Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Ueber  Versäumnißurtheile.  307

weiteren  Sinne  ist,  dann  ist  die  Abnahme  des
Eides  nichts  anderes  als  eine  Beweisaufnahme.
  In  der  That  bezeichnen  auch  die  Motive
zum  Gesetze  die  Abnahme  des  Parteieneides  direkt
als  Aufnahme  eines  Beweises.

Motive  S.  236.  237.  Vgl.  Struckmann
und  Koch,  Comm.  1.  Aufl.  S.  350  Note  1
ju  S.  430.

Nachdem  aber  dann,  wenn  eine  Parkei  im  Beweisaufnahmetermin,
  gleichviel  ob  dieser  vor  dem  beauftragten
  Richter  statthat  (vgl.  z.  B.  Struckmann
a.  a.  O.  S.  270  Note  1  zu  §.  332,  ReE.  Bd.  1
S.  258),  ausbleibt,  die  Beweiserhebung,  soweit
möglich,  zu  bewirken  ist,  so  muß  die  Eidesabnahme
im  betreffenden  Termine  vorgenommen  werden,  ob
nun  Gegner  sich  einfindet  oder  nicht.

Die  Anwendbarkeit  des  §.  332  auf  unsern  Fall
ist  in  den  Motiven  gleichfalls  ausdrücklich  konstatirt
und  ist  diese  Anwendbarkeit  gerade  der  Grund,  der
zu  §.  430  veranlaßte  (vgl.  Pemsel,  der  Cloilprozeß
  in  Bayern  S.  101  Note  1  zu  §.  332).

Nach  §.  335  ist  nun  aber  derjenige  Termin,
an  welchem  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgerichte
  erfolgte,  zugleich  zur  Fortsetzung  der  mündlichen
  Verhandlung  bestimmt.  Wenn  es  auch  in  der
Regel  nach  geschehener  Eidesleistung  thatsächlich  zu
einer  eigentlichen  Verhandlung  unter  den  Streitstheilen
  nicht  mehr  kommen  wird,  die  Sache  sich  vielmehr
  auf  den  Antrag  des  Schwurpflichtigen  um  Ausspruch
  der  im  bedingten  Endurtheile  bereits  rechtskäftig
  festgestellten  Folgen  beschränken  wird,  so  ist
das  doch  nur  concret  thatsächlich  und  eine  Verhandlung
  unter  den  Partheien  keineswegs  ausgeschlossen.
Insbesondere  wird  es  dann  solcher  bedürfen,  wenn
die  Eidesleistung  nur  theilweise  geschieht  und  die  für

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