Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Handhabung  der  Jagdpolizei  durch  Privatforstschutzdiener.

In  Folge  darüber  entstandener  Zweifel,  ob  den  Privatforstschutzdienern  ebenso,  wie
früher  vor  dem  Uebergang  der  Jagdpolizei  an  die  Bebörden  des  Departemenes  des  Innern
  das  Recht  zustebe,  die  Jagdpolizei  auch  außerhalb  des  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht
anvertrauten  Bezirks  zu  handhaben,  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge
höchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  auf  erstatteten  Vortrag  zu  genehmigen  geruht,  daß
den  genannten  Dienern  der  bestehenden  Uebung  gemäß  die  Ermächtigung,  beziehungsweise
der  Auftrag  ertheilt  werde,  die  Jagdpolizei  auch  außerhalb  des  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht
  anvertrauten  Bezirks  zu  handhaben  und  demgemäß  Uebertretungen  der  hinsichtlich  der
Ausübung  der  Jagd  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  zu  verfolgen  und  zur  Abrügung
zu  bringen,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  9.  April  1857.
Linden.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.