Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Aulage  4.
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Zusammenstellung
der  für  die  Kommandos  zur  Gewehr-Prüfungs-Kommission  maßgebenden  Bestimmungen.

I.  Zeitpunkt  des  Kommandos.

Die  Mannschaften  werden  zum  15.  März  bz.  1.  August  kommandirt.  #
Die  Kommandirten  müssen  im  Laufe  des  15.  März  bz.  1.  August  in  Spandau  eintreffen.

II.  Auswahl  der  zu  kommandirenden  Unteroffiziere  und  Gemeinen.

1)  Die  Unteroffiziere  müssen  sich  für  den  Versuchsdienst  eignen,  daher  gute  Schützen  sein,  entsprechende
  S  uhenntniss  und  jedenfalls  eine  leserliche  Pendschrift  besiten.  Dieselben  werden  im
Einverständniß  mit  der  Gewehr  Prüfungs-Kommission  etzterer  seitens  der  Militär-Schie  schule
ishric  zweimal  aus  der  Zahl  der  zu  den  Lehrkursen  Kommandirten  überwiesen.  Diese  Unterlan
  giere  utreten  zur  Gewehr-Prüfungs-Kommission  mit  dem  1.  Juli  bz.  16.  November  jeden

ahres  über.

2)  Bei  der  Auswahl  ist  in  erster  Linie  die  Qualifikation  der  Unteroffiziere  im  Auge  zu  behalten;
auf  die  Innehaltung  einer  bestimmten  Reihenfolge  aber  nur  insoweit  Rücksicht  zu  nehmen,  als
vdies  sseau  scemträchigung  des  Hauptzwecks  —  Erlangung  eines  durchaus  tüchtigen  Personals  —
ulässig  erscheint.  Z

3)  Lie  Pernscheint.  müssen,  da  sie  zur  Ausführung  von  Versuchen  verwendet  werden,  alle  Eigenschaften
  zu  tüchtigen  Schützen  besitzen,  gewandt  und  geistig  geweckt  sein.

4)  Sämmtliche  Mannschaften  müssen  von  guter  Führung  sein.  ·  «

5)  Die  Gemeinen  sind  in  der  Weise  auszuwählen,  daß  sie  voraussichtlich  während  der  Dauer  des
Kommandos  nicht  zur  Entlassung  kommen.  ç  v

6)  Unmittelbar  vor  dem  Abmarsche  der  Mannschaften  nach  Spandau  sind  dieselben  nach  Anleitung
des  8.  62  der  Dienstanweisung  zur  Beurtheilung  der  Militär-Dienstfähigkeit  vom  8.  April  1877
erc  biuutersuchen.  Es  dürsen  nur  kräftige  und  völlig  gesunde  Personen  überwiesen  werden.

insichtlich  der

III.  Beförderung  der  kommandirten  Unteroffiziere  und  Gemeinen,
V.  Bekleidung  und  Ausrüstung,

VI.  Ueberweisung  der  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände
finden  ohne  Ausnahme  die  gleichartigen  Bestimmungen  für  die  Militär-Schießschule  (Anlage  3)
entsprechende  Anwendung.  Gohlen  nebst  Aufnähegeld  sind  den  zur  Gewehr-  echetamnageoh
Kommandirten  gleichfalls  mitzugeben.

IV.  Ueberweisungspapiere.

1)  Für  jeden  kommandirten  Unteroffizier  —  einschließlich  Lazarethgehülfen  —  und  Gemeinen,  und
de  jeden  auf  einem  besonderen  Bogen,  sind  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Muster  an  die
ewehr-Prüfungs-Kommission  einzusenden:
a.  Das  Nationale  nach  Muster  4  zu  §.  12  der  Rekrutirungsordnung,  welches  durch  folgende
Angaben  zu  ergänzen  ist:
olonne  3:  Verwaltungsbezirk,  Provinz  (nur  für  Preußen  und  Bayern),  Bundesstaat,

Kolonne  4:  Namen  und  Wohnsitz  der  nächsten  Anverwandten,

Kolonne  10;  ob  der  Betreffende  Kapitulant  ist  und  mit  welchem  Datum  seine  Dienstverpflichtung
  abläuft,  .

Kolonne  15;  wann  und  von  wem  dem  Betreffenden  die  Kriegsartikel  vorgelesen  worden
sind,  welche  Löhnung  und  welche  Zulage  er  monatlich  während  der  Dauer  seines
Kommandos  bezieht.

b.  Ein  Verzeichniß  der  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke.

c.  Eine  Nachweisung,  aus  welcher  sich  die  Gebührnisse  des  Kommandirten  in  Bezug  auf  die
Kleinmontirungsstücke  (Vergütunz  der  Unteroffiziere  für  das  dritte  Paar  Stiefel),  Sohlenauflegegeld
  2c.  für  die  Dauer  des  Kommandos  ergeben.