150 Ueber die Erstattung der Kosten in Strafsachen.
u. Koch CPO. §. 662 Anm. 3 Aufl. IV. Der von
Löwe mit guten Gründen vertretenden Ansicht ist
nicht nur die preußische, hamburgische und elsaßlothringische
(Stenglein a. a. O.), sondern auch die
bayerische Landesregierung, wie die bayer. allerh. V.
v. 20. September 1879, betr. die Ausführung des
Reichs-Gerichtskostenges. S. 16 Abs. 2 (JMl.
S. 1315), und die Vorschriften über die Ausführung
der Zwangsvollstreckungen durch die Gerichtsvollzieher
vom 30. September 1879 §. 80 und 81
(JWBl. S. 1557—1559) ersehen lassen, und ist
trotz der vom Reichsgericht a. a. O. behaupteten
Ungiltigkeit derartiger partikularrechtlicher Instruktionen
eine Abänderung obiger Bestimmungen noch.
nicht erfolgt. Einer Zustellung des dem Schuldner
längst bekannten Urtheils und des ohnedies von
amtswegen zugestellten KostenfestsetzungSbeschlusses
(St PO. 8. 35) wird es daher bei der Zwangs-=vollstreckung
in Strafsachen niemals bedürfen und ist
§. 81 der oben bezeichneten Vorschriften bei der
Ausführung von Zwangsvollstreckungen wegen Kostenforderungen
in Strafsachen von den Gerichtsvollziehern
entsprechend anzuwenden. «
Zur Beeinträchtigung der Rechte des obsiegenden.
Theiles im Kostenpunkte kann auch die im Beschluß.
des kgl. Oberlandesgerichts München vom 21. April
1886 (Samml. IV Heft 1 S. 130, 131) ausgesprochene
Ansicht führen, daß über die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten der im Privatklageverfahren
vor dem Beginne der Hauptverhandlung zurückgenommenen
Berufung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes
nicht stattzufinden habe, welche Ansicht damit
begründet wurde, daß die Kosten des zurückgenommenen
Rechtsmittels gemäß St PO. S. 505
Abs. 1 dem Angeklagten, welcher die Berufung eingelegt
hatte, kraft Gesetzes zur Last fallen, während
für den Fall, daß bezüglich der Höhe der