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F. Vorläufige Enthebung vom Amte (Suspension.)
8 57. Ist wegen eines Dienstvergehens das Disziplinarverfahren
gegen einen Lehrer oder eine Lehrerin eingeleitet oder ist wegen eines
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren im Strafverfahren gegen
einen Lehrer oder eine Lehrerin eröffnet, so kann der Lehrer bezw. die
Lehrerin durch Beschluß der Anstellungsbehörde vom Amte vorläufig ent—
hoben werden.
8 58. Wird gegen einen Lehrer oder eine Lehrerin im Strafver—
fahren die Untersuchungshaft oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt
für die Dauer der Vollstreckung die vorläufige Enthebung vom Amte von
Rechts wegen ein.
8 59. Für die Vertretung des vom Amte vorläufig enthobenen
Lehrers bezw. der Lehrerin hat die Ortsobrigkeit auf ihre Kosten Sorge
zu tragen.
Die Kosten, welche durch die Stellvertretung eines von seinem Amte
vorläufig enthobenen Lehrers ober einer von ihrem Amte vorläufig ent-
hobenen Lehrerin verursacht werden, hat der Lehrer bezw. die Lehrerin
zu erstatten,
1. wenn im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Amte
verfügt ist,
l wenn die Verurteilung im Strafverfahren den Verlust des Amtes
nach sich zieht,
3. wenn die vorläufige Enthebung vom Amte die Folge der Voll-
streckung einer Freiheitsstrafe ist.
Abschnitt V.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 60. Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat
die Dienstentlassung aus dem Schulamt von Rechts wegen die Folge, daß
der Lehrer auch aus dem Kirchenamt ausscheidet. Ist mit einem Kirchen-
amt ein Schulamt verbunden, so hat die Dienstentlassung aus dem
Kirchenamt von Rechts wegen die Folge, daß der Lehrer auch aus dem
Schulamte ausscheidet.
§ 61. Auf die Pensionierung der beim Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung von Uns bereits angestellten Lehrer, deren Stellen in Zukunft
von der Ortsobrigkeit zu besetzen sind, finden die Vorschriften des Ab-
schnittes III dieser Verordnung über die Pensionierung der von der Orts-
obrigkeit angestellten Lehrer Anwendung. Auch gehen die im § 49 und
im § 51 bezeichneten Befugnisse in Ansehung dieser Lehrer auf die Orts-
obrigkeiten mit der Maßgabe über, daß die in Ausübung dieser Befug-
nisse ergehenden Verfügungen der Ortsobrigkeit der Zustimmung Unseres
Ministeriums, Abt. f. U.-A., bedürfen, wenn die Verfügung die Ent-
fernung des Lehrers aus dem Amt im Gefolge hat.
*s 62. Den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehende Be-
stimmungen, mögen sie in Spezialgesetzen (Schulordnungen usw.), in statu-
tarischen Vorschriften, in Anstellungspatenten und dergl. mehr enthalten
sein, treten mit dem Inkrafttreten der Verordnung außer Kraft.
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