Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung

für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für
die  Hypothek  geltenden  Vorschrift

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1265

des  §  1118.
Ist  die  Sterung  unverzinslich

oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als
so  kann  das
Pfandrecht  ohne  Zustimmung  der  im
Range  gleich=  oder  nachstehenden  Beerweitert
  werden,
daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu
ffünf  vom  Hundert  haftet.

fünf  vom  Hundert,

rechtigten  dahin

1259,
1271,  1272.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das
Zubehör  des  Schiffes  mit  Ausnahme
der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das

-  Eigentum  des  Eigentümers  des  Schiffes

Auf  die  5  der  Zubehörstücke  finden

357

F

 

1108

die  fur  die  Hypothek  geltenden  Vorschriften

  der  §§  1121,  1122  entsprechende

  Anwendung.  1259,  1272.

1271  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise

1289

2319

2329

bestellt  werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,

  bis  zu  dem  das  Schiff  haften

soll,  bestimmt,  im  übrigen  die  Feststellung
  der  Forderung  vorbehalten
wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das
Schiffsregister  eingetragen  werden.
In  die  Forderung  vechinslich,  so

aingrrechnet.“  1250,  1272.
s.  Hypothek  1123,  1124.
Pflichtteil.

Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst

pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er  nach

der  Teilung  die  Befriedigung  eines
Lcec  Michtteilsberechtigten  soweit

Pfchtel  verbleiht  Fur  den  Ausfall
haften  die  übrigen  Erben.
Soweln  der  Erbe  zut  Ergärzung  des

der  r  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Beschenkten

  die  Herausgabe  des  Geschenkes
zum  Zwecke  der  Befriedigung  wegen
des  fehlenden  Betrages  nach  den  Vor-701



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Haftung

schriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.
Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  der
alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche
Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  fehlenden
Betrags  abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

Reallasten.

Der  Eigentümer  eines  mit  einer  Reallast
  belasteten  Grundstückes  haftet  für
die  während  der  Dauer  seines  Eigentums
  fällig  werdenden  Leistungen  auch
persönlich,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so
haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.

Sachen.

Ein  Gastwirt,  der  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnimmt,
hat  einen  im  Betrieb  dieses  Gewerbes
aufgenommenen  Gaste  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch  den
Verlust  oder  die  Beschädigung  eingebrachter
  Sachen  erleidet.  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden
von  dem  Gaste,  einem  Begleiter  des
Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei
sich  aufgenommen  hat,  verursacht  wird
oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Sachen
oder  durch  höhere  Gewalt  entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,
welche  der  Gast  dem  Gastwirt  oder
Leuten  des  Gastwirts,  die  zur  Entgegennahme
  der  Sachen  bestellt  oder
nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt
anzusehen  waren,  übergeben  oder  an
einem  ihm  von  diesem  angewiesenen
Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung
  an  den  hierzu  bestimmten  Ort
gebracht  hat.