912 Oeffentlichkeit des Hypothedenbuches.
des Buches der Grundſaß geſehlich anerkannt ſein:
was darin ſteht, iſt wahr, weil e8 darin ſteht und
von deim, was zur Aufzeichnung im Buche beſtimmt
iſt, iſt nur das. wahr, was dort ſteht (vgl. Regelsberger,
Studien im bayer. Hyp.:R. S. 88).
Aus dem Geſagten ergibt ſich eine ſachliche und
eine perſönliche Begrenzung des Bedürfniſſes für den
öffentlichen Glauben des Buches; =- eine ſachliche in
der Nichtung, daß die Oeffentlichkeit ſich nur auf
die Handlungen zu beziehen hat, welche im fraglichen
Buche zum Ausdru>ke gekommen ſind oder dies hätten
ſein müſſen, wenn ſie für Dritte beachtlich ſein
ſollten, =- eine perſönliche in der Richtung, daß die
Oeffentlichkeit des Buches nicht demjenigen gegenüber
ſchon ihre volle Wirkung bezeigt, der den Eintrag
erwirft, oder für den er erwirkt wird, ſondern
ſie erſt demjenigen zu Theil werden läßt, welcher
der Einſchreibung als einer unter andern Perſonen
vollzogenen Thatſache gegenüberſteht. |
| Dieſe Grundſäße ſind es, die für das
Sypordefenbuch auch der 8. 25 des bayr. Hyp.-Geſ.
eſthält: | |
„Aus dieſer (formellen) Oeffentlichkeit des Hypothefenbuches
entſteht die Folge, daß jede im Vertrauen
auf das8ſelbe vorgenommene Handlung,
ſo weit ſie mit dem Hypothekenweſen in
- Verbindung ſteht, in Anſehung des8jenigen, welcher
nac< den im Hypothekenbuc befindlichen
Einträgen und im guten Glauben gehandelt
hat, alle jene rechtlichen Wirkungen hervorbringt,
welche der Handlung nach jenen Einträgen angemeſſen
ſind.“
. Gönner bemerkt im Commentare (Bd. 1
2. Aufl. S. 282) hiezu: Die Oeffentlichkeit des
Hypothekenbuches fordert und wirkt nicht mehr, als
daß jede :im Vertrauen auf den Inhalt debſelben