Samstag den 23. Juni 1894. 59. Jahrgang. AM 18.
Dr. J. K. Heuffert's
Blätter für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
I l Zenr — Mltthell e ber Recht d
nha .—0 Ziltaren 2 a EGr E#t e
n e-Besitzfragen.
An einem Rechtsfalle besprochen von Dr. Hellmann
in München.
Eine Genossenschaft von Holzberechtigten in der Gemeinde
X. hatte dem Holzhändler F. das in ihrem Besitze
und Eigenthume befindliche, im Gemeindewalde liegende
gefällte Blochholz des Hiebjahres 1887 am 9. November
1887 verkauft. Schon am 2. November 1887 hatte der
Bürgermeister der Gemeinde, Namens J., indem er, wie
angenommen wurde, bona side, sich für den Bevollmäch--tigten
der Holzberechtigten hielt, bezüglich desselben Blochholzes
mit dem Holzhändler St. Namens der Holzberechtigten
ebenfalls einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Einige Tage darauf, jedoch noch vor jenem 9. November,
hatte sich der genannte Bürgermeister mit dem St. in
den Wald begeben, diesem die gekauften Blöcher vorgezeigt
und ihm gestattet, sie mit seinem, des St., Waldhammer
zu signiren. J. war weder im Besitze der verkauften
Blöcher, noch hatte er zum Verkaufe Namens der besitzenden
Holzberechtigten Vollmacht. Auch eine Genehmigung seiner
Handlungen erfolgte nicht. Am 10. und 11. November
1887, mithin nach Abschluß des Kaufes zwischen den
Neue Folge. Vand XXxIx.