Ueber Versäumnißurtheile. 307
weiteren Sinne ist, dann ist die Abnahme des
Eides nichts anderes als eine Beweisaufnahme.
In der That bezeichnen auch die Motive
zum Gesetze die Abnahme des Parteieneides direkt
als Aufnahme eines Beweises.
Motive S. 236. 237. Vgl. Struckmann
und Koch, Comm. 1. Aufl. S. 350 Note 1
ju S. 430.
Nachdem aber dann, wenn eine Parkei im Beweisaufnahmetermin,
gleichviel ob dieser vor dem beauftragten
Richter statthat (vgl. z. B. Struckmann
a. a. O. S. 270 Note 1 zu §. 332, ReE. Bd. 1
S. 258), ausbleibt, die Beweiserhebung, soweit
möglich, zu bewirken ist, so muß die Eidesabnahme
im betreffenden Termine vorgenommen werden, ob
nun Gegner sich einfindet oder nicht.
Die Anwendbarkeit des §. 332 auf unsern Fall
ist in den Motiven gleichfalls ausdrücklich konstatirt
und ist diese Anwendbarkeit gerade der Grund, der
zu §. 430 veranlaßte (vgl. Pemsel, der Cloilprozeß
in Bayern S. 101 Note 1 zu §. 332).
Nach §. 335 ist nun aber derjenige Termin,
an welchem die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte
erfolgte, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung bestimmt. Wenn es auch in der
Regel nach geschehener Eidesleistung thatsächlich zu
einer eigentlichen Verhandlung unter den Streitstheilen
nicht mehr kommen wird, die Sache sich vielmehr
auf den Antrag des Schwurpflichtigen um Ausspruch
der im bedingten Endurtheile bereits rechtskäftig
festgestellten Folgen beschränken wird, so ist
das doch nur concret thatsächlich und eine Verhandlung
unter den Partheien keineswegs ausgeschlossen.
Insbesondere wird es dann solcher bedürfen, wenn
die Eidesleistung nur theilweise geschieht und die für
7