Contents : Die Deutsche Reichsverfassung.

110  Die  GOrganisation  der  Reichs-Staatsgewalt.

Gesetz  betr.  die  Sheschließung  und  die  Beurkundung  des  Hersonen-=standes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  vom  4.  Wüai  1870.
Unter  den  juristischen  Hersonen  nehmen  die  Kolonialgesellschaften
  eine  Sonderstellung  ein.  Deutschen  Kolonialgesellschaften,
welche  die  Kolonisation  der  deutschen  Schutzgebiete,  insbesondere
den  Erwerb  und  die  Derwertung  von  Grundbesitz,  den  Betrieb
von  Bergbau,  gewerblichen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäften
  in  ihnen  zum  ausschließlichen  Gegenstand  ihres  Unternehmens
  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet  oder  in  einem
Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben,  kann
auf  Grund  eines  vom  Kieichskanzler  genebhmigten  Gesellschaftsvertrages
  (Statuts)  durch  Beschluß  des  Bundesrats  die  Fähigkeit
  beigelegt  werden,  unter  i#rem  Namen  Rechte,  insbesondere
Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,
  Derbindlichkeiten  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und
verklagt  zu  werden;  in  solchem  Falle  haftet  den  Gläubigern  für
alle  Derbindlichkeiten  der  Kolonialgesellschaft  nur  deren  Dermögen.
  Das  gleiche  gilt  für  deutsche  Gesellschaften,  welche  ein
derartiges  Unternehmen  im  Hinterland  eines  deutschen  Schutzgebiets
  oder  in  sonstigen  dem  Schutzgebiet  benachbarten  Bezirken
zum  Gegenstand  Baben  (SchGG.  s  10).  Diese  Gesellschaften
unterstehen  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers,  dessen  Befugnisse  in
den  Gesellschaftsvertrag  aufzunehmen  sind  (8  12).  Eine  besonders
  ausführliche  Regelung  hat  das  koloniale  Landwesen
einschließlich  des  Grundbuchrechts  und  des  Bergrechts  erfabrren.
Der  Grund  und  Boden  zerfällt  in  das  Land  der  Weißen,  das
Land  der  Farbigen  (bezw.  der  Stämme)  und  in  herrenloses
(Kron-Land.  Zechtsquelle  für  das  Grundstücksrecht  ist  in  erster
Cinie  die  Kaiserliche  Verordnung  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  vom  21.  November  1002
nebst  der  zugehörigen  Ausführungsverfügung  des  Reichskanzlers
vom  30.  November  1002.  Sehr  eingehend  sind  auch  Enteignung,
  Bergregal,  Bergbau  u.  dgl.  geordnet.  Das  Strafrecht
für  die  Weißen  beruht  teils  auf  Gesetz,  teils  auf  Derordnungen;
entsprechend  wie  beim  Gidilrecht  gelten  in  den  Kolonien  die  dem
Strafrecht  angebhörenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze.  Für  die
gesamte  farbige  Bevölkerung  gilt  weder  die  durch  das  Schutzgebietsgesetz
  eingeführte  Grdnung  des  bürgerlichen,  noch  des
Strafrechts,  sondern  meist  besondere  Mormen  und  großenteils
noch  einheimische  Gewohnheiten.