Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahnen  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Herzoglichen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzogliche  Regierung
  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  übernimmt  als
Gegenleistung  für  die  Zusicherungen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  folgende
Verpflichtungen:

1)  den  zur  plammäßigen  Ausführung  der  im  Artikel  I  bezeichneten  Bahnen
und  ihrer  Nebenanlagen  dauernd  erforderlichen  Grund  und  Boden  auf
Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  beschaffen  und  ihr
gegen  Zahlung  der  bierfür  festgestellten  *  deren  für  jede  Bahn
berechnete  Summe  jedoch  über  den  nach  vereinbarten  Einheitssätzen  sich
ergebenden  Gesammtbetrag  nicht  hinausgehen  darf,  lasten=  und  schuldenfrei
  zum  Eigenthum  zu  überlassen,

2)  die  unentgeltliche  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
Wege  für  die  Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu
gestatten,

3)  die  ihr  gehörigen,  im  Betrieb  befindlichen  Bahnen:

a)  von  Gotha  nach  Ohrdruf,  welche  zur  Zeit  für  Rechnung  der
Herzoglichen  Regierung  vom  Preußischen  Staate  betrieben  wird,
und

b)  von  Fröttstädt  nach  Friedrichroda,  welche  zur  Zeit  von  der
Herzoglichen  Regierung  an  einen  Privatunternehmer  verpachtet  ist,

mit  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  jedoch  ausschließlich
des  der  Herzoglichen  Regierung  nach  Auflösung  des  Pachtverhältnisses
verbleibenden  vereinigten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  der  Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda  (Artikel  VI  letzter  Absatz),  dagegen  einschließlich
des  zum  Theil  getrennt  von  diesem  Bahmunternehmen  verpachteten
Stationsgebäudes  in  Waltershausen,  nebst  allem  Jubehör,  sowie  einschließlich
  derjenigen  Betriebsmittel,  welche  der  Herzoglichen  Regierung
gehören,  am  1.  April  1889  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ohne
weitere  Entschädigung  lasten=  und  schuldenfrei  zum  vollen,  uneingeschränkten
  Eigenthum  zu  überlassen.

Artikel  IV.

Die  im  Artikel  III  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und  aller