Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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mittelst  der  Schrift;  das  aufgenommene  Protokoll  ist  von  ihnen  durchzulesen  und,  wenn
sie  des  Schreibens  kundig  sind,  durch  ihre  Unterschrift  zu  genehmigen.
Art.  214.

Prozeßleitende  Verfügungen  in  der  mündlichen  Verhandlung  insbesondere  auch  in
den  Fällen  der  Art.  195,  198,  200,  202,  205,  207,  208,  209,  210,  212,  kann  der
Vorsitzende  für  sich  allein  erlassen.

Die  Partei,  welche  sich  durch  eine  solche  Verfügung  oder  durch  eine  auf  den  Art.  199,
201,  204  beruhende  Verfügung  des  Vorsitzenden  beschwert  findet,  kann  jedoch  sofort
eine  Entscheidung  des  Gerichts  verlangen.

Ein  selbstständiges  Rechtsmittel  findet  nur  in  den  vom  Gesetz  bezeichneten  Fällen  statt.

Art.  215.

Die  Sitzungspolizei  handhabt  der  Vorsitzende  des  Gerichts.

Er  trifft  die  geeigneten  Maaßregeln,  um  Störungen  der  Verhandlung  und  andere
Ordnungswidrigkeiten  abzuwenden  oder  zu  unterdrücken.

Er  ertheilt  denjenigen,  welche  durch  ungeeignetes  Betragen  die  Verhandlung  stören,
Verweis  und  läßt  dieselben  nöthigenfalls  entfernen.

Leistet  der  Ruhestörer  nicht  sogleich  Folge  oder  kehrt  er  ohne  Erlaubniß  zurück,
so  ist  der  Vorsitzende  ermächtigt,  die  gefängliche  Verwahrung  desselben  bis  zum  Schlusse
der  Sitzung  zu  verfügen.

Gegen  diese  Maaßregeln  findet  sofortige  Beschwerde  ohne  aufschiebende  Wirkung  statt.

Art.  216.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  in  der  Gerichtssitzung  einer  gröberen  Ungebühr,  insbesondere
  einer  Beleidigung  des  Gerichts,  einer  Partei  oder  ihres  Vertreters  oder  Beistandes,
  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  schuldig  machen,  kann,  unbeschadet  strafrechtlicher
  Verfolgung,  der  Vorsitzende  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  zehn  Gulden  oder
drei  Tagen  Gefängniß  verhängen.

Art.  217.

Die  nach  Maaßgabe  des  Art.  216  verhängten  Freiheitsstrafen  sind,  wenn  es  sich

um  Aufrechthaltung  des  obrigkeitlichen  Ansehens  handelt,  sofort  vollstreckbar.
Art.  218.

Die  in  Art.  215—217  bezeichneten  Befugnisse  kommen  auch  demjenigen  Richter

zu,  welcher  außerhalb  der  Gerichtssitzung  eine  Amtshandlung  vornimmt.