Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geld

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—  148  —  Geldforderung

jeden  Teil  bei  dessen  Abnahme  zu  entrichten.



Eine  in  G.  festgesetzte  Vergütung
hat  der  Besteller  von  der  Abnahme
des  Werkes  an  zu  verzinsen,  sofern
nicht  die  Vergütung  gestundet  ist.  646.

Geldbetrag  s.  auch  Betrag.

Hypothek.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
müssen  der  Gläubiger,  der  G.  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn
andere  Nebenleistungen  zu  entrichten
sind,  ihr  G.  im  Grundbuch  angegeben
werden;  im  übrigen  kann  zur  Bezeichnung
  der  Forderung  auf  die
Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek
für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
deren  Satzung  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht
worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung
der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß
zu  entrichtenden  Nebenleistungen  die
Bezugnahme  auf  die  Satzung.

Leistung.

Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet
ist,  hat  den  Zustand  herzustellen,  der
bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze
verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten
wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer
Person  oder  wegen  Beschädigung  einer
Sache  Schadensersatz  zu  leisten,  so
kann  der  Gläubiger  statt  der  Herstellung
den  dazu  erforderlichen  G.  verlangen.

Pfandrecht.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer
  den  Verkauf  des  Pfandes  vorher
  anzudrohen  und  dabei  den  G.  zu
bezeichnen,  wegen  dessen  der  Verkauf
stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.

8  Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Monats  nach  der  Androhung
  erfolgen.  Ist  die  Androhung
unthunlich,  so  wird  der  Monat  von
dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
an  berechnet.  1233,  1245,  1266.

1260  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  an
einem  Schiffe  ist  die  Einigung  des
Eigentümers  des  Schiffes  und  des
Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger
  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und
die  Eintragung  des  Pfandrechts  in
das  Schiffsregister  erforderlich.  Die
Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und
des  §  878  finden  entsprechende  Anwendung.


In  der  Eintragung  müssen  der
Gläubiger,  der  G.  der  Forderung
und,  wenn  die  Forderung  verzinslich
ist,  der  Zinssatz  angegeben  werden.
Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung
  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden.
1259,  1272.

Geldforderung  s.  auch  Forderung.

772  Bürgschaft  s.  Bürge  —  Bürgschaft.


Pfandrecht.

1228  sf.  Geld  —  Pfandrecht.

1282  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228
Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger
  zur  Einziehung  der  Forderung
  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  Die
Einziehung  einer  G.  steht  dem  Pfandgläubiger
  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.
Soweit  er  zur  Einziehung  berechtigt
ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm
die  Geldforderung  an  Zahlungsstatt
abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Be- 



friedigung  aus  der  Forderung  nach