Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Gerlchtsverfassung.

Gerichtsverfassung.

machten  Klagsache.  Schätzung  von  Amtswegen.
  S.  347.  —  Art.  9.  Zuständigkeit
des  Einzelnrichters  bei  Klagenhäufung.  S.
347—348.  —  Art.  10.  Juständigkeit  des
Einzelnrichters  bei  Widerklagen.  S.  348.—
Art.  11.  Bermittlungsamt  der  Landgerlchte.
S.  348  —349.  —  Art.  12.  Rechtsverbindlichkeit
  der  vor  Bermittlungsbehörden  errichteten
  Verglelche.  S.  319.  —  Art.  13.  Be’-stimmungen
  über  das  beschleunigte  Verfahren.
Die  Bestimmung  im  s.  11  Absagt  2  des  Gesetzes
  vom  17.  November  1837,  einige  Verbesserungen
  der  Gerichtsordnung  betr.,  ist
aufgehoben.  S.  319—350.  —  Art.  14.
Bei  den  im  Art.  3  Ziffer  9  und  10  bezeichneten,
  sowie  bri  allen  zum  Erecutive,
Mandat-,  Arest=  und  Concursprocesse  sich
eignenden  Sachen  hat  es  bei  dem  fur  dieselben
  vorgeschriebenen  Verfahren  sein  Berbleiben.
  S.  350.  —  Art.  15.  Versahren
bei  den  Bezirksgerichten.  S.  350.  —  Art.
16.  Berfahren  im  Concursprocesse.  S.  351.
—  Art.  17.  Bestimmungen  üder  die  gerichtlich
  deglaubigten  Abschristen  und  Auszüge
  aus  Connacten=  und  Hypothekenprotokollen
  als  Beweismittel  beim  Concurs  und
über  die  Production  der  Originalien.  S.  35.
—  Art.  18.  Selbstständige  Besorgung  der
Geschäfte  der  nichtstreitigen  Rechtopflege  bei
den  Bezirksgerichten  und  Landgerichten  durch
Gerichtebeamte  als  Einzelnrichter;  —  dann
deren  Hastung  und  Dienstesrerantwortlichkeit;
—  Aufstellung  besonderer  Nebenbeamten  für
das  Notariat  und  Hppothekenamt  bei  den
Landgerichten  durch  das  einschlägige  Appellationegericht
  im  Einvernehmen  mit  der  Kreisregierung;
  Bekannntmachung  derselben;  Anordnung
  der  Geschäfteauêshilse  durch  die  Gerichtsvorstände
  und  Selbsterledigung  einzelner
Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  durch

Gerichtsverfassung.

Gewerbstener.

dieselben.  S.  357—353.  —  Art.  19.  Der
Beamte,  welcher  einen  Act,  der  nichtstreitigen
RKechtepflege  aufgenommen  oder  bestätiget  hat,
kann,  wenn  daräber  ein  Streit  entstehtl,  keine
richterliche  Thätigkeit  bezüglich  jenes  Rechtsstreites
  ausüben.  S.  353  —354.  —  Nrt.  40.
Von  der  Voruntersuchung  bei  den  Bezirksgerichten.
  S.  354  —355.  —  Art.  21.  Aufstellung
  der  Untersuchungsrichter  und  Berthellung
  der  Geschäfte,  dann  Stellvertretung.
S.  355—356.  —  Art.  12.  Aburtheilung
in  I.  Instanz.  Aburtheilung  in  II.  Instanz.
Zuständigkeit  des  Oberarpellationsgerichts  in
seiner  Eigenschaft  als  III.  Instanz  2c.  S.  356.
Art.  23.  Von  der  commissionellen  Behandlung
  der  Civil=  und  Strafsachen.  S.  356
—357.  —  Art.  24.-  Collegiale  Berathung
und  Beschlußfaffung  der  Bezirksgerichte.  S.
357.  —  Act.  25.  Vervollständigung  der
Gerichtemitglieder.  S.  357.  —  Art.  26.
Vertretung  der  Stelle  des  Vorstandes.  —
S.  358.  —  Art.  217.  Von  den  Ausfertigungen.
  S.  358.  —  Art.  238.  Bescheldung
administrativ-contentisser  Rechtssachen  und  polizeilicher
  Untersuchungssachen.  —  S.  358.
—  Art.  29.  Eintrikt  der  Wirksamkelt  des
Gesetzes  und  transirorische  Bestimmungen.  S.
359  —  360.  —  Art.  30.  Vorbehalt  des
weiteren  Vollzuges  des  Gesetzes  vom  75.  Jull
1850,  „die  Gerichtsverfassung  betr.“  2c.  S.
360.  —  Art.  31.  Die  Bestlmmungen  im
Art.  12  des  Geseges  vom  vom  4.  Juni  1848,
„die  Grundlagen  der  Gesehgebung  u.  s.  w.
betr.“  sind  für  das  ganze  Künlgreich  mit  dem
Tage  der  Einführung  gegenwärtigen  Gesetzes
aufgehoben.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dleses  Gesetzes
  im  Landtags-Abschiede.  S.  109.

Gewer  bsteuer.  Gesetz,  die  Gewerbsteuer  betr.

S.  139—332.