Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§  40.  Rechtsgegenstände.  §  41.  Sachen.  115

Beispiele.  I.  Eine  „Sache“  ist  jedes  beliebige  Exemplar  der  neuesten  Nummer  des
Simplizissimus,  bestehend  aus  Papier  und  Druckerschwärze,  nicht  aber  der  Inhalt  dieser
Nummer,  bestehend  aus  Geist  und  Witz.  II.  1.  Ein  Mädchen  hat  ihr  schönes  Haar  an
einen  Friseur  verkauft;  nachher  wird  ihr  aber  der  Handel  leid,  und  sie  lehnt  es  ab,  das
Haar  sich  abschneiden  zu  lassen.  Hier  ist  ein  Zwang  gegen  sie  nicht  möglich;  denn  ihr  Haar
ist  keine  „Sache“  und  auch  kein  wirtschaftliches  Gut  andrer  Art,  sondern  ein  Teil  ihrer
Person  und  kann  deshalb  nicht  gültig  verkauft  werden.  2.  Derselbe  Fall;  nur  hat  das
Mädchen  das  Haar  sich  bereits  abschneiden  lassen  und  will  es  dem  Käufer  bloß  nicht  ausliefern,
  weil  sie  von  andrer  Seite  ein  höheres  Gebot  erhalten  hat.  Hier  kann  das  Haar  dem
Mädchen  gewaltsam  fortgenommen  werden;  denn  sobald  das  Haar  abgeschnitten  ist,  ist  es
zur  „Sache"“  geworden.

Auch  der  menschliche  Leichnam  ist  an  und  für  sich  keine  „Sache“.  Er  kann  aber  zur
Sache  werden.  Dies  geschieht  namentlich  dadurch,  daß  er  einer  Anatomie  oder  einem  privaten
Arzt  zur  Zerlegung  ausgeliefert  wird.  Hierzu  sind  zuständig  1.  die  Erben,  falls  der  Verstorbene
  es  gestattet  hat,  2.  in  gewissen  Fällen  kraft  öffentlichen  Rechts  die  Obrigkeit.

Der  oben  bestimmte  Begriff  der  „Sache“  wird  dadurch  etwas  modifiziert,  daß  gewisse
Rechte  als  Bestandteile  eines  Grundstücks  gelten  sollen  (96):  sie  sind  also  zu  den  Sachen  zu
rechnen,  obschon  sie  des  Körpers  darben!  Siehe  ferner  unten  §  42  bei  Anm.  16.

II.  1.  Die  Sachen  sind  entweder  Sacheinheiten  oder  Sachbestandteile  oder
endlich  Sachinbegriffe.

a)  Sacheinheiten  sind  die  kleinsten  Sachen,  die  das  Gesetz  oder  der
Verkehr  noch  als  etwas  Ganzes  gelten  läßt.

b)  Sachbestandteile  sind  die  Teile  einer  solchen  Sacheinheit.

c)  Sachinbegriffe  sind  Sachen,  die  sich  aus  einer  Mehrheit  von
Sacheinheiten  zusammensetzen  und  sie  zu  einem  größeren  Ganzen  verbinden.

Beispiele.  I.  Ein  Schaf  ist  eine  „Sacheinheit“.  II.  Die  Wolle  des  Schafs  ist,  solange
  sie  noch  nicht  geschoren  ist,  ein  „Sachbestandteil“.  III.  Die  Herde,  zu  der  das  Schaf
gehört,  ist  ein  „Sachinbegriff“.  IV.  Schaf,  Wolle  und  Herde  sind  alle  drei  „Sachen“.

2.  Nicht  selten  wird  der  Name  „Sache“  in  einem  engern  Sinn,  nämlich
gleichbedeutend  mit  Sacheinheit  gebraucht,  und  es  wird  demnach  gelehrt,  weder
ein  bloßer  Sachbestandteil  noch  ein  ganzer  Sachinbegriff  sei  als  „Sache"  anzusehn.“
  Dieser  Sprachgebrauch  ist  aber  nicht  zu  billigen;  denn  er  ist  unbequem
  und  steht  mit  der  Terminologie  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  offenbarem
  Widerspruch.

Beweis  für  das  letztere  sind  einerseits  BGB.  97,  andrerseits  BGB.  1035  in  Verbindung
  mit  BGB.  1030.  Aus  BGB.  97  geht  nämlich  hervor,  daß  es  „Sachen“  geben
muß,  die  zugleich  Bestandteil  einer  andren  Sache  sind,  da  hier  ausdrücklich  hervorgehoben
wird,  daß  gewisse  „Sachen“  nicht  Bestandteile  einer  andern  Sache  sein  dürsen.  Aus  BGB.
1035,  1030  aber  folgt,  daß,  da  hier  einerseits  der  Nießbrauch  als  Belastung  einer  „Sache“
definiert,  andrerseits  ausdrücklich  ein  Nießbrauch  an  einem  „Inbegriff“  erwähnt  wird,  auch
ein  Sachinbegriff  als  „Sache“  angesehn  werden  kann.

3)  Sohm,  Gegenstand  (O5)  S.  18.