Arbeitszeit — Arbeitszettel 33
bedingungen, insbes. durch Arbeitseinstellung oder Arbeiterentlassung,
sind hiernach straflos und unverbindlich (§ 152). Wer andere durch
körperlichen Zwang, Drohungen, Ehrverletzung oder Verrufserklärung
zur Teilnahme an solchen Verabredungen zu bestimmen oder am Rüchkhtritt
zu hindern sucht, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft
(§ 153). Unter „günstigeren“ sind konkrete Arbeitsbedingungen zu verstehen
(Annalen XXII 3). Uber Arbeitervereine s. Vereinswesen I 3.
Von Arbeitseinstellungen sind die Gewerbeinspektoren durch die Polizeibehörden
zu benachrichtigen (MIBO. vom 14. Sept. 1894, Fischer XVIII 223).
§ 152 trifft nicht solche Vereinigungen, die eine Anderung der Lage
des ganzen Standes bezwecken und auf öffentliche Angelegenheiten überhaupt
einwirken wollen (Preu#, OVG. 27. März 1900, Reger XXI 449, s. auch Vereinswesen
1 3). Unter Verabredungen im Sinne von § 153 sind auch Vereinigungen
im Sinne von § 152 zu verstehen (Reichsger. 25. April 1902, Preuß.
Ministerialverfügung vom 31. Dez. 1901 und 31. Okt. 1902, Reger XXII 194,
XXIII 72, SWB. Jahrg. 1902 S. 53, Jahrg. 1903 S. 35). Verbände von Arbeitgebern,
die durch Statut verpflichtet sind, auf Beschluß der Generalversammlung
Arbeiter zu entlassen, fallen unter § 1522 (Reichsger. 27. Aov. 1901, Reger
XXII 341). Verbote des Streikpostenstehens sind ungültig (Reichsger. 4. Dez.
1901, Reger XXI 138, SWB. 207). Für den durch Ausstand herbeigeführten
Schaden sind vertragsbrüchige Arbeiter dem Arbeitgeber haftpflichtig (Reichsger.
6. Nov. 1900, Jur.-Ztg. VII 73, Reger XXI 309, OLb. Stuttgart 18. Wai
1900, Württemb. Jahrb. XIII 158). Drohung ist im Sinne von § 240 des StGB.
u verstehen (Reichsger. 9. März 1900, dagegen OL. Hamburg 10. Mai 1900,
eger 2. Erg. Bd. 45, XXI 244). Verabredungen behufs Wiedereinstellung entlassener
Arbeiter können unter § 152 fallen (OLGS. München 23. Mai 1899,
Reger XXI 36). Auch zur Unterstützung eines Kampfes, an dem sie nicht unmittelbar
beteiligt sind, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber von § 152 Gebrauch
machen (Reichsger. 26. ôMärz 1903, Jur.-Ztg. VIII 249). Verordnungen,
welche die Annahme ausländischer Arbeiter von polizeilicher Genehmigung
abhängig machen, sind ungültig (Kammerger. 3. Juni 1901, Jur.-Ztg. VII 29).
2. Die weiteren Vorschriften der GO. betreffen den Arbeitslohn
(s. d.), die Arbeitszeit (s. d.), die Arbeitsbücher, Lohnbücher, Arbeitszettel
und Arbeitskarten (s. Arbeitsbücher), das Arbeitszeugnis (s. d.), die Arbeitsordnung
(s. d.), den Arbeiterschutz überhaupt (s. Fabriken II. Gewerbliche
Anlagen III, Gewerbliche Arbeiter), sowie die Gewerbegerichte
(s. d.). "
Arbeitszeit. Abgesehen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe
(s. d.) und die Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1) bestehen
allgemeine Beschränkungen der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter (s. d.)
nicht. Die besonderen Beschränkungen betreffen lediglich die jugendlichen
und weiblichen Arbeiter in Fabriken (s. d.), die Handlungsgehilfen
und Handlungslehrlinge (s. Ladenschluß), sowie die Arbeiter
derjenigen Betriebe, für die der Bundesrat nach §§ 120e und 139a
der GO. Sondervorschriften erlassen hat (s. Gewerbliche Anlagen II..
Bei Berechnung der A. kann die höhere Verwaltungsbehörde Abweichungen
von der mitteleuropäischen Zeit (s. d.) gestatten. Im übrigen
#. Arbeitsvertrag.
Arbeitszettel s. Arbeitsbücher.
von der Mosel, Verwaltungerecht.