Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitszeit  —  Arbeitszettel  33

bedingungen,  insbes.  durch  Arbeitseinstellung  oder  Arbeiterentlassung,
sind  hiernach  straflos  und  unverbindlich  (§  152).  Wer  andere  durch
körperlichen  Zwang,  Drohungen,  Ehrverletzung  oder  Verrufserklärung
zur  Teilnahme  an  solchen  Verabredungen  zu  bestimmen  oder  am  Rüchkhtritt
  zu  hindern  sucht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft
(§  153).  Unter  „günstigeren“  sind  konkrete  Arbeitsbedingungen  zu  verstehen
  (Annalen  XXII  3).  Uber  Arbeitervereine  s.  Vereinswesen  I  3.
Von  Arbeitseinstellungen  sind  die  Gewerbeinspektoren  durch  die  Polizeibehörden
  zu  benachrichtigen  (MIBO.  vom  14.  Sept.  1894,  Fischer  XVIII  223).
§  152  trifft  nicht  solche  Vereinigungen,  die  eine  Anderung  der  Lage

des  ganzen  Standes  bezwecken  und  auf  öffentliche  Angelegenheiten  überhaupt
einwirken  wollen  (Preu#,  OVG.  27.  März  1900,  Reger  XXI  449,  s.  auch  Vereinswesen
  1  3).  Unter  Verabredungen  im  Sinne  von  §  153  sind  auch  Vereinigungen
  im  Sinne  von  §  152  zu  verstehen  (Reichsger.  25.  April  1902,  Preuß.
Ministerialverfügung  vom  31.  Dez.  1901  und  31.  Okt.  1902,  Reger  XXII  194,
XXIII  72,  SWB.  Jahrg.  1902  S.  53,  Jahrg.  1903  S.  35).  Verbände  von  Arbeitgebern,
  die  durch  Statut  verpflichtet  sind,  auf  Beschluß  der  Generalversammlung
  Arbeiter  zu  entlassen,  fallen  unter  §  1522  (Reichsger.  27.  Aov.  1901,  Reger
XXII  341).  Verbote  des  Streikpostenstehens  sind  ungültig  (Reichsger.  4.  Dez.
1901,  Reger  XXI  138,  SWB.  207).  Für  den  durch  Ausstand  herbeigeführten
Schaden  sind  vertragsbrüchige  Arbeiter  dem  Arbeitgeber  haftpflichtig  (Reichsger.
6.  Nov.  1900,  Jur.-Ztg.  VII  73,  Reger  XXI  309,  OLb.  Stuttgart  18.  Wai
1900,  Württemb.  Jahrb.  XIII  158).  Drohung  ist  im  Sinne  von  §  240  des  StGB.
u  verstehen  (Reichsger.  9.  März  1900,  dagegen  OL.  Hamburg  10.  Mai  1900,
eger  2.  Erg.  Bd.  45,  XXI  244).  Verabredungen  behufs  Wiedereinstellung  entlassener
  Arbeiter  können  unter  §  152  fallen  (OLGS.  München  23.  Mai  1899,
Reger  XXI  36).  Auch  zur  Unterstützung  eines  Kampfes,  an  dem  sie  nicht  unmittelbar
  beteiligt  sind,  können  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  von  §  152  Gebrauch
  machen  (Reichsger.  26.  ôMärz  1903,  Jur.-Ztg.  VIII  249).  Verordnungen,
welche  die  Annahme  ausländischer  Arbeiter  von  polizeilicher  Genehmigung
abhängig  machen,  sind  ungültig  (Kammerger.  3.  Juni  1901,  Jur.-Ztg.  VII  29).

2.  Die  weiteren  Vorschriften  der  GO.  betreffen  den  Arbeitslohn
(s.  d.),  die  Arbeitszeit  (s.  d.),  die  Arbeitsbücher,  Lohnbücher,  Arbeitszettel
und  Arbeitskarten  (s.  Arbeitsbücher),  das  Arbeitszeugnis  (s.  d.),  die  Arbeitsordnung
  (s.  d.),  den  Arbeiterschutz  überhaupt  (s.  Fabriken  II.  Gewerbliche
  Anlagen  III,  Gewerbliche  Arbeiter),  sowie  die  Gewerbegerichte
  (s.  d.).  "

Arbeitszeit.  Abgesehen  von  den  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe
  (s.  d.)  und  die  Beschäftigung  von  Kindern  (s.  d.  1  1)  bestehen
allgemeine  Beschränkungen  der  Arbeitszeit  gewerblicher  Arbeiter  (s.  d.)
nicht.  Die  besonderen  Beschränkungen  betreffen  lediglich  die  jugendlichen
  und  weiblichen  Arbeiter  in  Fabriken  (s.  d.),  die  Handlungsgehilfen
  und  Handlungslehrlinge  (s.  Ladenschluß),  sowie  die  Arbeiter
derjenigen  Betriebe,  für  die  der  Bundesrat  nach  §§  120e  und  139a
der  GO.  Sondervorschriften  erlassen  hat  (s.  Gewerbliche  Anlagen  II..
Bei  Berechnung  der  A.  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Abweichungen
  von  der  mitteleuropäischen  Zeit  (s.  d.)  gestatten.  Im  übrigen
#.  Arbeitsvertrag.

Arbeitszettel  s.  Arbeitsbücher.

von  der  Mosel,  Verwaltungerecht.