Rechtl. Stellung des Gerichtsvollziehers im Civilprozeß. 311
richtig. Der Vertheidiger ist nicht Vertreter, sondern
Beistand des Angeklagten.
Von den im Uebrigen gewiß gegen die Mandatstheorie
verwerthbaren Ausführungen Bunsens (a. a. O.)
möchten wir nur der einen nicht zustimmen, daß das
Mandat freiwillig übernommen sein müsse. In dieser
Formulirung wäre der Satz nicht zutreffend. Denn
was sollte beispielsweise der Annahme eines Mandates
entgegenstehen, welches vom Mandatar übernommen
wird, weil er durch Vermächtniß zur Uebernahme
verpflichtet wurde ? Doch scheint uns fast, als
wollte Bunsen nur zum Auödrucke bringen, daß der
Mandatsvertrag nicht im Stande sei, eine Verpflichtung
erst zu begründen, die schon kraft Amtes bestehe.
Es bedarf keines besonderen Nachweises, daß die
hier erörterte Frage kein blos akademisches Interesse
bietet. Die Praxis des Reichsgerichts hat bereits
gezeigt, welche Tragweite die Frage im Gebiete des
preußischen Landrechts besitzt. Ist der Gerlchtsvollzieher
nur Vollstreckungs eamter, so haftet er
der Partei, die durch ein prästables Versehen des
Gerichtsvollziehers bei Ausführung einer Zwangsvollstreckung
beschädigt ist, nur in subsidium d. h.
nur für den Fall, daß der Partei realisirbare Ansprüche
gegen Andere nicht zustehen (Preuß. Landrecht
Th. II Tit. 10 88 88 ff.). Ist der Gerlchtsvollzieher
dagegen als Mandatar der Partei zu betrachten,
so haftet er als solcher in erster Linie.
Aber auch gemeinrechtlich ist die Frage von Belang,
selbst wenn man von der Kontroverse absieht, ob der
Fiscus für den von Beamten verursachten Schaden
haftet. Denn als Mandatar würde der Gerichtsvollzieher
wegen culpa levis, als Beamter nur
wegen dolus und culpa lata (mit der Syndikatsklage)
in Anspruch genommen werden können.
Mit dem Ergebnisse, daß der Gerichtsvollzieher
niemals im cloilrechtlichen Sinne Mandatar der