Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Setzung  einer  angemessenen  Frist  nach  BGB.  485

II.  Setzung  einer  angemessenen  Frist  nach  BGB.
Von  Robert  Teutsch  in  Nürnberg.

In  mehreren  Paragraphen  des  BGB.  ist  davon  die  Rede,  es  hänge
der  Eintritt  irgend  einer  rechtlichen  Folge  davon  ab,  daß  ein  bei  einem
Rechtsgeschäfte  Betheiligter  dem  anderen  Betheiligten  eine  „angemessene
Frist"  zur  Bewirkung  einer  Leistung  oder  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung
  setze.  Als  Beispiele  mögen  die  88  250,  326  und  496  angeführt
werden  —  eine  erschöpfende  Aufzählung  dieser  Fälle  ist  hier  nicht  von
Interesse.  Ueber  die  Auslegung  der  Worte  „angemessene  Frist“  sind  in
der  Literatur  verschiedene  Ansichten  aufgetaucht.  Die  Frage  ist  die:  Ist
es  nothwendig,  daß  ein  bestimmter  Zeitraum,  also  eine  nach  Stunden,
Tagen,  Wochen  u.  s.  f.  fixirte  Frist  dem  anderen  Theile  gesetzt  wird,  wenn
die  durch  das  Gesetz  von  der  Fristbestimmung  abhängig  gemachte  Wirkung
eintreten  soll,  oder  aber  ist  eine  solche  Frist  im  engeren  Sinne  nicht  erfordert
  und  genügt  es  vielmehr,  wenn  nur  irgendwie  der  Wille  zum  Ausdrucke
  gelangt  ist,  es  solle  die  betreffende  Leistung  innerhalb  einer  angemessenen
  Frist  bewirkt,  die  Willenserklärung  innerhalb  angemessener  Frist
abgegeben  werden.  Im  Sinne  der  letzteren  Anslegung  würde  es  genügen,
wenn  z.  B.  aufgefordert  wird,  die  Leistung  oder  Willenserklärung  solle
innerhalb  angemessener  Frist,  oder  sie  solle  bald  erfolgen.  Viele  Schriftsteller
  gehen  über  diese  Frage  mit  Stillschweigen  hinweg;  unter  denen,  die
sie  behandeln,  herrscht,  wie  gesagt,  Streit.  Um  nur  zwei  Antoritäten  zu
erwähnen:  Staub  in  der  neuen  Auflage  seines  Kommentars  z.  HG.
verlangt  die  Setzung  einer  Frist  im  engeren  Sinne,  in  Planck's  Kommentar
  z.  BGB.  hiegegen  wird  die  gegentheilige  Ansicht  vertreten.  Es
wird  dort  ausdrücklich  gesagt,  es  genüge,  wenn  die  Aufforderung  dahin
gehe,  die  Leistung,  bezw.  Willenserklärung  solle  in  angemessener  Frist  erfolgen").


Die  Frage  ist  von  erheblicher  praktischer  Tragweite;  denn  es  kommen
hier  Bestimmungen  in  Betracht,  die  sehr  oft  vom  Prozeßrichter  anzuwenden
sind,  da  sie  die  elementarsten  Grundsätze  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse
enthalten,  so  die  Vorschriften  über  Rücktritt  vom  Vertrag  oder  über
Schadensersatz  in  den  §§  326  und  250  BGB.  Je  nachdem  man  der
einen  oder  anderen  Auffassung  sich  anschließt,  wird  natürlich  die  Entscheidung
  in  vielen  Fällen  verschieden  ausfallen.  Darum  ist  eine  Untersuchung
  der  Frage,  welche  Ansicht  wohl  die  richtige  sein  mag,  angezeigt.

Auf  den  ersten  Blick  möchte  man  der  Aufsassung  sich  zuneigen,  es
genüge,  wenn  eine  Frist  im  weiteren  Sinne  gesetzt  wird;  denn  die  Hauptsache
  sei  eben  doch,  daß  die  Aufforderung  überhaupt  erfolge,  auf  die  Form

"*)  Uns  unbegreiflich!  Die  Red.