288 Neichsgerichtliche Enischeibungen.
aber dieser Wille bezüglich der gedachten Aeußerung nicht
vorhanden gewesen sei, daß vielmehr der Angeklagte die
beleidigende Aeußerung nur bei dieser „Gelegenheit",
nur „nebensächlich habe einfließen lassen“. Es sind hienach
von dem Gerichte bezüglich des in Frage stehenden
Theils der Eingabe die im Eingange des § 193 des
Strafgesetzbuchs hervorgehobenen Voraussetzungen verneint
worden, und diese Entscheidung, welche auf thatsächlichen
Erwägungen beruht, ist der Nachprüfung in
der Revisionsinstanz entzogen. 1. Strafsenat. Urtheil
vom 23. Juni 1890.
Ueber den Antrag des Vertheidigers, einen
Sachverständigen über den Geistes zustand des
Angeklagten zu vernehmen, entscheidet das
Gericht nach freiem Ermessen. Der Vertheidiger
hat, wie aus dem Protokoll erhellt, in der Hauptverhandlung
den Antrag gestellt: „einen Sachverständigen über
den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen“. Das
Instanzgericht hat diesen Antrag, welchen es allerdings
dahin auffaßte, daß ein Sachverständiger über die Zurechnungsfähigkeit
zur Zeit der That gehört werden
solle, aus dem Grunde abgelehnt, „weil die Verhandlung
keinerlei Anhaltspunkte dafür geboten habe, daß der Angeklagte
zur Zeit der Begehung der inkriminirten Handlungen
sich in einem Zustande krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befunden habe“. In der Begründung
des Urtheils hat das Gericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit
des Angeklagten gleichfalls zum Gegenstand
seiner thatsächlichen Erwägungen gemacht und in bejahendem
Sinne entschieden. 6
Durch den den Antrag des Vertheidigers ablehnenden
Beschluß des Gerichts ist das Gesetz nicht verletzt
worden. .-Die
Strafprozeßordnung hat, wie sich aus den allgemeinen
Bestimmungen der 88 73 und 83 ergibt (vgl.