Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.——

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  eines  neuen  Statuts  für  die  Spar-  und  Leihkasse  für  die
Hohenzollernschen  Cande,  S.  255.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  256.

 

(Nr.  9304.)  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  eines  neuen  Statuts  für  die  Spar-  und
Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  LCande.  Vom  10.  August  1888.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  in  Ausführung  des  Artikel  61  Liffer  9  der  Hohenzollernschen  Amtsund
  Landesordnung  vom  2.  April  1873  (Gesetz-Samml.  S.  145  ff.)  nach  Anhörung
  des  Kommunallandtages  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  und  nachdem
der  Hohenzollernsche  Landeskommunalverband  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparund
  Leihkasse  die  subsidiäre  Garantie  übernommen  hat,  was  folgt:

Dem  Uns  vorgelegten  Statut  der  Spar=  und  Leihkasse  für  die  Hohenollernschen
  Lande  ertheilen  Wir  in  der  Fassung,  welche  nach  den  Beschlüssen  des
im  Dezember  1887  versammelt  gewesenen  Kommunallandtages  der  Hohenzollernschen
Lande  vom  Landesausschuß  am  18.  Juni  d.  J.  festgestellt  worden  ist,  hierdurch
mit  der  Maßgabe  Unsere  Genehmigung,

daß  zu  den  im  §.#  59  isäliten  Beschlüssen  des  Kommunallandtages,
soweit  sie  die  Verfügung  hinsichtlich  der  Ueberschüsse  zu  anderen  gemeinnützigen
  Zwecken,  als  denjenigen  des  Landesspitals  betreffen,  die  jedesmalige
  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  einzuholen  ist.

Das  Statut  tritt  mit  dem  1.  September  1888  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Tage  werden  die  Verordnung  vom  13.  November  1882
(Gesetz=  Samml.  S.  371)  und  das  Statut  vom  17.  März  1854  (Gesetz-Samml.
S.  285)  nebst  allen  dazu  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Marmor-Palais,  den  10.  August  1888.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Scholz.  Herrfurth.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9304.)  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1888.