Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

188  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern.  6  11.

Marktfreiheit  ist  in  Bayern  auch  für  die  sogenannten  Spezialmärkte  („welche
bei  besonderen  Gelegenheiten  oder  für  besondere  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten
werden“),  hinsichtlich  welcher  es  nach  der  Gewerbe-Ordnung  §  70  Abs.  1  „bei  den
bestehenden  Anordnungen  bewendet“,  zur  Geltung  gekommen.  „Jederman  -zu  ist  berechtigt,
  die  Messen  und  Märkte  mit  allen  im  freien  Verkehr  gestatteten  Waaren
zu  beziehen,  soweit  selbe  nach  der  Gattung  des  Marktes  zum  Verkehr  auf  demselben
  zugelassen  sind.“  (V.-O.  vom  25.  Juni  1868  den  Marktverkehr  betr.  [R.-B.
S.  1029  f.]  §  4  Abs.  1).

Außer  der  eben  erwähnten  auf  Spezialmärkte  zum  Theile  noch  anwendbaren  V.-O.  kommen
  für  solche  Märkte  zunächst  Art.  24  des  Gewerbegesetzes  vom  30.  Jannar  1868,  welcher  an
Einführung  neuer  Messen  und  Märkte  allgemein  als  von  der  Genehmigung  der  Regierung
abhängig  erklärl,  sodann  die  Bestimmungen  in  §  29  der  V.-O.  vom  4.  Doenher  1872  in  Betracht,
welche  mit  den  Bestimmungen  in  §§  2.  4  Abs.  2.  8  jener  Verordnung  größtentheils  örtlich
übereinstimmen.  Demnach  ist  die  Zu  ständigkeit  zur  Bewilligung  der  Errichtung  von  solchen
Märften  Letheilt  zwischen  dem  Ministerium  des  Innern  (Messen  lund  Jahrmärltel),  der

reisregierung  K  d.  J.  (Getreideschrannen,  Viehmärkte,  Wollmärkte  und  dergleichen  nicht
guschliehlich  zur  Pefriedigund  örtlicher  Bedürfnisse  bestimmte  Märkte  für  Rohstoffe)  und  der

Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  dem  Magistrat  (Holz=  und  Biktualienmärkte
  für  den  vorzugsweise  örtlichen  Bedarf,  Weihnachtsmärkte  und  Trödelmärkte)  1).  Die  Zuständigkeit
  zur  bleiben  den  Ab  änderung  der  festgesetzten  Meß-  und  Markttage  ist  die  gleiche
wie  die  zur  Bewilligung  des  Marktes  selbst.  Zu  der  „durch  vorübergehende  Vorkommnisse
  veranlaßten  Verlegung  einzelner  Märkte“  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,
in  München  der  Magistrat,  zuständ

Die  Zulässigkeit  einer  A  #nahmn:  vo  dem  für  Spezialmärkte  geltenden  Grundsatze
der  Marktfreiheit  (analog  dem  in  §  64  Abf.  2  der  nGewerbe  Ornnag  gemachten  Vorbehalte)
erkennt  die  V.-O.  vom  4.  Dezember  1872  8  1h  Abs.  4  an.  Es  kann  demnach  „an  Kirchweihen
und  Patrocinien  wie  auf  Viktualienmärkten  unter  Beachtung  der  bisherigen  Ortsgewohnheit
von  der  Hrtspolige  eibehörde,  in  München  von  dem  Magistrate,  den  in  der  Gemeinde.
selbst  wohnhaften  Gewerbetreibenden  das  Feilhalten  von  Gegenständen  ihres  Gewerbes
  in  Buden  und  Ständen  gestaltet  werden.“  Auch  ist  (eine  der  in  §  67  Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung
  ähnliche  aber  weiter  als  diese  gehende  Bestimmung)  die  Gestattung  des  Ausschankes
  von  geistigen  Getränken  und  die  Verabreichung  von  Speisen  auf  Spezialmärkten
  „an  Sitz=  oder  Stehgäste“  in  das  Ermessen  der  Distriktspoligeibehörde  gestellt.
(§  4  Abs.  3  der  V.-O.  vom  25.  Juni  1868,  welcher  auf  die  entsprechende  Bestimmung  in  §  17
der  V.-O.  vom  25.  April  1868,  die  Gast-  und  Schankwirthschaft,  dann  den  Kleinhandel  mit  geistigen
  Getränken  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  N.-B.  S.  69  ff.  verweist.)

In  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  §  68  der  Gewerbe-Ordnung  erklärt  sodann  §  3
der  V.-O.  vom  25.  Juni  1868  nur  solche  Abgaben  von  dem  Marktverkehr  für  zulässig,  welche
eine  Vergütung  für  den  Überlassenen  Raum,  den  Gebrauch  von  Buden  oder  Geräthschaften  und
für  andere  mit  der  Abhaltung  des  Marktes  verbundenen  Auslagen  bild

Ma  Ftlordnungen  für  Spiglmärtte  sind  nach  Art.  116  des  P.-St.-G.-B.  von.  1.  Dezember
  1871  als  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen  unter  Beobachtung  der  in  diesem
Artikel  Abs.  3  für  solche  Hrdnungen  9  enen  Schranlen,  so  daß  weder  der  Handel  mit

 

Gegenständen  des  Marktverkehrs,  welche  noch  nicht  in  die  Markung  des  Marktortes  gebracht
  worden  sind,  noch  5  Einkauf  auf  dem  Markte  während  eines  Theiles  der  Marktzeit
für  bestimmte  Klassen  von  Pe#ssonen  untersagt  werden  kann?

Die  Slsastbetin  ennn  in  §  149  Ziff.  6  der  Ge  werbe-Ordnung,  welche  Uebertretung  der
polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Markiverkehrs,  insbesondere  ulso  der  auf  Grund  von  §8  69
erlassenen  Marktordnungen  mit  Geldstrafen  bis  zu  30  Mark,  im  Unvermnögensfall  mit  Haft  bis
zu  8  Tagen  bedroht,  schützt  auch  die  auf  Grund  von  Art.  146  des  P.-St.-G.-B.  für  Spezialmärkte
  ergangenen  Ordnungen?).

1)  Daß  die  zur  Bewilligung  eines  Spezialmarktes  zuständige  Behörde  mit  Zustimmung  der
Gemeindebehörde  auch  Grweiterungen-  des  betreffenden  Marktverkehrs  auordnen  kann,  verfüg!
ausdrücklich  Gew.-O.  §  70  Abs.  2.

2)  Die  weitere  in  %  116  enthaltene  Beschränkung  des  ortspolizeilichen  Anordnungsrechtes,
wonach  auch  „die  freie  Abfuhr  der  am  Markte  oder  Schrannentage  unverkauft  gebliebenen
Vorräthe“  durch  die  Marktordnuug  weder  verboten  noch  beschräult  werden  kann,  ist  nunmehr  durch
§  71  der  Gew.-O.  ersetzt,  vgl.  Reger,  iHpoligeistrasgeehgebung  S.  .5

3)  Agl.  Lanb'wann  S.  294.  470,  ferner  Reger  a.  a.  S.  206  und  Staudinger's
Handausgabe  des  Polizeistrafgesetzb.  S.  123