Vom 31. Januar 1850. 153
Die Abteilungen können in mehrere Wahlverbände eingeteilt
**“ deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen
arf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf
die Abteilungen gewählt.
7 titel 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner
gewählt.
* 22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch
Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
z 23. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit,
so findet die engere Wahl statt.
z 24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären.
Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und zieht
eine Ersatzwahl nach sich. .
i25.DasProtokollwirdvondemWablvokstmthz20)untekzeichnetund
sofort dem Wahlkommissar (5 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht.
* 26. Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk zur
Wahl der Abgeordneten lund bestimmt den Wahlortj.
5 27. Der Wahllkommissar beruft die Wahlmänner mittels schriftlicher Einladung
zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlung über die Urwahlen
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlakte
für ungültig erachten sollte, der Rersammlung der Wahlmänner seine Bedenken
zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner,
deren Wahl für ungültig erlannt ist, schreitet die Bersammlung sosort zu
dem eigentlichen Wahlgeschäfte.
Ausßer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne
Wahlakte erhbobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine Distussionen
stattfinden, noch Beschlusse gefaßt werden.
z 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des Innern
festzusenzen.
8 29. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißiaste Lebensjahr
vollendet und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, infolge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preuzischen
Staatsverbande angehört.
n N/# Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu
Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern auf den
BVorschlag des Wahliommissarius gewählt und bilden mit diesem den Wahlvorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahlstimmen, unter
Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu
einer engeren Wahl geschritten.
31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung
der auf ihn gefallonen Wahl gegen den Wahltommissarius erklären. Eine
Annabmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine
neue Wahl zur Folge.
32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Besinungen
hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu
treffen.