250 Aussichtsrecht. Verjähr. Besitzkl. Pfälz. R.
recht, unter jenen der verborgenen das Recht zu
verbieten, daß auf einen Platz gebaut oder daß ein
Gebäude erhöht werde, ausdrücklich aufgezählt
(Art. 688, 680 a. a. O.). Endlich verfügt das
Gesetz, daß dem Eigenthümer des dienstbaren Grundstückes
ungeachtet der auf demselben tukenoen Dienstbarkeit,
welche durch Nichtgebrauch während 30 Jahre
erlischt, alle Rechte des Eigenthumes verbleiben mit
der einzigen Einschränkung, daß er Alles das leiden
oder unterlassen muß, was der Herr der Dienstbarkeit
kraft dieser zu thun oder ihm zu verbieten
berechtigt ist, daß er mithin auch sich einer jeden
Handlung zu enthalten hat, wodurch er die Vortheile,
die von der Dienstbarkeit gezogen werden
können und dürfen, vermindern oder die Ausübung
der Dienstbarkeit erschweren könnte (Art. 701, 706,
707 a. a O.).
Angesichts dieser Bestimmungen und der Definition,
welche das Gesetz vom Eigenthume gibt
(Art. 544, 552 a. a. O.), wurde die Frage aufgeworfen:
„Kann Derienige, welcher im Gebäude
seines Nachbars 30 Jahre lang Aussichtsfenster,
deren Entfernung er zu verlangen berechtigt gewesen
wäre, ungestört fortbestehen ließ und die er nunmehr
wegen eingetretener Verjährung selnes Klagrechtes
fortbestehen lassen muß, auf der äußersten
Grenze seines Grundstückes eine Mauer oder sonst
ein Gebäude aufführen, wodurch dem Nachbar die
Aussicht auf jenes Grundstück genommen wird?“ —
mit anderen Worten: „Kann durch das über
30 Jahre andauernde Vorhandensein von Fenstern
in einem Gebäude für dieses eine servitus luminis
auf ein anstoßendes fremdes Grundstück mittelst
Ersitzung erworben werden mit der Folge,
daß der Eigenthümer dieses Grundstückes das Recht
verliert, an dessen Grenze und innerhalb einer Eut-