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Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung
dieses Gesetzes und mit der Bestimmung des Tages, von welchem ab dasselbe in
Wirksamkeit zu treten hat, beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890.
(#. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Staatsvertrag
über
den von der Krone Preußen an das Herzogthum Braunschweig für die
Abtretung der Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst zu leistenden
Territorialersatz.
Denmach die im Artikel 3 des Staatsvertrages über die Hoheitstheilung im
Unterharzischen Kommuniongebiet vom 9. März 1874 vorbehaltenen Verhandlungen
über die Abtretung der auf Braunschweigischem Gebiet belegenen Goslarschen
Stadtforst an Preußen und den dafür an Braunschweig zu gewährenden Terri-
torialersatz zum Abschluß gediehen sind, so ist darüber zwischen den von den be-
theiligten Staatsregierungen bestellten Kommissarien
Königlich Preußischerseits
dem Landrat) Jacob von Gerlach zu Gardelegen;,
Herzoglich Braunschweigischerseits
dem Landes-Oekonomierath Rudolph Lüderssen zu Braunschweig
unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Regierungen nachstehender Staatsvertrag
errichtet und abgeschlossen worden: