Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

708  Nechtsprechung.

In  der  Literatur  wird  nun  allerdings  von  mancher  Seite  (vgl.  Planck,  Erl.  II
4b,  d  zu  §  2231;  Erl.  25  zu  §  2241  BGB.  und  die  an  ersterer  Stelle  angezogenen
übrigen  Schriftsteller;  abweichend  Jastrow,  Zeitschr.  f.  ZP.  34  S.  501,  auch
Not.  R.  Anm.  2c  zu  §  176  r*“  JOôçJWPW-5  eine  Umschreibung  des  Zeildatums  durch  Bezugnahme
  auf  ein  bestimmtes  anderes  Ereignis  auch  dann  nicht  für  ausgeschlossen  erklärt,
wenn  das  betreffende  Ereignis  kein  allgemein  bekanntes,  sein  Zeitpunkt  daher  erst  mittelst
anderer  Erkenntnisquellen  darzutun  ist.  Diese  Auffassung  ist  jedoch,  soweit  das  Protokoll
über  ein  in  öffentlicher  Form  errichtetes  Testament  (5  2241  Nr.  1  BGB.)  in  Betracht
kommt,  als  unrichtig  abzulehnen.  Die  Angabe  des  Datums  —  die  Frage  nach  dessen
Richtigkeit  scheidet  hier  aus  —  gehört  zur  Form  der  Testamentsurkunde.  Mit  dem
Reich-gericht  (Entsch.  74  S.  421  ff.,  424,  JIW.  1907  S.  366)  ist  aber  davon  auszugehen,
daß  die  Frage,  ob  die  Form  einer  Urkunde  gewahrt  ist,  lediglich  aus  der  Urkunde  selbst
ohne  Hinzuziehung  irgend  welcher  anderen  Erkenntnisquellen  zu  beantworten  ist.  In
besonderem  Maße  muß  dies  für  öffentliche  Urkunden  gelten,  deren  erhöhte  Beweiskraft
(5§8  415,  417,  418  B8  PO.)  wesentlich  auch  von  der  Beobachtung  der  für  sie  vorgeschriebenen
  Form  abhängig  ist.  Wollte  man  für  den  Nachweis  der  formellen  Erfordernisse
auch  die  Benutzung  anderer  Erkenntnisquellen  für  zulässig  erklären,  so  würde  die  Frage,
ob  einer  Urkunde  die  Bedeutung  und  Beweiskraft  einer  öffentlichen  zukommt,  unter
Umständen  davon  abhängen,  ob  der  betreffende  Beweis  mit  anderen  Beweismitteln,
nötigenfalls  in  einem  besonderen  Verfahren  zu  erbringen  ist  oder  nicht.  Das  aber
würde  mit  dem  Grunde  und  dem  Zwecke,  weshalb,  insbesondere  auch  bei  der  Testamentsrrichtung,
  die  öffentliche  Beurkundung  verlangt  wird,  nicht  vereinbar  sein.  Es
lann  dabei  auch  keinen  Unterschied  machen,  ob  etwa  die  Beweismittel  wie  im  gegenzärtigen
  Falle  schon  vorliegen  oder  ob  erst  Beweis  zu  erheben  sein  würde.  Insoweit
ist  der  REE.  J#,  1907  S.  366  durchaus  beizustimmen,  die  (allerdings  mit  Bezug  auf
die  e  der  Richtigleit  des  Testamentsdatums,  der  in  der  späteren  RGE.  74  S.  421  ff.
die  Eigenschaft  eines  Formerfordernisses  abgesprochen  wird)  hierzu  besagt:  Es  würde
zur  völligen  Preisgabe  der  vom  Gesetzgeber  als  wesentliches  Formersordern  aufgestellten
#emesb  gensche  t..  führen,  wenn  die  Berichtigung  des  Datums  (in  Testamenten)

aus  Tatumständen  abgeleitet  werden  dürfte,  die  erst  auf  Grund  sonstiger  Ermittlungen
fesistellbar  sind."  ·

Hiernach  ist  eine  von  der  üblichen  kalendermäßigen  Bezeichnung  des  Tages  der

Verhandlung  abweichende  Angabe  des  Tages  der  Testamentserrichtung,  insbesondere
die  Sugnaheme  auf  ein  außerhalb  des  Errichtungsakis  liegendes  Ereignis,  nur  dann
als  der  Vorschrift  des  §  2241  BGB.  entsprechend  anzusehen,  wenn  es  ohne  weiteres,
insbesondere  unter  Verwertung  allgemein  bekannter  Tatsachen  gelingt,  den  Tag  der
Verhandlung  aus  dem  Protokolle  selbst  nach  dem  Kalender  zu  bestimmen.  Diese  Voraussebung
  trifft  in  dem  zur  Entscheidung  stehenden  Falle  nicht  zu.  Denn  wenn  es  in  dem
gerichklichen  Protokolle  heißt:  „Zufolge  Antrags  vom  heutigen  Tage  hatten  sich  die
unterzeichneten  Gerichtspersonen  heute  ..  ..“,  so  ist  der  Tag  der  Verhandlung  nicht
aus  dem  Protokolle  selbst  zu  ersehen,  sondern  nur  durch  Feststellung  des  Tages  des
Antrags  aus  dem  sonstigen  Inhalte  ber  Testamentsalten  zu  ermitteln.  Daß  ihm  die
Möglichkeit  dieser  Ermiktelung  nicht  die  Natur  einer  offenkundigen  Tatsache  verleiht,
bedarf  keiner  näheren  Ausführung.  Nach  dem  Protokolle  bleibt  es  sogar  zweifelhaft,
ob  eine  anderweite  Feststellung  des  Tages  überhaupt  möglich  ist;  denn  es  wäre  keineswegs
  ausgeschlossen  gewesen,  daß  über  den  Antrag.  auf  das  Erscheinen  der  Gerichtspersonen
  zur  Testamentsaufnahme  eine  schri  tüche  uszeichnung  nicht  gemacht  worden
wäre  und  daß  l  über  den  Tag,  an  dem  dieser  Antrag  gestellt  wurde,  ein  anderer  Beweis
  nicht  mehr  führen  ließe.

Die  übrigen  in  den  Testamentsakten  befindlichen  Urkunden,  aus  denen  sich  ergibt,
daß  das  Testament  am  26.  März  1902  errichtet  worden  ist,  sind  lediglich  Erkenntnisquellen
  außerhalb  des  Pratokolls,  in  welchem  nicht  einmal  eine  Bezugnahme  aus  ie
enthalten  ist;  sie  sind  daher  nicht  geeignet,  den  Formmangel  zu  ersetzen.  Insbesondere#
ist  der  Aktenvermerk  über  die  Testamentserrichtung  ein  selbständiges  Schriftstück  und
nicht  etwa  Bestandteil  des  Testaments;  das  gleiche  44.  von  der  Ausschrift  auf  dem
Umschlag,  in  welchem  das  Testament  nach  der  Errichtung  verschlossen  wurde.  Das