Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Verfassung  auch  einzelne  nur  aus  Senatoren  und  nur  aus  Bürgern  zusammengesetzte
  Deputationen.

Die  meisten  der  gegenwärtigen  Deputationen  werden  auch  ausdrücklich
  als  solche  bezeichnet  sso  die  Finanzdeputation,  die  Baudeputation,
  die  Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt  u.  s.  w.).  Andere
aber  führen  auch  den  Titel  „Behörde“  oder  „Kollegium“  oder  „Kommission“
  (so  Oberschulbehörde,  Behörde  für  Zwangserziehung,  Medicinalkollegium,
  Kommission  für  die  Kunsthalle  u.  s.  w.).

Durch  die  Gesetzgebung  wird  bestimmt,  für  welche  Zweige  der
Verwaltung  Deputationen  bestehen.  Es  ist  dies  teils  im  Verwaltungsgesetz,
  teils  in  späteren  Specialgesetzen  geschehen.

a.  Zusammensetzung  der  Deputationen.

Im  Art.  30  der  Verfassung  heißt  es:  „Die  Deputationen  werden
aus  den  dazu  ernannten  Senatsmitgliedern  und  einer  Anzahl  von
Bürgern  zusammengesetzt.5*  Inwiefern  besoldete  Beamte  Mitglieder
solcher  Deputation  sein  können,  bestimmt  das  Gesetz.“

I.  Senatorische  Mitglieder.  Der  Senat  ist  in  den  meisten
Deputationen  durch  zwei  oder  drei,  in  einzelnen  auch  nur  durch  eins

gewählten  oder  von  einem  anderen  Kollegium  deputierten  Mi  glieder  zu  verstehen.
Alle  Verwaltungsbehörden,  in  welchen  sich  neben  senatorischen  solche  bürgerlichen
Mitglieder  befinden,  müssen  unter  den  Begriff  der  Deputationen  fallen.

1  Westphalen,  a.  a.  O.,  Bd.  1,  S.  14  f.

Verf.  Art.  80.

3  Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Deputationen  sind,  wie  in  einer  Handelsstadt
  erklärlich,  ganz  überwiegend  Kaufleute.  —  Bluntschli  sagt:  Für  alle  Organe
der  Selbstverwaltung  seien  drei  Eigenschaften  erforderlich:  Bildung,  Bürgertugend
und  eine  gewisse  Muße  (d.  h.  eine  relativ  günstige  und  gesicherte  Okonomie,  welche
dem  Bürger  für  öffentliche  Dienste  freie  Zeit  gewähre  und  ihn  nicht  nötige,  seine
ganze  Arbeit  ausschließlich  für  den  eigenen  Lebensunterhalt  und  seine  Privatgeschäfte
  zu  verwenden).  Die  Verbindung  dieser  drei  Eigenschaften  komme  aber
überall  nur  einer  verhältnismäßig  kleinen  Minderheit  von  Staatsbürgern  zu,  und
insofern  sei  die  Selbstverwaltung  nicht,  wie  viele  dächten,  eine  demokratische,  sondern
eher  eine  aristokratische  Einrichtung.  Insbesondere  die  schwierigere,  feinere
und  fortgesetzte  Selbstverwaltung  sei  nur  wenigen  zugänglich.  (Politik  als  Wissen
schaft,  1876,  S.  91.)

Auch  in  Lübeck  und  Bremen  sind  die  sog.  Deputationen  (resp.  Departements)
  aus  senatorischen  und  nicht  senatorischen  Mitgliedern  zusammengesetzt
(s.  unten  S.  207,  Anm.).