Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Entscheidungen  des  OLW.  München.  323

folge,  sich  beschränkt  und  die  ganze  Ausbeute  allein  nimmt
und  behält.  Die  Hülfspersonen  oder  Werkzeuge  bedürfen
in  solchem  Falle,  weil  sie  das  Fischen  nur  für  Jenen  in
dessen  Anwesenheit  ausüben,  keine  Fischkarte,  zumal
die  Fischereiordnung  nicht  bestimmt,  daß  sich  die  Vorschriften
  über  Fischkarten  auch  auf  die  bei  Ausübung  der
Fischerei  dienstleistenden  Personen  erstrecken.“)  Urtheil
vom  6.  Juni  1895.

PStGB.  Art.  126  Ziff.  1.  Landesfischereiordnung
  vom  4.  October  1884  8  13  Abs.  2.
Strafbarkeit  der  Absperrung  von  Altwässern.
Durch  genannten  §  13  Abs.  2  ist  das  Absperren  von  Ausbuchtungen
  verboten,  welche  den  Fischen  während  der
Laichzeit  zum  Aufenthalte  dienen.  Hienach  ist  es  gleichgültig,
  ob  die  Absperrung  auch  während  der  Loaichzeit

*)  Anm.  d.  Red.  Auf  letzterwähntes  Moment  kommt  es
durchaus  nicht  an.  Das  Erforderniß  der  Fischerei-Legitimationskarte
  muß  im  Gegentheil  auch  Platz  greisen,  wenn  es  sich  selbst
nur  im  Allgemeinen  aus  der  uneingeschränkten  Fassung  des  §  18
der  Landesfischereiordnung  vom  4.  October  1884  ergibt.  Der
Schwerpunct  für  die  obige  effectiv  ganz  richtlg  getroffene,  aber
nicht  ganz  entsprechend  motivirte  Entscheidung  liegt  darin,  daß
jener  §  18  die  Flschereikarte  allen  denen  nachsieht,  welche  sich  beim
Fischsang  in  Begleitung  des  Fischereiberechtigten  oder  Pächters
befinden.  Dies  gilt  auch  für  Handdienste  leistende  Hülfspersonen
(Standinger.  Erlänterungen  zur  Landesfischereiordnung  Bd.  1
S.  147).  Dem  Fischereiberechtigten  selbst  oder  Pächter
wird  nun  in  obigem  Urtheile  auch  derjenige  gleichgeachtet,  welcher
nur  vergünstigungsweise  Erlaubniß  zum  Fischen  hat  und
dazu  durch  Karte  legitimirt  ist.  Dem  läßt  sich,  was  die  formelle
Kartenvorschrift  für  dessen  Hilfspersonal  betrifft,  nach  dem
Sinne  der  Vorschrift  auch  beistimmen.  Eine  andere  thatsächliche
Frage  dabei  ist  nur  die,  ob  eine  blos  vergünstigungsweise  Fischereierlaubniß
  deren  Träger  im  gegebenen  Falle  auch  berechtigt,  Hülfspersonal
  für  sich  zu  verwenden.  Wäre  sie  zu  verneinen,  so  würde
aber  nicht  PSteo  B.  Art.  126,  sondern  StGB.  8  370  Nr.  4  elnschlägig

  sein.
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