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b) Verfuͤgung, betreffend die Handhabung der Jagdpolizei durch Privatforstschutzdiener.
In Folge darüber entstandener Zweifel, ob den Privatforstschutzdienern ebenso, wie
früher vor dem Uebergang der Jagdpolizei an die Bebörden des Departemenes des Innern
das Recht zustebe, die Jagdpolizei auch außerhalb des ihrer unmittelbaren Aufsicht
anvertrauten Bezirks zu handhaben, haben Seine Königliche Majestät vermöge
höchster Entschließung vom 8. d. M. auf erstatteten Vortrag zu genehmigen geruht, daß
den genannten Dienern der bestehenden Uebung gemäß die Ermächtigung, beziehungsweise
der Auftrag ertheilt werde, die Jagdpolizei auch außerhalb des ihrer unmittelbaren Aufsicht
anvertrauten Bezirks zu handhaben und demgemäß Uebertretungen der hinsichtlich der
Ausübung der Jagd bestehenden Gesetze und Vorschriften zu verfolgen und zur Abrügung
zu bringen, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 9. April 1857.
Linden.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.