Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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S. 4. 
Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung 
dieses Gesetzes und mit der Bestimmung des Tages, von welchem ab dasselbe in 
Wirksamkeit zu treten hat, beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Altenburg, den 3. Mai 1890. 
(#. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
Staatsvertrag 
über 
den von der Krone Preußen an das Herzogthum Braunschweig für die 
Abtretung der Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst zu leistenden 
Territorialersatz. 
Denmach die im Artikel 3 des Staatsvertrages über die Hoheitstheilung im 
Unterharzischen Kommuniongebiet vom 9. März 1874 vorbehaltenen Verhandlungen 
über die Abtretung der auf Braunschweigischem Gebiet belegenen Goslarschen 
Stadtforst an Preußen und den dafür an Braunschweig zu gewährenden Terri- 
torialersatz zum Abschluß gediehen sind, so ist darüber zwischen den von den be- 
theiligten Staatsregierungen bestellten Kommissarien 
Königlich Preußischerseits 
dem Landrat) Jacob von Gerlach zu Gardelegen;, 
Herzoglich Braunschweigischerseits 
dem Landes-Oekonomierath Rudolph Lüderssen zu Braunschweig 
unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Regierungen nachstehender Staatsvertrag 
errichtet und abgeschlossen worden:
	        
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