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hatte, nach dem erfolgten Schlusse desselben, außerdem nach weiterer Vorbereitung
der Entscheidung mittelst Emhaltung des nach §. 61 der *
appellationsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens, an das Obe
appellationsgericht einzusenden. In beiden lchten „ bebe
es, unter der Voraussehung, daß nur zwei, aber Fgleichförmige
Erkennenisse vorliegen, bei der Bestimmung des §. 16 . D#e##ipece
tionögerichtsordnung
8. 6.
In GrimnalsvKibsachen soll durchgängig eine zweifache Instanz startfinden.
Ec sollen dana
A. in allem nach den - Gesehen zur Oberberufung an das Oberappellationögericht
geeigneten Fällen
u. die vor den Untergerichten verhandelten Untersuchungen zum ersten
Erkenntnisse an die Landeoregierung eingesendet, sodann auf eingewendete
Oberberufung wider das erfolgte Erkenntniß der bandeêregierung zur
letzten Entscheidung an dab Oberappellationsgericht gelangen,
b. die vor der Landeoregierung oder dem Consistorium unmittelbar
anhängig gewordenen Sachen dort in erster Instunz entschieden
werden, sodann auf eingewendete Oberberufung gegen dieses erste Erkenntniß,
zur lebten Entscheidung an das Oberappellationêgrricht gedeihen.
B. In allen von der Oberberufung geseblich auogeschlossenen Fällen
aber, unter solcher Voraussezung namentlich in Untersuchungen wegen Abgabendefrauden,
Verbal= und Realinjurien, Polizeivergehungen, Rugen= und
Frevelsachen, sollen
a. die vor den Untergerichten verhandelten Sachen von diesen Behör--den
selbst in erster Instanz entschieden werden, sodann auf eingewendete
Verufung gegen dieses Erkenntniß zur Entscheidung in letter
Instanz an die Landeöregierung gelangen,
b. die vor der Landesregierung oder dem Consistorium unmittelbar
anhängig gewordenen Untersuchungösachen, nach dort in erster
Instanz erfolgter Entscheidung, auf dagegen eingelegte weitere Vertheidigung,
nach Maßgabe des von einem auswärtigen Spruchstuhle
eingehollen Rechtögutachtens, vor derselben Behorde in letzter
IJastanz entschieden werden.
S. 7.
Der bandesregierung und dem Gonsistorium bleibt es vorbehalten, die Führung
der ihnen zustehenden Untersuchungen einer Deputation aus der Mitte des