4 Ehekonsenssupplirung. Kompetenz n. fränk. Recht.
Entscheidungen des obersten Gerichtohofes für Bayern
rechts des Aheinee.
1.
Kompetenz zur Supplirung des elterlichen Ehekonsenses in
den fränkischen Provinzen.
Vergl. Bd. XXVIII S. 1— 1.
Die in diesen Blättern a. a. O. vertheidigte
Ansicht ist in nachstehendem Falle vom obersten Gerichtshofe
nicht gebilligt, sondern die von Edel
zu §. 76 des Ger.-Verf.-Ges. (II. Aufl. S. 229
f.) aufgestellte angenommen worden.
Eine großjährige Tochter hatte gegen ihren Vater
bei einem Bezirksgerichte Klage wegen Supplirung des
von ihm verweigerten Konsenses zur Verehelichung gestellt,
dieser aber auf dem Grunde der churxfalzbayerischen
Verordnung für die fränkischen Fürstenthümer
Würzburg und Bamberg vom 2. Mai 1804,
die kompetente Stelle bei Supplirung des elterlichen
oder vormundschaftlichen Konsenses zur Verehelichung
betreffend, die Einlassung auf die Klage wegen
mangelnder Kompetenz des Bezirksgerichtes verweigert.
Die J. und II. Instanz erkannten unter Verwerfung
dieser Einrede in der Hauptsache und führten
dabei aus, daß jene Verordnung, — durch
welche in Streitigkeiten über den elterlichen oder
vormundschaftlichen Konsens zur Verehelichung der
Gerichtsstand in J. Inst. den vormaligen Hofgerichten,
nun Appellationsgerichten, zugewiesen ist, —
zwar nicht durch den Art. 76 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
v. 10. Nov. 1861, aber doch
durch dessen Art. 18 Nr. 2 aufgehoben sei, weil
in jener Verordnung die Ausübung des Rechtes
dieser Supplirung derjenigen Stelle überwiesen wor-