Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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gerichts  befindet,  an  welches  die  Notariatsacten  des  betreffenden  Notars  im  Falle  des
§  70  der  Notariatsordnung  nach  der  dortigen  Vorschrift,  verbunden  mit  §  13  des  Gesetzes,
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  2c.  enthaltend,
vom  1.  März  1879,  abzugeben  sind  und  dessen  Gerichtsschreiber  die  Abschrift  beglaubigt.


3.  Die  in  §  670  der  Civilprozeß-Ordnung  vorgeschriebene  Bemerkung  ist  vor
Aushändigung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  auf  die  in  den  Notariatsacten  befindliche
  und  verbleibende  Urschrift  des  Protokolls  zu  bringen.

#  4.  Der  vollstreckbaren  Ausfertigung  einer  nach  §  34  der  Notariatsordnung  in
nicht  deutscher  Sprache  abgefaßten  Urkunde  muß  eine  Abschrift  der  in  §  37  der
Notariatsordnung  vorgeschriebenen  Uebersetzung,  einschließlich  der  Unterschriften,  beigegeben
  sein.  Die  Vollstreckungsklausel  ist  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

Die  Abschriften  des  Protokolls  und  der  Uebersetzung  können  neben  oder  hinter
einander  geschrieben  werden.  Der  Beglaubigungsvermerk  muß  zum  Ausdrucke  bringen,
daß  er  sich  auf  das  Protokoll  und  auf  die  Uebersetzung  bezieht.

65.  Die  in  §§  666,  669,  703  der  Civilprozeß-Ordnung  erwähnten  richterlichen
Entscheidungen  erfolgen,  insoweit  solche  Entscheidungen  wegen  Ertheilung  vollstreckbarer
Ausfertigungen  von  Urkunden  des  in  §  702  unter  Nr.  5  der  Civilprozeß-Ordnung
angegebenen  Inhalts  überhaupt  stattfinden  können,  bei  notariellen  Urkunden  durch
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Wohnsitz  hat.

6.  Jede  von  einem  Notar  ertheilte  vollstreckbare  Ausfertigung  ist  in  der  Ueberschrift,
  entweder  als  „erste“  oder  als  „weitere“  Ausfertigung  zu  bezeichnen.

&  7.  Dem  Gerichtsvollzieher,  welchem  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  ertheilt
  wird,  oder,  wenn  der  Gläubiger  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung
  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  nimmt,  dem  Gerichtsschreiber
  ist,  außer  der  vollstreckbaren  Ausfertigung,  eine  Abschrift  derselben  zu  überreichen,
  welche  der  Gerichtsvollzieher  zu  beglaubigen  und  zu  seinen  Acten  zu  nehmen
hat.  Im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte
kommt  eine  vom  Gerichtsschreiber  zu  beglaubigende  Abschrift  der  Ausfertigung  zu  den
Acten  des  Vollstreckungsgerichts.

6&#  #.  Für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,
einschließlich  der  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  selbst,  ist  der  Notar  Gebühren
nach  denselben  Sätzen  zu  fordern  berechtigt,  welche  in  den  gleichen  Fällen  nach  dem
Gerichtskostengesetze  vom  18.  Juni  1878  zum  Ansatze  gelangen.  Die  sonst  einschlagenden
  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  kommen  entsprechend  zur  Anwendung.  Ueber

Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  den  Kostenansatz  des  Notars  entscheidet  das  in
85  bezeichnete  Amtsgericht.