358 Die Verwaltung. Innere Verwaltung. 8 79
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gehören und die zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb des Gemeindebezirks
oder größerer Teile desselben oder des Verkehrs mit andern Gemeinden oder
größerer Teile derselben dienen, sind Gemeindewege. Als Genossenschaftswege
gelten dagegen diejenigen Fahr= und Fußwege, welche nur zu
einzelnen Wohnungen oder zu Grundstücken führen und von mehreren Grundbesitzern
benußt werden 1). In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der Gemeinde= sowie der
Genossenschaftswege, ein sogen. Wegeregister anzulegen und stets vollständig
zu erhalten, das bis zum Beweise der Unrichtigkeit volle Beweiskraft besitzt?).
II. Die Wegepflicht. Die Wegepflicht 2) umfaßt die Verpflichtung zur
Anlegung, Unterhaltung und Verbesserung der Wege und ihrer Zubehörungen y.
Was ihren Umfang anbetrifft, so müssen sich alle Wege nebst Zubehörungen stets
in einem ihrem Zwecke entsprechenden guten Stande befinden und so beschaffen sein, daß
a) die Fahrwege, sofern ihre Bodenbeschaffenheit in den Marsch= und Moorbezirken
es überhaupt zuläßt, mit Wagen,
b) die Fußwege zu jeder Zeit von Fußgängern
mit Sicherheit bequem und ungehindert passiert werden können, soweit dies nicht
durch elementare Gewalten unmöglich wird 5).
1. Wegepflicht des Staates. Dem Staate liegt die Wegepflicht
hinsichtlich der Staatswege ob. Alle in Staatswegen erforderlichen Brücken, Höhlen
und sonstige Durchlässe sind, vorbehaltlich gewisse besondere Tatbeständes), vom Staate
herzustellen und zu unterhalten. Soll aber in der Linie eines Amts-, Gemeindeoder
Genossenschaftsweges ein Staatsweg angelegt werden, so verbleibt der betreffenden
Körperschaft die Wegelast, bis der Staatsweg in Angriff genommen ist.
Für Kunststraßen als Staatswege innerhalb von Städten und größeren geschlossenen
Ortschaften fällt dem Staate die Wegepflicht für eine Breite von 3,60 m der bestimmten
Fahrbahn zu, einschließlich der Unterhaltung der in diesen Straßen erforderlichen
Brücken, Höhlen und sonstigen Durchlässe?).
2. Wegepflicht der Amtsverbände. Den Amtsverbänden liegt
die Wegepflicht hinsichtlich der Amtswege ob, es sei denn, das der Amtsverband nur aus
einer Gemeinde besteht 83). Der Amtsrat hat darüber zu beschließen, ob und in welcher
Richtung ein Amtsweg angelegt, und ob ein öffentlicher Weg einer anderen
Körperschaft als Amtsweg übernommen werden soll 9). Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Verteilung der
1) Ueber den näheren Inhalt des Wegeregisters und sein Zustandekommen val. Art. 6.
2) Der Weg verliert den öffentlichen Charakter, wenn die betreffenden Grundstücke in einec
Hand kommen; siehe Zischr. Bd. 1 S. 131, Bd. 29 S. 1 ff.
3) Siehe Art. 7 und beachle daselbst auch Abs. 2.
4) Ueber den Begriff der Zubehörungen siehe Art. 7 5 2 dazu Zischr. Bd. 23 S. 139, Bd. 5
S. 119 ff., Bd. 8 S. 3 ff. und Bd. 30 S. 13 ff.
5) Die näheren Vorschriften siehe in den §§ 1—14 der Ausführungsbestimmungen.
6) Diese Ausnahmcfälle siehe in Art. 37 #+2, Art. 38 &+ 1 und in Art. 11 J§ 2—4.
7) Val. Art. 13, dazu Zischr. Bd. 20 S. 132 ff. Zu Art. 13 5+1 Abs. 3 und § 3 Absag 2
ist ferner die Vorschrift unter b des letzten Absatzes des 3 20 im Ges. über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 9. Mai 1906 zu berücksichtigen.
8) Vgl. Art. 1 5 5 ol. 2 der rev. GO. vom 15. April 1873.
9) Bei dem Beschluß müssen Art. 86 8 5 al. 2 (Feststellung des Repartitionsmodus und öffentliche
Auslegung) und Art. 88 §N 2 der rev. GO. (eventuelle Minder= oder Mehrbelastung) zur Anwendung
kommen. Ueber die Heranziehung der #m Staatsgut gehörenden Forsten, Inseln
usw. vgl. Zischr. Bd. 27 S. 191 und Ztschr. Bd. 14 S. 1 ff.