Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

150  Ueber  die  Erstattung  der  Kosten  in  Strafsachen.

u.  Koch  CPO.  §.  662  Anm.  3  Aufl.  IV.  Der  von
Löwe  mit  guten  Gründen  vertretenden  Ansicht  ist
nicht  nur  die  preußische,  hamburgische  und  elsaßlothringische
  (Stenglein  a.  a.  O.),  sondern  auch  die
bayerische  Landesregierung,  wie  die  bayer.  allerh.  V.
v.  20.  September  1879,  betr.  die  Ausführung  des
Reichs-Gerichtskostenges.  S.  16  Abs.  2  (JMl.
S.  1315),  und  die  Vorschriften  über  die  Ausführung
der  Zwangsvollstreckungen  durch  die  Gerichtsvollzieher
  vom  30.  September  1879  §.  80  und  81
(JWBl.  S.  1557—1559)  ersehen  lassen,  und  ist
trotz  der  vom  Reichsgericht  a.  a.  O.  behaupteten
Ungiltigkeit  derartiger  partikularrechtlicher  Instruktionen
  eine  Abänderung  obiger  Bestimmungen  noch.
nicht  erfolgt.  Einer  Zustellung  des  dem  Schuldner
längst  bekannten  Urtheils  und  des  ohnedies  von
amtswegen  zugestellten  KostenfestsetzungSbeschlusses
(St  PO.  8.  35)  wird  es  daher  bei  der  Zwangs-=vollstreckung
  in  Strafsachen  niemals  bedürfen  und  ist
§.  81  der  oben  bezeichneten  Vorschriften  bei  der
Ausführung  von  Zwangsvollstreckungen  wegen  Kostenforderungen
  in  Strafsachen  von  den  Gerichtsvollziehern
  entsprechend  anzuwenden.  «

Zur  Beeinträchtigung  der  Rechte  des  obsiegenden.
Theiles  im  Kostenpunkte  kann  auch  die  im  Beschluß.
des  kgl.  Oberlandesgerichts  München  vom  21.  April
1886  (Samml.  IV  Heft  1  S.  130,  131)  ausgesprochene
  Ansicht  führen,  daß  über  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  Kosten  der  im  Privatklageverfahren
vor  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung  zurückgenommenen
  Berufung  eine  Entscheidung  des  Berufungsgerichtes
  nicht  stattzufinden  habe,  welche  Ansicht  damit
  begründet  wurde,  daß  die  Kosten  des  zurückgenommenen
  Rechtsmittels  gemäß  St  PO.  S.  505
Abs.  1  dem  Angeklagten,  welcher  die  Berufung  eingelegt
  hatte,  kraft  Gesetzes  zur  Last  fallen,  während
  für  den  Fall,  daß  bezüglich  der  Höhe  der