Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Vom  31.  Januar  1850.  153

Die  Abteilungen  können  in  mehrere  Wahlverbände  eingeteilt
**“  deren  keiner  mehr  als  fünfhundert  Urwähler  in  sich  schließen

arf.

Die  Wahlmänner  werden  in  jeder  Abteilung  aus  der  Zahl  der
stimmberechtigten  Urwähler  des  Urwahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf
die  Abteilungen  gewählt.

7  titel  72.  Die  Abgeordneten  werden  durch  die  Wahlmänner
gewählt.

*  22.  In  der  Wahlversammlung  dürfen  weder  Diskussionen  stattfinden,  noch
Beschlüsse  gefaßt  werden.

Wahlstimmen,  unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungültig.

z  23.  Ergibt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
  so  findet  die  engere  Wahl  statt.

z  24.  Der  gewählte  Wahlmann  muß  sich  über  die  Annahme  der  Wahl  erklären.
  Eine  Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung  und  zieht
eine  Ersatzwahl  nach  sich.  .

i25.DasProtokollwirdvondemWablvokstmthz20)untekzeichnetund
sofort  dem  Wahlkommissar  (5  26)  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  eingereicht.

*  26.  Die  Regierung  ernennt  den  Wahlkommissar  für  jeden  Wahlbezirk  zur
Wahl  der  Abgeordneten  lund  bestimmt  den  Wahlortj.

5  27.  Der  Wahllkommissar  beruft  die  Wahlmänner  mittels  schriftlicher  Einladung
  zur  Wahl  der  Abgeordneten.  Er  hat  die  Verhandlung  über  die  Urwahlen
nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  prüfen,  und  wenn  er  einzelne  Wahlakte
  für  ungültig  erachten  sollte,  der  Rersammlung  der  Wahlmänner  seine  Bedenken
zur  endgültigen  Entscheidung  vorzutragen.  Nach  Ausschließung  derjenigen  Wahlmänner,
  deren  Wahl  für  ungültig  erlannt  ist,  schreitet  die  Bersammlung  sosort  zu
dem  eigentlichen  Wahlgeschäfte.

Ausßer  der  vorgedachten  Erörterung  und  Entscheidung  über  die  etwa  gegen  einzelne
  Wahlakte  erhbobenen  Bedenken  dürfen  in  der  Versammlung  keine  Distussionen
stattfinden,  noch  Beschlusse  gefaßt  werden.

z  28.  Der  Tag  der  Wahl  der  Abgeordneten  ist  von  dem  Minister  des  Innern
festzusenzen.

8  29.  Zum  Abgeordneten  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das  dreißiaste  Lebensjahr
  vollendet  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte,  infolge  rechtskräftigen
richterlichen  Erkenntnisses,  nicht  verloren  hat  und  bereits  ein  Jahr  lang  dem  preuzischen
  Staatsverbande  angehört.

n  N/#  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  erfolgen  durch  Stimmgebung  zu
Protokoll.

Der  Protokollführer  und  die  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmännern  auf  den
BVorschlag  des  Wahliommissarius  gewählt  und  bilden  mit  diesem  den  Wahlvorstand.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wahlstimmen,  unter
Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungültig.

Ergibt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,  so  wird  zu
einer  engeren  Wahl  geschritten.

31.  Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
  der  auf  ihn  gefallonen  Wahl  gegen  den  Wahltommissarius  erklären.  Eine
Annabmeerklärung  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung  und  hat  eine
neue  Wahl  zur  Folge.

32.  Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  näheren  Besinungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu
treffen.