Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schatzanweisungen
  und  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt
der  Finanzminister.  1

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen,
vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend  die
Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (Gesetzsamml.  S.  43)  und  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

Vom  1.  April  1915  ab  hat  eine  verstärkte  Tilgung  derart  zu  erfolgen,
daß  unter  Einrechnung  der  Mittel,  welche  zur  gesetzlichen  prozentigen  Tilgung
der  jeweils  nach  dem  Staatshaushaltsetat  sich  ergebenden  Kapitalschuld  aus  dem
vorliegenden  Gesetz  erforderlich  sind,  der  gesamte  Beirag  der  auf  Grund  des
vorliegenden  Gesetzes  aufzunehmenden  Anleihe,  soweit  er  bis  zum  31.  März  1915
noch  nicht  getilgt  worden  ist,  bis  zum  31.  März  1930  getilgt  sein  muß.  Zu
diesem  Zwecke  ist  vom  Etatsjahr  1915  ab  alljährlich  ein  Betrag  bereit  zu  stellen,
der  sich  ergibt,  wenn  der  jeweilig  bis  zum  1.  Oktober  des  vorhergehenden  Jahres
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Anleihe  abzüglich  der  bereits  getilgten
Summe  durch  die  Zahl  der  noch  bis  zum  Endzeitpunkte  der  Tilgung  vorhandenen.
Jahre  geteilt  wird.

3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
&#2,  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  der  Finanzminister  beauftragt.
84.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  März  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

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