3. Titel: Arten der Klagen. 71
gemeinen gilt der Grundsatz: Kein Verwaltungsstreitverfahren ohne Klage.
In dem Verfahren (S 113 Abs. 5, 114 LBG.), betreffend die Entscheidung
von positiven und negativen Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichten, und bei der Vorentscheidung
darüber, ob ein Beamter sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht
habe, wird kein als Klage bezeichneter Schriftsatz beim Oberverwaltungsgericht
eingereicht. Der Schriftsatz, in dem der Kompetenzkonflikt
oder der Konflikt erhoben wird, ersetzt die Klage.
Das Verwaltungsstreitverfahren kennt Leistungs-, Feststellungsund
Rechtsgestaltungsklagen; der Kläger beantragt die Verurteilung
des Beklagten zu einer Leistung oder Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Schaffung eines neuen Rechtsverhältnisses
(Kleinfeller 203). Auch mit der Feststellungs= und Rechtsgestaltungsklage
wird im letzten Grunde ein Anspruch geltend gemacht,
so daß sie als Leistungsklagen im weiteren Sinne anzusehen sind. Bei
der Leistungsklage (im engeren Sinne) beantragt der Kläger die Verurteilung
des Beklagten zu einer Leistung, zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen. Es fallen darunter die Klagen auf Zahlung einer Entschädigung
wegen Wildschadens, eines Ersatzgeldes bei Weidefreveln.
eines Jagdpachtzinses an den Enklavenbesitzer, eine Entschädigung für
aufgehobene Gewerbeberechtigungen, auf Ersatz für verauslagte Räumungsoder
Wegeunterhaltungskoften usw.
Die Feststellungsklage zielt dahin, das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses festzustellen; der Kläger behauptet dabei
einen auf Dulden oder Unterlassen gerichteten Anspruch gegen den Beklagten
(Kleinfeller 264). Zur Durchführung gehört ein rechtliches Interesse
daran, daß das Rechtsverhältnis durch Erkenntnis alsbald festgestellt
wird (vgl. ZPO. 5 256). Das Interesse muß sich in irgendeiner Weise
auf die Rechtsverhältnisse des Klägers beziehen; ohne baldige Feststellung
muß die Rechtslage des Klägers gefährdet erscheinen. Während nach der
ZPO. den Feststellungsklagen ein weiter Spielraum gegeben ist, kann im
Verwaltungsstreitverfahren eine solche Klage nur angestellt werden, wenn
sie das Gesetz aus drücklich zuläßt. Nach § 66 Zust G. können die
Beteiligten untereinander im Verwaltungsstreitverfahren streiten, wem
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Wasserläufen
obliegt, während ein solches Streitverfahren zwischen einem Beteiligten
als Kläger oder Beklagten gegenüber der Wasserpolizeibehörde
als Klägerin oder Beklagte nicht zugelassen ist, obwohl die öffentlichrechtliche
Verbindlichkeit gegen die Wasserpolizei zu leisten ist und die
Wasserpolizei sehr wohl ein rechtliches Interesse daran haben kann, daß
festgestellt wird, welchem Rechtssubjekte die Verbindlichkeit zur Räumung
obliegt. Nach Lage der Gesetzgebung kann die Wasserpolizei in den Streit