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In gleicher Weise ist der Schiffsmann) sobald sechs Monate seit deren
feeheren Auszahlung abgelaufen sind, die Auszahlung der Hälfte der seit der
früheren Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt.
F. 70.
Die in dem Artikel 541. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erhöhung
der nach Zeit bedungenen Heuer beträgt von dem Beginn des dritten Jahres an
ein Fünftel, von dem Beginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des
in dem Heuervertrag festgesetzten Betrages; Leichmmnatrosen rücken mit Beginn des
dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der
Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung.
S. 71.
Zu Artikel 731. Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer
Aufnahme dem Handelsgerichte zu überreichen.
Dem Handelsgerichte liegt ob, die Dispache zu prüfen, und dieselbe, wenn
sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zu lassen.
S. 72.
Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls berichtigt ist, werden
bczenigen mtheiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder dem-
selben anderweit, insbesondere aus den Schiffs= oder Ladungspapieren bekannt
gemacht worden sind, sofern sie am Orte des Gerichts sich aufhalten oder vort
anweende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu
bestellender Offizialanwalt zu einem Termine vor einem Kommissar des Gerichts
vorgeladen, um sich über die Dispache zu erklären.
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den Nicht-
erscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dispache nichts zu erinnern.
K. 73.
Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Einwendungen erhoben,
so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen.
K. 74.
Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so hat er dieselben
im Termine näher zu begründen oder 2 eine besondere Klageschrift vorzube-
balten, Im letzteren Falle muß die Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei dem
erichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß
das im Termine aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle.
Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vorbehalten oder inner-
halb der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klageschrift
dienende Abschrift des Terminsprotokolls wird von dem Gerichte das ordentliche
Prozeßverfahren eingeleitet. E—