Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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hatte,  nach  dem  erfolgten  Schlusse  desselben,  außerdem  nach  weiterer  Vorbereitung
  der  Entscheidung  mittelst  Emhaltung  des  nach  §.  61  der  *
appellationsgerichtsordnung  vorgeschriebenen  Verfahrens,  an  das  Obe
appellationsgericht  einzusenden.  In  beiden  lchten  „  bebe
es,  unter  der  Voraussehung,  daß  nur  zwei,  aber  Fgleichförmige
Erkennenisse  vorliegen,  bei  der  Bestimmung  des  §.  16  .  D#e##ipece
tionögerichtsordnung
8.  6.
In  GrimnalsvKibsachen  soll  durchgängig  eine  zweifache  Instanz  startfinden.
  Ec  sollen  dana
A.  in  allem  nach  den  -  Gesehen  zur  Oberberufung  an  das  Oberappellationögericht

  geeigneten  Fällen

u.  die  vor  den  Untergerichten  verhandelten  Untersuchungen  zum  ersten
Erkenntnisse  an  die  Landeoregierung  eingesendet,  sodann  auf  eingewendete
Oberberufung  wider  das  erfolgte  Erkenntniß  der  bandeêregierung  zur
letzten  Entscheidung  an  dab  Oberappellationsgericht  gelangen,

b.  die  vor  der  Landeoregierung  oder  dem  Consistorium  unmittelbar
  anhängig  gewordenen  Sachen  dort  in  erster  Instunz  entschieden
werden,  sodann  auf  eingewendete  Oberberufung  gegen  dieses  erste  Erkenntniß,
  zur  lebten  Entscheidung  an  das  Oberappellationêgrricht  gedeihen.

B.  In  allen  von  der  Oberberufung  geseblich  auogeschlossenen  Fällen
aber,  unter  solcher  Voraussezung  namentlich  in  Untersuchungen  wegen  Abgabendefrauden,
  Verbal=  und  Realinjurien,  Polizeivergehungen,  Rugen=  und

Frevelsachen,  sollen

a.  die  vor  den  Untergerichten  verhandelten  Sachen  von  diesen  Behör--den
  selbst  in  erster  Instanz  entschieden  werden,  sodann  auf  eingewendete
  Verufung  gegen  dieses  Erkenntniß  zur  Entscheidung  in  letter
Instanz  an  die  Landeöregierung  gelangen,

b.  die  vor  der  Landesregierung  oder  dem  Consistorium  unmittelbar
  anhängig  gewordenen  Untersuchungösachen,  nach  dort  in  erster
Instanz  erfolgter  Entscheidung,  auf  dagegen  eingelegte  weitere  Vertheidigung,
  nach  Maßgabe  des  von  einem  auswärtigen  Spruchstuhle
  eingehollen  Rechtögutachtens,  vor  derselben  Behorde  in  letzter
IJastanz  entschieden  werden.

S.  7.

Der  bandesregierung  und  dem  Gonsistorium  bleibt  es  vorbehalten,  die  Führung
  der  ihnen  zustehenden  Untersuchungen  einer  Deputation  aus  der  Mitte  des