Volltext : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

8  Maßnahmen  gegen  Teuerung.

 

 

 

§2.
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  sind:

Brot,  Zwiebeln,  Schmalz,  Leuchtöle,
Mehl,  Fleisch  und  Eier,  Holz,
Teigwaren,  Fleischwaren,  Kaffee,  Kohle,
Hülsenfrüchte  Fett,  Tee,  Koks.
Gemüse,  Milch,  Salz,
Kartoffeln,  Butter,  Zurcker,
Obst,  Käse,  Seife,

83.

In  dem  Urteil  ist  anzuordnen,  daß  die  Verurteilung
auf  Kosten  des  Schuldigen  in  drei  vom  Gericht  zu  bestimmenden
  Tageszeitungen  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

84.
Im  Strafverfahren  entscheidet  über  die  Vorfrage,  ob
ein  Preis  angemessen  ist  (§1  Ziffer  1  und  3)  die  Distriktspolizeibehörde
  (in  München  der  Stadtmagistrat)  endgültig.

München,  den  7.  Juli  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  7414  7.)  Betreff:  Maßnahmen  gegen  Teuerung,
Aus  der  Vollzugsanweisung  an  die  Distriktspolizeibehörden.


Zu  der  Anordnung  ergehen  folgende  Anweisungen:

Die  Anordnung  bezweckt,  vor  allem  den  Auswüchsen
des  Zwischenhandels  entgegenzutreten,  die  vom  Höchst
preisgesetz  nicht  getroffen  werden.  Das  gilt  namentlich  für
§  1  Ziffer  1  und  2.

Zum  Vollzug  der  Ziffer  2  wird  es  erforderlich  sein
daß  bei  den  betreffenden  Gewerbetreibenden,  Händlern  und
Bohcchenhöndlern  von  Zeit  zu  Zeit  Nachschau  gehalten
wir

Ziffer  3  ist  eine  Ergänzung  des  Höchstpreisgesetzes  für
solche  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  für  die  Höchst
preise  nicht  festgesetzt  sind  und  für  solche  Bezirke  oder  Orte
in  denen  Höchstpreise  für  die  betreffenden  Gegenstände  nichl
bestehen.  Ziffer  4  entspricht  dem  Wortlaut  des  Art.  144  des
Polizeistrafgesetzbuches  und  bezweckt,  die  Bestimmung  des