Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

912  Oeffentlichkeit  des  Hypothedenbuches.

des  Buches  der  Grundſaß  geſehlich  anerkannt  ſein:
was  darin  ſteht,  iſt  wahr,  weil  e8  darin  ſteht  und
von  deim,  was  zur  Aufzeichnung  im  Buche  beſtimmt
iſt,  iſt  nur  das.  wahr,  was  dort  ſteht  (vgl.  Regelsberger,
  Studien  im  bayer.  Hyp.:R.  S.  88).
Aus  dem  Geſagten  ergibt  ſich  eine  ſachliche  und
eine  perſönliche  Begrenzung  des  Bedürfniſſes  für  den
öffentlichen  Glauben  des  Buches;  =-  eine  ſachliche  in
der  Nichtung,  daß  die  Oeffentlichkeit  ſich  nur  auf
die  Handlungen  zu  beziehen  hat,  welche  im  fraglichen
Buche  zum  Ausdru>ke  gekommen  ſind  oder  dies  hätten
  ſein  müſſen,  wenn  ſie  für  Dritte  beachtlich  ſein
ſollten,  =-  eine  perſönliche  in  der  Richtung,  daß  die
Oeffentlichkeit  des  Buches  nicht  demjenigen  gegenüber
  ſchon  ihre  volle  Wirkung  bezeigt,  der  den  Eintrag
  erwirft,  oder  für  den  er  erwirkt  wird,  ſondern
ſie  erſt  demjenigen  zu  Theil  werden  läßt,  welcher
der  Einſchreibung  als  einer  unter  andern  Perſonen
vollzogenen  Thatſache  gegenüberſteht.  |
|  Dieſe  Grundſäße  ſind  es,  die  für  das
Sypordefenbuch  auch  der  8.  25  des  bayr.  Hyp.-Geſ.
eſthält:  |  |
„Aus  dieſer  (formellen)  Oeffentlichkeit  des  Hypothefenbuches
  entſteht  die  Folge,  daß  jede  im  Vertrauen
  auf  das8ſelbe  vorgenommene  Handlung,
ſo  weit  ſie  mit  dem  Hypothekenweſen  in
-  Verbindung  ſteht,  in  Anſehung  des8jenigen,  welcher
nac<  den  im  Hypothekenbuc  befindlichen
Einträgen  und  im  guten  Glauben  gehandelt
hat,  alle  jene  rechtlichen  Wirkungen  hervorbringt,
welche  der  Handlung  nach  jenen  Einträgen  angemeſſen
  ſind.“
.  Gönner  bemerkt  im  Commentare  (Bd.  1
2.  Aufl.  S.  282)  hiezu:  Die  Oeffentlichkeit  des
Hypothekenbuches  fordert  und  wirkt  nicht  mehr,  als
daß  jede  :im  Vertrauen  auf  den  Inhalt  debſelben