14 Ablösung von Communmauern.
heben, daß einerseits der Ablösungsanspruch ohne
die Mauer weiter veräußert werden kann, wie dies
auch thatsächlich geübt wird (vergleiche den Sachverhalt
zum Urth. d. oberst. G.-H. vom 28. Juni
1870), und daß durch den Erwerb des Anwesens
des Bauenden nicht auch ohne Weiteres der Anspruch
auf Ablösung der Communmauer auf den
neuen Erwerber übergeht (Vergl. Urth. d. obersten
G.-H. vom 30. Juni 1856). Es kommt vielmehr
darauf an, was der Wille der Partelen beim Abschluß
de5 Kaufvertrags war. Wenn der Erbauer
des Anwesens und der Communmauer das Anwesen
verkauft, wird er in der Regel Ersatz für seinen
ganzen Bauaufwand, also auch für den in die nachbarliche
Hälfte der Communmauer gesteckten, verlangen,
d. h. er wird den Anspruch auf Ablösung
der Communmauer gleichzeitlg mit seinem Anwesen
verkaufen und den Kaufpreis darnach bestimmen;
der Anspruch auf Ablösung der Communmauer ist
dann stillschweigend mit verkauft, auch wenn dies
bei den Kaufsunterhandlungen nicht ausdrücklich sollte
betont worden seinz es ist aber auch zulässig, daß
der Verkäufer seinen persönlichen Anspruch auf Ablösung
der Communmauer nicht zugleich mit dem
Anwesen verkauft; weil dies aber die Ausnahme
bilden wird, müssen jedenfalls bestimmte Anhaltspunkte
vorliegen, wenn dies angenommen werden
soll.
Auf keinen Fall wird durch die Immobiliarexecution
in das Anwesen des Erbauers dessen persönlicher
Anspruch auf Ablösung der Communmauer
mit ergriffen und von dem Ansteigerer des Anwesens
durch den Zuschlag des Anwesens miterworben.
Gerstenecker, Amtbrichter.