Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr.  9291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,
  vom  27.  Mai  1888.

Ar½#  Grund  des  Artikels  VII  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Provinzialordnung

  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom

27.  Mai  1888  wird  der  Text  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  wie

er  sich  aus  den  Artikeln  1I  bis  VI  des  Einführungsgesetzes  ergiebt,  als  Provinzialordnung

  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  nachstehend  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  27.  Mai  1888.

Der  Minister  des  Innern.
v.  Puttkamer.

Provinzialordnung
für  die
Provinz  Schleswig-Holstein.
Vom  27.  Mai  1888.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandes.

S.  1.

Die  Provinz  Schleswig-Holstein  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer
Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.


Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  derselben  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
  Ortschaften.

Diejenigen  Kreise  und  einzelnen  Ortschaften,  welche  bisher  zu  einem  anderen
provinzialständischen  Verbande  gehört  haben,  treten  aus  diesem  Verbande  aus  und