fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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F. Vorläufige Enthebung vom Amte (Suspension.) 
8 57. Ist wegen eines Dienstvergehens das Disziplinarverfahren 
gegen einen Lehrer oder eine Lehrerin eingeleitet oder ist wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren im Strafverfahren gegen 
einen Lehrer oder eine Lehrerin eröffnet, so kann der Lehrer bezw. die 
Lehrerin durch Beschluß der Anstellungsbehörde vom Amte vorläufig ent— 
hoben werden. 
8 58. Wird gegen einen Lehrer oder eine Lehrerin im Strafver— 
fahren die Untersuchungshaft oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt 
für die Dauer der Vollstreckung die vorläufige Enthebung vom Amte von 
Rechts wegen ein. 
8 59. Für die Vertretung des vom Amte vorläufig enthobenen 
Lehrers bezw. der Lehrerin hat die Ortsobrigkeit auf ihre Kosten Sorge 
zu tragen. 
Die Kosten, welche durch die Stellvertretung eines von seinem Amte 
vorläufig enthobenen Lehrers ober einer von ihrem Amte vorläufig ent- 
hobenen Lehrerin verursacht werden, hat der Lehrer bezw. die Lehrerin 
zu erstatten, 
1. wenn im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Amte 
verfügt ist, 
l wenn die Verurteilung im Strafverfahren den Verlust des Amtes 
nach sich zieht, 
3. wenn die vorläufige Enthebung vom Amte die Folge der Voll- 
streckung einer Freiheitsstrafe ist. 
Abschnitt V. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 60. Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat 
die Dienstentlassung aus dem Schulamt von Rechts wegen die Folge, daß 
der Lehrer auch aus dem Kirchenamt ausscheidet. Ist mit einem Kirchen- 
amt ein Schulamt verbunden, so hat die Dienstentlassung aus dem 
Kirchenamt von Rechts wegen die Folge, daß der Lehrer auch aus dem 
Schulamte ausscheidet. 
§ 61. Auf die Pensionierung der beim Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung von Uns bereits angestellten Lehrer, deren Stellen in Zukunft 
von der Ortsobrigkeit zu besetzen sind, finden die Vorschriften des Ab- 
schnittes III dieser Verordnung über die Pensionierung der von der Orts- 
obrigkeit angestellten Lehrer Anwendung. Auch gehen die im § 49 und 
im § 51 bezeichneten Befugnisse in Ansehung dieser Lehrer auf die Orts- 
obrigkeiten mit der Maßgabe über, daß die in Ausübung dieser Befug- 
nisse ergehenden Verfügungen der Ortsobrigkeit der Zustimmung Unseres 
Ministeriums, Abt. f. U.-A., bedürfen, wenn die Verfügung die Ent- 
fernung des Lehrers aus dem Amt im Gefolge hat. 
*s 62. Den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehende Be- 
stimmungen, mögen sie in Spezialgesetzen (Schulordnungen usw.), in statu- 
tarischen Vorschriften, in Anstellungspatenten und dergl. mehr enthalten 
sein, treten mit dem Inkrafttreten der Verordnung außer Kraft. 
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