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Die Einführung eines anderen Wirthschaftsbetriebes an Stelle der Nieder-
waldwirthschaft kann ausnahmsweise für einzelne Grundstücke auf Antrag der
Genossenschaft von dem Schöffenrath genehmigt werden.
S 13.
Für jeden Hauberg ist ein Betriebsplan und ein jährlicher Hauungs.,
Kultur= und Hütungsplan aufzustellen.
Bei der Aufstellung, Prüfung und Feststellung dieser Pläne ist nach den
bezüglich der Gemeindewaldungen im Regierungsbezirk Coblenz bestehenden Vor-
schriften zu verfahren.
An Stelle des Kreisausschusses tritt hierbei der Schöffenrath.
K. 14.
Der periodische Abtrieb findet in der Regel in einem Umtrieb von 16 bis
18 Jahren statt. Ein kürzerer Umtrieb ist nur unter besonderen Verhältnissen
vom Regierungspräsidenten zu gestatten.
KC. 15.
Die Weidenutzung ist den Zwecken der Holzzucht untergeordnet.
Schweine und Ziegen dürfen gar nicht, Schafe nur in einen der ältesten
drei Schläge eingetrieben werden.
Der Schöffenrath kann die Schafhude für unstatthaft erklären, wenn der
Nachtheil für das Gesammtinteresse einer Genossenschaft den Vortheil für die
einzelnen Genossen überwiegt.
Kein Schlag darf nach dem Abtrieb innerhalb der ersten Hälfte der
Umtriebszeit mit Rindvieh behütet werden. Nur der Eintrieb von Kälbern unter
einem Jahr alt in jüngere Schläge ist gestattet, außerdem soll der Haubergvorstand
befugt sein, mit Zustimmung des Forstsachverständigen (F. 26) die Schonzeit für
Rindvieh um zwei Jahre abzukürzen oder zu verlängern.
Gänzlich neu aufgeforstete Schläge oder Theile derselben dürfen während
des ersten Umtriebs nicht behütet werden.
Bei landwirthschaftlichen Nothständen kann der Landrath unter Zustimmung
des Forstsachverständigen einen Schlag für Rindvieh und Schafe auch früher
eröffnen.
6. 16.
Der Beschlußfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen bedürfen:
1) Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke be-
treffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (S. 3) und
die Befreiung vom Haubergverbande (§§. 4, 5);
2) die Feststellung des Lagerbuchs (§. 11),
3) das Unterlassen des Getreidezwischenbaues und die Einführung eines
von der Niederwaldwirthschaft abweichenden Betriebes (§§. 12 und 13);