110 Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt.
Gesetz betr. die Sheschließung und die Beurkundung des Hersonen-=standes
von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Wüai 1870.
Unter den juristischen Hersonen nehmen die Kolonialgesellschaften
eine Sonderstellung ein. Deutschen Kolonialgesellschaften,
welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, insbesondere
den Erwerb und die Derwertung von Grundbesitz, den Betrieb
von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften
in ihnen zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens
und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem
Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben, kann
auf Grund eines vom Kieichskanzler genebhmigten Gesellschaftsvertrages
(Statuts) durch Beschluß des Bundesrats die Fähigkeit
beigelegt werden, unter i#rem Namen Rechte, insbesondere
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben,
Derbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und
verklagt zu werden; in solchem Falle haftet den Gläubigern für
alle Derbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur deren Dermögen.
Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche ein
derartiges Unternehmen im Hinterland eines deutschen Schutzgebiets
oder in sonstigen dem Schutzgebiet benachbarten Bezirken
zum Gegenstand Baben (SchGG. s 10). Diese Gesellschaften
unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers, dessen Befugnisse in
den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind (8 12). Eine besonders
ausführliche Regelung hat das koloniale Landwesen
einschließlich des Grundbuchrechts und des Bergrechts erfabrren.
Der Grund und Boden zerfällt in das Land der Weißen, das
Land der Farbigen (bezw. der Stämme) und in herrenloses
(Kron-Land. Zechtsquelle für das Grundstücksrecht ist in erster
Cinie die Kaiserliche Verordnung betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1002
nebst der zugehörigen Ausführungsverfügung des Reichskanzlers
vom 30. November 1002. Sehr eingehend sind auch Enteignung,
Bergregal, Bergbau u. dgl. geordnet. Das Strafrecht
für die Weißen beruht teils auf Gesetz, teils auf Derordnungen;
entsprechend wie beim Gidilrecht gelten in den Kolonien die dem
Strafrecht angebhörenden Vorschriften der Reichsgesetze. Für die
gesamte farbige Bevölkerung gilt weder die durch das Schutzgebietsgesetz
eingeführte Grdnung des bürgerlichen, noch des
Strafrechts, sondern meist besondere Mormen und großenteils
noch einheimische Gewohnheiten.