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hauptet, der Fall gehöre in die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden. Voraussetzung für die Er-
hebung des Konflikts durch den Verwaltungs-
gerichtshof ist, daß der Gegenstand bei dem
bürgerlichen- und bei dem Verwaltungsgericht
bereits anhängig geworden ist und daß der Ver-
waltungsgerichtshof behauptet, der Fall gehöre
in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
In beiden Fällen ist die Erhebung des Konflikts
ausgeschlossen, wenn das bürgerliche Gericht sich
bereits durch rechtskräftiges oder nur noch der
Revision unterliegendes Urteil für die Zulässig-
keit des Rechtswegs, d. h. die Zuständigkeit der
bürgerlichen Gerichte, ausgesprochen hat. Ebenso
kann, wenn der Verwaltungsgerichtshof ohne vor-
herige Erhebung des Konflikts seitens der Ver-
waltungsbehörde die Zuständigkeit der Verwal-
tungsgerichte bereits rechtskräftig festgestellt
hat, von der Verwaltungsbehörde der Konflikt
nicht mehr erhoben werden.
2. Der negative Kompetenzkonflikt
liegt vor, wenn bezüglich desselben Gegenstands
ein bürgerliches und ein Verwaltungsgericht: ihre
Unzuständigkeit erklärt haben, sofern eine Ab-
änderung der Entscheidung im Wege des Ein-
spruchs oder eines Rechtsmittels nicht mehr mög-
lich ist. Der negative Kompetenzkonflikt kann
nur von den Parteien erhoben werden.
Bei beiden Arten des Konflikts erfolgt die
Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung
in öffentlicher Sitzung. Der Gerichtshof hat aber
lediglich darüber zu entscheiden, ob die bürger-
lichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte oder die
Verwaltungsbehörden zuständig sind. Im übrigen
gelten für das Verfahren vor dem Kompetenz-
gerichtshof die Vorschriften über das Verfahren
vor den Verwaltungsgerichten; vgl. $ 35.