Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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In gleicher Weise ist der Schiffsmann) sobald sechs Monate seit deren 
feeheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der 
früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. 
F. 70. 
Die in dem Artikel 541. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung 
der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an 
ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des 
in dem Heuervertrag festgesetzten Betrages; Leichmmnatrosen rücken mit Beginn des 
dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der 
Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung. 
S. 71. 
Zu Artikel 731. Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer 
Aufnahme dem Handelsgerichte zu überreichen. 
Dem Handelsgerichte liegt ob, die Dispache zu prüfen, und dieselbe, wenn 
sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zu lassen. 
S. 72. 
Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls berichtigt ist, werden 
bczenigen mtheiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder dem- 
selben anderweit, insbesondere aus den Schiffs= oder Ladungspapieren bekannt 
gemacht worden sind, sofern sie am Orte des Gerichts sich aufhalten oder vort 
anweende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu 
bestellender Offizialanwalt zu einem Termine vor einem Kommissar des Gerichts 
vorgeladen, um sich über die Dispache zu erklären. 
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den Nicht- 
erscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dispache nichts zu erinnern. 
K. 73. 
Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Einwendungen erhoben, 
so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. 
K. 74. 
Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so hat er dieselben 
im Termine näher zu begründen oder 2 eine besondere Klageschrift vorzube- 
balten, Im letzteren Falle muß die Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei dem 
erichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß 
das im Termine aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. 
Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vorbehalten oder inner- 
halb der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klageschrift 
dienende Abschrift des Terminsprotokolls wird von dem Gerichte das ordentliche 
Prozeßverfahren eingeleitet. E—
	        
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