Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

358  Die  Verwaltung.  Innere  Verwaltung.  8  79

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gehören  und  die  zur  Vermittlung  des  allgemeinen  Verkehrs  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  oder  größerer  Teile  desselben  oder  des  Verkehrs  mit  andern  Gemeinden  oder
größerer  Teile  derselben  dienen,  sind  Gemeindewege.  Als  Genossenschaftswege
  gelten  dagegen  diejenigen  Fahr=  und  Fußwege,  welche  nur  zu
einzelnen  Wohnungen  oder  zu  Grundstücken  führen  und  von  mehreren  Grundbesitzern
benußt  werden  1).  In  jeder  Gemeinde  ist  ein  Verzeichnis  der  Gemeinde=  sowie  der
Genossenschaftswege,  ein  sogen.  Wegeregister  anzulegen  und  stets  vollständig
zu  erhalten,  das  bis  zum  Beweise  der  Unrichtigkeit  volle  Beweiskraft  besitzt?).

II.  Die  Wegepflicht.  Die  Wegepflicht  2)  umfaßt  die  Verpflichtung  zur
Anlegung,  Unterhaltung  und  Verbesserung  der  Wege  und  ihrer  Zubehörungen  y.
Was  ihren  Umfang  anbetrifft,  so  müssen  sich  alle  Wege  nebst  Zubehörungen  stets
in  einem  ihrem  Zwecke  entsprechenden  guten  Stande  befinden  und  so  beschaffen  sein,  daß

a)  die  Fahrwege,  sofern  ihre  Bodenbeschaffenheit  in  den  Marsch=  und  Moorbezirken

  es  überhaupt  zuläßt,  mit  Wagen,

b)  die  Fußwege  zu  jeder  Zeit  von  Fußgängern
mit  Sicherheit  bequem  und  ungehindert  passiert  werden  können,  soweit  dies  nicht
durch  elementare  Gewalten  unmöglich  wird  5).

1.  Wegepflicht  des  Staates.  Dem  Staate  liegt  die  Wegepflicht
hinsichtlich  der  Staatswege  ob.  Alle  in  Staatswegen  erforderlichen  Brücken,  Höhlen
und  sonstige  Durchlässe  sind,  vorbehaltlich  gewisse  besondere  Tatbeständes),  vom  Staate
herzustellen  und  zu  unterhalten.  Soll  aber  in  der  Linie  eines  Amts-,  Gemeindeoder
  Genossenschaftsweges  ein  Staatsweg  angelegt  werden,  so  verbleibt  der  betreffenden
  Körperschaft  die  Wegelast,  bis  der  Staatsweg  in  Angriff  genommen  ist.
Für  Kunststraßen  als  Staatswege  innerhalb  von  Städten  und  größeren  geschlossenen
Ortschaften  fällt  dem  Staate  die  Wegepflicht  für  eine  Breite  von  3,60  m  der  bestimmten
Fahrbahn  zu,  einschließlich  der  Unterhaltung  der  in  diesen  Straßen  erforderlichen
Brücken,  Höhlen  und  sonstigen  Durchlässe?).

2.  Wegepflicht  der  Amtsverbände.  Den  Amtsverbänden  liegt
die  Wegepflicht  hinsichtlich  der  Amtswege  ob,  es  sei  denn,  das  der  Amtsverband  nur  aus
einer  Gemeinde  besteht  83).  Der  Amtsrat  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  und  in  welcher
  Richtung  ein  Amtsweg  angelegt,  und  ob  ein  öffentlicher  Weg  einer  anderen
Körperschaft  als  Amtsweg  übernommen  werden  soll  9).  Der  Beschluß  bedarf
  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.  Die  Verteilung  der

 

1)  Ueber  den  näheren  Inhalt  des  Wegeregisters  und  sein  Zustandekommen  val.  Art.  6.

2)  Der  Weg  verliert  den  öffentlichen  Charakter,  wenn  die  betreffenden  Grundstücke  in  einec
Hand  kommen;  siehe  Zischr.  Bd.  1  S.  131,  Bd.  29  S.  1  ff.

3)  Siehe  Art.  7  und  beachle  daselbst  auch  Abs.  2.

4)  Ueber  den  Begriff  der  Zubehörungen  siehe  Art.  7  5  2  dazu  Zischr.  Bd.  23  S.  139,  Bd.  5
S.  119  ff.,  Bd.  8  S.  3  ff.  und  Bd.  30  S.  13  ff.

5)  Die  näheren  Vorschriften  siehe  in  den  §§  1—14  der  Ausführungsbestimmungen.

6)  Diese  Ausnahmcfälle  siehe  in  Art.  37  #+2,  Art.  38  &+  1  und  in  Art.  11  J§  2—4.

7)  Val.  Art.  13,  dazu  Zischr.  Bd.  20  S.  132  ff.  Zu  Art.  13  5+1  Abs.  3  und  §  3  Absag  2
ist  ferner  die  Vorschrift  unter  b  des  letzten  Absatzes  des  3  20  im  Ges.  über  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  vom  9.  Mai  1906  zu  berücksichtigen.

8)  Vgl.  Art.  1  5  5  ol.  2  der  rev.  GO.  vom  15.  April  1873.

9)  Bei  dem  Beschluß  müssen  Art.  86  8  5  al.  2  (Feststellung  des  Repartitionsmodus  und  öffentliche
  Auslegung)  und  Art.  88  §N  2  der  rev.  GO.  (eventuelle  Minder=  oder  Mehrbelastung)  zur  Anwendung
  kommen.  Ueber  die  Heranziehung  der  #m  Staatsgut  gehörenden  Forsten,  Inseln
usw.  vgl.  Zischr.  Bd.  27  S.  191  und  Ztschr.  Bd.  14  S.  1  ff.