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S. 49.
Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindevermögens.
Sie haben darüber zu wachen, daß das Grundstocksvermögen in seinem Bestande
erhalten und nicht zur Bestreitung laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat
eine Verminderung des Grundstocksvermögens durch Verwendung zu laufenden
Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für alsbaldige Ergänzung desselben
Sorge zu tragen.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es
hierbei auf den Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes (§. 5) an sich selbst nicht maßgebend.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Theilnahme an
den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, beschließt der Magistrat.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Berechtigung zu den vorbezeichneten Nutzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine auf.
schiebende Wirkung.
§. 50.
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von
Archiven, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich.
Zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen
gesetzlich gleichgestellt sind,
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand be-
lastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide,
Haide, Torfstich und dergleichen)
bedarf es der Genehmigung des Bezirksausschusses.
6S. 51.
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken u. s. w. (§. 50 Absatz 2) darf
nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört:
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks
z#d die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen
er,
2) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations-
termine und
3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistratsperson.
Ges. Samml. 1891. (Nr. 9157.) 23