Entscheidungen des OLW. München. 323
folge, sich beschränkt und die ganze Ausbeute allein nimmt
und behält. Die Hülfspersonen oder Werkzeuge bedürfen
in solchem Falle, weil sie das Fischen nur für Jenen in
dessen Anwesenheit ausüben, keine Fischkarte, zumal
die Fischereiordnung nicht bestimmt, daß sich die Vorschriften
über Fischkarten auch auf die bei Ausübung der
Fischerei dienstleistenden Personen erstrecken.“) Urtheil
vom 6. Juni 1895.
PStGB. Art. 126 Ziff. 1. Landesfischereiordnung
vom 4. October 1884 8 13 Abs. 2.
Strafbarkeit der Absperrung von Altwässern.
Durch genannten § 13 Abs. 2 ist das Absperren von Ausbuchtungen
verboten, welche den Fischen während der
Laichzeit zum Aufenthalte dienen. Hienach ist es gleichgültig,
ob die Absperrung auch während der Loaichzeit
*) Anm. d. Red. Auf letzterwähntes Moment kommt es
durchaus nicht an. Das Erforderniß der Fischerei-Legitimationskarte
muß im Gegentheil auch Platz greisen, wenn es sich selbst
nur im Allgemeinen aus der uneingeschränkten Fassung des § 18
der Landesfischereiordnung vom 4. October 1884 ergibt. Der
Schwerpunct für die obige effectiv ganz richtlg getroffene, aber
nicht ganz entsprechend motivirte Entscheidung liegt darin, daß
jener § 18 die Flschereikarte allen denen nachsieht, welche sich beim
Fischsang in Begleitung des Fischereiberechtigten oder Pächters
befinden. Dies gilt auch für Handdienste leistende Hülfspersonen
(Standinger. Erlänterungen zur Landesfischereiordnung Bd. 1
S. 147). Dem Fischereiberechtigten selbst oder Pächter
wird nun in obigem Urtheile auch derjenige gleichgeachtet, welcher
nur vergünstigungsweise Erlaubniß zum Fischen hat und
dazu durch Karte legitimirt ist. Dem läßt sich, was die formelle
Kartenvorschrift für dessen Hilfspersonal betrifft, nach dem
Sinne der Vorschrift auch beistimmen. Eine andere thatsächliche
Frage dabei ist nur die, ob eine blos vergünstigungsweise Fischereierlaubniß
deren Träger im gegebenen Falle auch berechtigt, Hülfspersonal
für sich zu verwenden. Wäre sie zu verneinen, so würde
aber nicht PSteo B. Art. 126, sondern StGB. 8 370 Nr. 4 elnschlägig
sein.
r*G