Doppelstellung  in  staatlicher  und  kommunaler  Verwaltung  ähneln  Bezirksamtmann  und
Bezirksrat  dem  Landrat  und  dem  Kreisausschuss.  —  Über  die  südwestafrikanischen  Kommunal  -
verbände  wird  eine  Staatsaufsicht  ausgeübt,  es  bedarf  in  manchen  Fällen  der  Bestätigung  kommunaler
  Massnahmen,  Zwangsetatisierung  ist  zulässig,  u.  a.  m.  —  In  Ostafrika  gibt  es,  nach  der  Ostafrikanischen
  Städteordnung  von  1910,  nur  Gemeinden,  deren  Organe  der  städtische  Rat  und  der
Bezirksamtmann  sınd.  Die  Befugnisse  und  die  Selbständigkeit  dieser  Gemeinden  sind  erheblich
geringer  als  die  der  südwestafrikanischen  und  ihre  Selbstverwaltung  steht  einstweilen  noch  auf
sehr  schwachen  Füssen.

 

 
 

III.  Die  Verwaltung  der  inneren  Angelegenheiten  nichtwirtschaftlicher  Natur.

Die  deutsche  Kolonialverwaltung  hat  aus  dem  preussischen  Rechte  den  Begriff  der
Polızeiherübergenommen.  Die  Verfügungen,  die  sie  auf  Grund  ihrer  allgemeinen  polizeilichen
Befugnisse  und  über  diese  hinausgehend  auf  Grund  besonderer  Ermächtigungen  trifft,  kann  sie
im  Notfalle  mittels  ds  Verwaltungszwanges  durchsetzen.  Er  hat  für  Weisse  1905  ın
Afrika  und  der  Südsee  seine  Regelung  gefunden.  Dem  Betroffenen  ist  ein  Rechtsschutz  gegen  die
polizeilichen  Massnahmen  gegeben.  In  einigen  Fällen  der  Vollstreckung  wegen  Geldforderungen
besteht  er  darin,  dass  das  Verfahren  ein  gerichtliches  ist,  in  anderen  Fällen  ist  ein  Beschwerdeverfahren
  gegeben,  welches  ın  letzter  Instanz  bis  zum  Reichskanzler  geht.

Die  Sıcherheitspolize!  in  den  deutschen  Schutzgebieten  wird  durch  die  Regeln
des  mutterländischen  Rechtes  nur  soweit  bestimmt,  als  für  die  Europäer  eingeführte  strafrechtliche
Normen  des  Reichsrechtes  auch  nebenbei  für  die  Sicherheitspolizei  Bedeutung  haben.  Im  übrigen
aber  haben  die  mutterländischen  Bestimmungen,  insbesondere  diejenigen,  welche  das  Verhältnis
zwischen  Verwaltung  und  Untertan  auf  dem  Gebiete  der  Freizügigkeit,  des  Niederlassungs-,  des
Vereins-  und  Versammlungswesens  regeln,  keine  Kraft.  Daraus  ergibt  sich  jedoch  nicht,  dass  zu
einer  Handlung  auf  diesen  Gebieten  der  weisse  oder  farbige  Untertan  einer  Erlaubnis  bedürfte,
sondern  er  hat  volle  Freiheit  des  Handelns,  sıe  ıst  nur  beschränkt,  wenn  die  Polizei  kraft  ıhrer  allgemeinen
  Zuständigkeit  einzuschreiten  befugt  ist  oder  auf  dem  Wege  der  Rechtssetzung  Schranken
geschaffen  sind.  Diese  Schranken  können,  wie  früher  dargelegt,  durch  Verordnung  errichtet  werden.
Daraus  ergibt  sich,  dass  die  grundsätzlich  vorhandene  Bewegungsfreiheit  in  den  Schutzgebieten
leichter  und  ın  weitergehendem  Masse  beschränkt  werden  kann,  als  im  Mutterlande.  Von  besonderer
  Bedeutung  sınd  die  internationalen  sicherheitspolizeilichen  Normen,  welche  Waffen-  und
Munitionseinfuhr  und  -handel  in  '  Afrika  beschränken.

Ebenfalls  teils  auf  internationalen  Abmachungen  beruhen  die  Massnahmen  der  Gesundheiıtspolizei,
  die  im  Interesse  der  Eingeborenen  sich  gegen  Einführung  und  Vertrieb  von
Spirituosen,  Opium,  Kokain  usw.  richten.  Ist  im  übrigen  die  Sanitätspolizei  der  Schutzgebiete
naturgemäss  nicht  entfernt  so  ausgebildet  wie  die  mutterländische,  so  sind  doch  manche  Massregeln
der  letzteren  gelegentlich  übernommen,  so  der  Impfzwang  für  farbige  Arbeiter  in  einigen  Gegenden
von  Kamerun  und  Togo,  Schlachthauszwang  u.  a.  m.

Auf  dem  Gebiete  des  Kultuswesens  ist  von  höchster  Bedeutung  die  volle  Kultusund
  Missionsfreiheit,  welche  den  Angehörigen  der  im  Deutschen  Reiche  anerkannten  Religionsgesellschaften
  durch  das  Schutzgebietsgesetz  gewährt  worden  ist.  Mit  Beschränkung  auf  die  zum
Kongobecken  gehörenden  Teile  der  Schutzgebiete  steht  dies  gesetzliche  Recht  auf  Grund  der
Kongoakte  den  Anhängern  aller  Kulte  zu.  Die  so  gewährte  Freiheit  ist  nicht  als  eine  unbeschränkte