MM
1219
811
384
229
Androhung darf unterbleiben, wenn
das Pfand dem Verderb ausgesetzt
und mit dem Aufschube der Versteigerung
G. verbunden ist. 1266,
1272.
s. Leistung 268.
Sachen.
Die Vorlegung einer in fremdem Besitze
befindlichen Sache hat in den
Fällen der §§ 809, 810 an dem
Orte zu erfolgen, an welchem sich die
vorzunehmende Sache befindet. Jeder
Teil kann die Vorlegung an einem
anderen Orte verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Die G. und die Kosten hat derjenige
zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der Besitzer kann
die Vorlegung verweigern, bis ihm
der andere Teil die Kosten vorschießt
und wegen der G. Sicherheit leistet.
Schuldverhältnis.
Solange die geschuldete Sache hinterlegt
ist, trägt der Gläubiger die G.
und ist der Schuldner nicht verpflichtet,
Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht
gezogene Nutzungen zu leisten.
Die Versteigerung einer hinterlegten .
geschuldeten Sache ist erst zulässig,
nachdem sie dem Gläubiger angedroht
worden ist; die Androhung darf unterbleiben,
wenn die Sache dem Verderb
ausgesetzt und mit dem Aufschube der
Versteigerung G. verbunden ist.
Selbsthülfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe
einen Verpflichteten, welcher der
Flucht verdächtig ist, festnimmt oder
den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
126
Gefahr
§ und ohne sofortiges Eingreifen die G.
230
228
–
2218
20
27
692
1666,
1683
besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert
werde. 231.
Die Selbsthülfe darf nicht weiter
gehen, als zur Abwendung der G.
erforderlich ist.
Selbstverteidigung.
Wer eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, um eine durch sie
drohende G. von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht
widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung
der G. erforderlich ist und der Schaden
nicht außer Verhältnis zu der G steht.
Hat der Handelnde die G. verschuldet,
so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Testament s. Auftrag 672.
Todeserklärung.
Sind mehrere in einer gemeinsamen
G. umgekommen, so wird vermutet,
daß sie gleichzeitig gestorben seien.
Verein s. Auftrag 665.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte
Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger
bei Kenntnis der Sachlage die Anderung
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der Anderung dem Hinterleger
Anzeige zu machen und dessen Entschliehung
abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube G. verbunden ist.
Verwandtschaft.
1667 s. Gefährdung — Verwandtschaft.
Endigt die elterliche Gewalt infolge
des Todes des Kindes, so hat der
Vater diejenigen Geschäfte, mit deren
Aufschube G. verbunden ist, zu besorgen,
bis der Erbe anderweit Fürsorge
treffen kann.