708 Nechtsprechung.
In der Literatur wird nun allerdings von mancher Seite (vgl. Planck, Erl. II
4b, d zu § 2231; Erl. 25 zu § 2241 BGB. und die an ersterer Stelle angezogenen
übrigen Schriftsteller; abweichend Jastrow, Zeitschr. f. ZP. 34 S. 501, auch
Not. R. Anm. 2c zu § 176 r*“ JOôçJWPW-5 eine Umschreibung des Zeildatums durch Bezugnahme
auf ein bestimmtes anderes Ereignis auch dann nicht für ausgeschlossen erklärt,
wenn das betreffende Ereignis kein allgemein bekanntes, sein Zeitpunkt daher erst mittelst
anderer Erkenntnisquellen darzutun ist. Diese Auffassung ist jedoch, soweit das Protokoll
über ein in öffentlicher Form errichtetes Testament (5 2241 Nr. 1 BGB.) in Betracht
kommt, als unrichtig abzulehnen. Die Angabe des Datums — die Frage nach dessen
Richtigkeit scheidet hier aus — gehört zur Form der Testamentsurkunde. Mit dem
Reich-gericht (Entsch. 74 S. 421 ff., 424, JIW. 1907 S. 366) ist aber davon auszugehen,
daß die Frage, ob die Form einer Urkunde gewahrt ist, lediglich aus der Urkunde selbst
ohne Hinzuziehung irgend welcher anderen Erkenntnisquellen zu beantworten ist. In
besonderem Maße muß dies für öffentliche Urkunden gelten, deren erhöhte Beweiskraft
(5§8 415, 417, 418 B8 PO.) wesentlich auch von der Beobachtung der für sie vorgeschriebenen
Form abhängig ist. Wollte man für den Nachweis der formellen Erfordernisse
auch die Benutzung anderer Erkenntnisquellen für zulässig erklären, so würde die Frage,
ob einer Urkunde die Bedeutung und Beweiskraft einer öffentlichen zukommt, unter
Umständen davon abhängen, ob der betreffende Beweis mit anderen Beweismitteln,
nötigenfalls in einem besonderen Verfahren zu erbringen ist oder nicht. Das aber
würde mit dem Grunde und dem Zwecke, weshalb, insbesondere auch bei der Testamentsrrichtung,
die öffentliche Beurkundung verlangt wird, nicht vereinbar sein. Es
lann dabei auch keinen Unterschied machen, ob etwa die Beweismittel wie im gegenzärtigen
Falle schon vorliegen oder ob erst Beweis zu erheben sein würde. Insoweit
ist der REE. J#, 1907 S. 366 durchaus beizustimmen, die (allerdings mit Bezug auf
die e der Richtigleit des Testamentsdatums, der in der späteren RGE. 74 S. 421 ff.
die Eigenschaft eines Formerfordernisses abgesprochen wird) hierzu besagt: Es würde
zur völligen Preisgabe der vom Gesetzgeber als wesentliches Formersordern aufgestellten
#emesb gensche t.. führen, wenn die Berichtigung des Datums (in Testamenten)
aus Tatumständen abgeleitet werden dürfte, die erst auf Grund sonstiger Ermittlungen
fesistellbar sind." ·
Hiernach ist eine von der üblichen kalendermäßigen Bezeichnung des Tages der
Verhandlung abweichende Angabe des Tages der Testamentserrichtung, insbesondere
die Sugnaheme auf ein außerhalb des Errichtungsakis liegendes Ereignis, nur dann
als der Vorschrift des § 2241 BGB. entsprechend anzusehen, wenn es ohne weiteres,
insbesondere unter Verwertung allgemein bekannter Tatsachen gelingt, den Tag der
Verhandlung aus dem Protokolle selbst nach dem Kalender zu bestimmen. Diese Voraussebung
trifft in dem zur Entscheidung stehenden Falle nicht zu. Denn wenn es in dem
gerichklichen Protokolle heißt: „Zufolge Antrags vom heutigen Tage hatten sich die
unterzeichneten Gerichtspersonen heute .. ..“, so ist der Tag der Verhandlung nicht
aus dem Protokolle selbst zu ersehen, sondern nur durch Feststellung des Tages des
Antrags aus dem sonstigen Inhalte ber Testamentsalten zu ermitteln. Daß ihm die
Möglichkeit dieser Ermiktelung nicht die Natur einer offenkundigen Tatsache verleiht,
bedarf keiner näheren Ausführung. Nach dem Protokolle bleibt es sogar zweifelhaft,
ob eine anderweite Feststellung des Tages überhaupt möglich ist; denn es wäre keineswegs
ausgeschlossen gewesen, daß über den Antrag. auf das Erscheinen der Gerichtspersonen
zur Testamentsaufnahme eine schri tüche uszeichnung nicht gemacht worden
wäre und daß l über den Tag, an dem dieser Antrag gestellt wurde, ein anderer Beweis
nicht mehr führen ließe.
Die übrigen in den Testamentsakten befindlichen Urkunden, aus denen sich ergibt,
daß das Testament am 26. März 1902 errichtet worden ist, sind lediglich Erkenntnisquellen
außerhalb des Pratokolls, in welchem nicht einmal eine Bezugnahme aus ie
enthalten ist; sie sind daher nicht geeignet, den Formmangel zu ersetzen. Insbesondere#
ist der Aktenvermerk über die Testamentserrichtung ein selbständiges Schriftstück und
nicht etwa Bestandteil des Testaments; das gleiche 44. von der Ausschrift auf dem
Umschlag, in welchem das Testament nach der Errichtung verschlossen wurde. Das