Setzung einer angemessenen Frist nach BGB. 485
II. Setzung einer angemessenen Frist nach BGB.
Von Robert Teutsch in Nürnberg.
In mehreren Paragraphen des BGB. ist davon die Rede, es hänge
der Eintritt irgend einer rechtlichen Folge davon ab, daß ein bei einem
Rechtsgeschäfte Betheiligter dem anderen Betheiligten eine „angemessene
Frist" zur Bewirkung einer Leistung oder zur Abgabe einer Willenserklärung
setze. Als Beispiele mögen die 88 250, 326 und 496 angeführt
werden — eine erschöpfende Aufzählung dieser Fälle ist hier nicht von
Interesse. Ueber die Auslegung der Worte „angemessene Frist“ sind in
der Literatur verschiedene Ansichten aufgetaucht. Die Frage ist die: Ist
es nothwendig, daß ein bestimmter Zeitraum, also eine nach Stunden,
Tagen, Wochen u. s. f. fixirte Frist dem anderen Theile gesetzt wird, wenn
die durch das Gesetz von der Fristbestimmung abhängig gemachte Wirkung
eintreten soll, oder aber ist eine solche Frist im engeren Sinne nicht erfordert
und genügt es vielmehr, wenn nur irgendwie der Wille zum Ausdrucke
gelangt ist, es solle die betreffende Leistung innerhalb einer angemessenen
Frist bewirkt, die Willenserklärung innerhalb angemessener Frist
abgegeben werden. Im Sinne der letzteren Anslegung würde es genügen,
wenn z. B. aufgefordert wird, die Leistung oder Willenserklärung solle
innerhalb angemessener Frist, oder sie solle bald erfolgen. Viele Schriftsteller
gehen über diese Frage mit Stillschweigen hinweg; unter denen, die
sie behandeln, herrscht, wie gesagt, Streit. Um nur zwei Antoritäten zu
erwähnen: Staub in der neuen Auflage seines Kommentars z. HG.
verlangt die Setzung einer Frist im engeren Sinne, in Planck's Kommentar
z. BGB. hiegegen wird die gegentheilige Ansicht vertreten. Es
wird dort ausdrücklich gesagt, es genüge, wenn die Aufforderung dahin
gehe, die Leistung, bezw. Willenserklärung solle in angemessener Frist erfolgen").
Die Frage ist von erheblicher praktischer Tragweite; denn es kommen
hier Bestimmungen in Betracht, die sehr oft vom Prozeßrichter anzuwenden
sind, da sie die elementarsten Grundsätze des Rechtes der Schuldverhältnisse
enthalten, so die Vorschriften über Rücktritt vom Vertrag oder über
Schadensersatz in den §§ 326 und 250 BGB. Je nachdem man der
einen oder anderen Auffassung sich anschließt, wird natürlich die Entscheidung
in vielen Fällen verschieden ausfallen. Darum ist eine Untersuchung
der Frage, welche Ansicht wohl die richtige sein mag, angezeigt.
Auf den ersten Blick möchte man der Aufsassung sich zuneigen, es
genüge, wenn eine Frist im weiteren Sinne gesetzt wird; denn die Hauptsache
sei eben doch, daß die Aufforderung überhaupt erfolge, auf die Form
"*) Uns unbegreiflich! Die Red.