Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Herzoglichen Regierung angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Regierung
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt als
Gegenleistung für die Zusicherungen der Königlich Preußischen Regierung folgende
Verpflichtungen:
1) den zur plammäßigen Ausführung der im Artikel I bezeichneten Bahnen
und ihrer Nebenanlagen dauernd erforderlichen Grund und Boden auf
Verlangen der Königlich Preußischen Regierung zu beschaffen und ihr
gegen Zahlung der bierfür festgestellten * deren für jede Bahn
berechnete Summe jedoch über den nach vereinbarten Einheitssätzen sich
ergebenden Gesammtbetrag nicht hinausgehen darf, lasten= und schuldenfrei
zum Eigenthum zu überlassen,
2) die unentgeltliche Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen
Wege für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu
gestatten,
3) die ihr gehörigen, im Betrieb befindlichen Bahnen:
a) von Gotha nach Ohrdruf, welche zur Zeit für Rechnung der
Herzoglichen Regierung vom Preußischen Staate betrieben wird,
und
b) von Fröttstädt nach Friedrichroda, welche zur Zeit von der
Herzoglichen Regierung an einen Privatunternehmer verpachtet ist,
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör, jedoch ausschließlich
des der Herzoglichen Regierung nach Auflösung des Pachtverhältnisses
verbleibenden vereinigten Reserve= und Erneuerungsfonds der Bahn
Fröttstädt—Friedrichroda (Artikel VI letzter Absatz), dagegen einschließlich
des zum Theil getrennt von diesem Bahmunternehmen verpachteten
Stationsgebäudes in Waltershausen, nebst allem Jubehör, sowie einschließlich
derjenigen Betriebsmittel, welche der Herzoglichen Regierung
gehören, am 1. April 1889 der Königlich Preußischen Regierung ohne
weitere Entschädigung lasten= und schuldenfrei zum vollen, uneingeschränkten
Eigenthum zu überlassen.
Artikel IV.
Die im Artikel III unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Bahnhöfe und aller