Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Der  Benefizialerbe  und  der  Nachlaßpfleger  sind  berechtigt,  die  Zwangsversteigerung
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  bezeichneten  Gesetzes  zu
beantragen.

Auf  den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien  im  Theilungsverfahren
finden  die  Bestimmungen  des  bezeichneten  Gesetzes  keine  Anwendung.

Insoweit  das  Gesetz,  betreffend  das  Theilungsverfahren  und  den  gerichtlichen
  Verkauf  von  Immobilien  im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,
vom  22.  Mai  1887  (Gesetz=  Samml.  S.  136)  die  Bezeichnung  der  gerichtlich
zu  verkaufenden  Immobilien  vorschreibt,  muß  die  Bezeichnung  nach  Inhalt  des
Grundbuchs  erfolgen.

S.  40.  .

Die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  durch  ein  anderes  Gericht,
als  das  Grundbuchgericht,  erfolgt  gebühren-  und  kostenfrei.

Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  in  einem  von  ihm
beurkundeten  Vertrage  erhält  der  Notar  keine  besondere  Gebühr.

Für  die  Aufnahme  einer  die  bloße  Auflassung  beurkundenden  Verhandlung
erhält  der  Notar  die  im  §.  8  H3  des  Tarifs  für  Grundbuchsachen  vorgesehene
Gebühr.  Diese  Gebühr,  ausschließlich  der  erforderlichen  Auslagen,  ist  von  der
nach  F.  1  A  1  des  Tarifs  zu  erhebenden  Gebühr  in  Abzug  zu  bringen,  jedoch
findet  dieser  Abzug  nicht  statt,  wenn  die  die  bloße  Auflassung  beurkundende  Verhandlung
  von  einem  anderen  Notar  aufgenommen  ist,  als  der  zu  Grunde  liegende
Vertrag,  oder  wenn  der  Vertrag  und  die  Auflassung  von  demselben  Notar  in
getrennten  Verhandlungen  aufgenommen  sind.

G.  41.

An  die  Stelle  der  §#.  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Stempelabgaben
  von  gewissen,  bei  dem  Grundbuchamt  anzubringenden  Anträgen,  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  509)  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Die  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  von  inländischen  Grundstücken,
verliehenen  Bergwerken,  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  oder  selbständigen  Gerechtigkeiten
  erfolgende  Auflassungserklärung  unterliegt  einer  Stempelabgabe  von
einem  Prozent  des  Werthes  des  veräußerten  Gegenstandes.  Die  Abgabe  wird
nur  im  Falle  der  Eintragung  des  Eigenthümers  erhoben.  Einem  anderen  Stempel
unterliegt  die  Auflassungserklärung  nicht.

Die  Auflassungserklärung  ist  jedoch  dem  Werthstempel  nicht  unterworfen,
wenn  mit  der  Abgabe  oder  mit  der  Einreichung  derselben  oder  innerhalb  der
gleichzeitig  nachzusuchenden,  von  dem  Grundbuchgerichte  zu  bestimmenden  Frist
die  das  Rechtsgeschäft  enthaltende,  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte
Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchgerichte
  vorgelegt  wird.  Als  eine  das  Rechtsgeschäft  enthaltende  Urkunde  ist  nur
eine  solche  anzusehen,  welche  das  Rechtsgeschäft  so  enthält,  wie  es  unter  den
Betheiligten  verabredet  ist.

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