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(Nr. 9291.) Bekanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Schleswig-Holstein,
vom 27. Mai 1888.
Ar½# Grund des Artikels VII des Gesetzes, betreffend die Einführung der Provinzialordnung
vom 29. Juni 1875 in der Provinz Schleswig-Holstein, vom
27. Mai 1888 wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie
er sich aus den Artikeln 1I bis VI des Einführungsgesetzes ergiebt, als Provinzialordnung
für die Provinz Schleswig-Holstein nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 27. Mai 1888.
Der Minister des Innern.
v. Puttkamer.
Provinzialordnung
für die
Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 27. Mai 1888.
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes.
S. 1.
Die Provinz Schleswig-Holstein bildet einen mit den Rechten einer
Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen gehörenden
Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und