Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

MM

1219

811

384

229

Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt
und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  G.  verbunden  ist.  1266,
1272.

s.  Leistung  268.

Sachen.
Die  Vorlegung  einer  in  fremdem  Besitze

  befindlichen  Sache  hat  in  den

Fällen  der  §§  809,  810  an  dem
Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  sich  die
vorzunehmende  Sache  befindet.  Jeder
Teil  kann  die  Vorlegung  an  einem
anderen  Orte  verlangen,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt.

Die  G.  und  die  Kosten  hat  derjenige
  zu  tragen,  welcher  die  Vorlegung
  verlangt.  Der  Besitzer  kann
die  Vorlegung  verweigern,  bis  ihm
der  andere  Teil  die  Kosten  vorschießt
und  wegen  der  G.  Sicherheit  leistet.

Schuldverhältnis.

Solange  die  geschuldete  Sache  hinterlegt
  ist,  trägt  der  Gläubiger  die  G.
und  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,

Zinsen  zu  zahlen  oder  Ersatz  für  nicht

gezogene  Nutzungen  zu  leisten.

Die  Versteigerung  einer  hinterlegten  .

geschuldeten  Sache  ist  erst  zulässig,
nachdem  sie  dem  Gläubiger  angedroht
worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Sache  dem  Verderb
ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der
Versteigerung  G.  verbunden  ist.
Selbsthülfe.

Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe  eine
Sache  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe
  einen  Verpflichteten,  welcher  der
Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt  oder
den  Widerstand  des  Verpflichteten
gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt

nicht  widerrechtlich,  wenn  obrigkeitliche
Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist

126

 

Gefahr

§  und  ohne  sofortiges  Eingreifen  die  G.

230

228

–

2218

20

27

692

1666,

1683

 

besteht,  daß  die  Verwirklichung  des
Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert
  werde.  231.
Die  Selbsthülfe  darf  nicht  weiter
gehen,  als  zur  Abwendung  der  G.
erforderlich  ist.

Selbstverteidigung.
Wer  eine  fremde  Sache  beschädigt
oder  zerstört,  um  eine  durch  sie
drohende  G.  von  sich  oder  einem
anderen  abzuwenden,  handelt  nicht
widerrechtlich,  wenn  die  Beschädigung
oder  die  Zerstörung  zur  Abwendung
der  G.  erforderlich  ist  und  der  Schaden
nicht  außer  Verhältnis  zu  der  G  steht.
Hat  der  Handelnde  die  G.  verschuldet,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.


Testament  s.  Auftrag  672.

Todeserklärung.
Sind  mehrere  in  einer  gemeinsamen
G.  umgekommen,  so  wird  vermutet,
daß  sie  gleichzeitig  gestorben  seien.

Verein  s.  Auftrag  665.

Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte
  Art  der  Aufbewahrung  zu
ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach
annehmen  darf,  daß  der  Hinterleger
bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.  Der  Verwahrer  hat
vor  der  Anderung  dem  Hinterleger
Anzeige  zu  machen  und  dessen  Entschliehung
  abzuwarten,  wenn  nicht
mit  dem  Aufschube  G.  verbunden  ist.

Verwandtschaft.
1667  s.  Gefährdung  —  Verwandtschaft.

Endigt  die  elterliche  Gewalt  infolge
des  Todes  des  Kindes,  so  hat  der
Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren
Aufschube  G.  verbunden  ist,  zu  besorgen,
  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge
treffen  kann.