Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

250  Aussichtsrecht.  Verjähr.  Besitzkl.  Pfälz.  R.

recht,  unter  jenen  der  verborgenen  das  Recht  zu
verbieten,  daß  auf  einen  Platz  gebaut  oder  daß  ein
Gebäude  erhöht  werde,  ausdrücklich  aufgezählt
(Art.  688,  680  a.  a.  O.).  Endlich  verfügt  das
Gesetz,  daß  dem  Eigenthümer  des  dienstbaren  Grundstückes
  ungeachtet  der  auf  demselben  tukenoen  Dienstbarkeit,
  welche  durch  Nichtgebrauch  während  30  Jahre
erlischt,  alle  Rechte  des  Eigenthumes  verbleiben  mit
der  einzigen  Einschränkung,  daß  er  Alles  das  leiden
oder  unterlassen  muß,  was  der  Herr  der  Dienstbarkeit
  kraft  dieser  zu  thun  oder  ihm  zu  verbieten
berechtigt  ist,  daß  er  mithin  auch  sich  einer  jeden
Handlung  zu  enthalten  hat,  wodurch  er  die  Vortheile,
  die  von  der  Dienstbarkeit  gezogen  werden
können  und  dürfen,  vermindern  oder  die  Ausübung
der  Dienstbarkeit  erschweren  könnte  (Art.  701,  706,
707  a.  a  O.).

Angesichts  dieser  Bestimmungen  und  der  Definition,
  welche  das  Gesetz  vom  Eigenthume  gibt
(Art.  544,  552  a.  a.  O.),  wurde  die  Frage  aufgeworfen:
  „Kann  Derienige,  welcher  im  Gebäude
seines  Nachbars  30  Jahre  lang  Aussichtsfenster,
deren  Entfernung  er  zu  verlangen  berechtigt  gewesen
wäre,  ungestört  fortbestehen  ließ  und  die  er  nunmehr
  wegen  eingetretener  Verjährung  selnes  Klagrechtes
  fortbestehen  lassen  muß,  auf  der  äußersten
Grenze  seines  Grundstückes  eine  Mauer  oder  sonst
ein  Gebäude  aufführen,  wodurch  dem  Nachbar  die
Aussicht  auf  jenes  Grundstück  genommen  wird?“  —
mit  anderen  Worten:  „Kann  durch  das  über
30  Jahre  andauernde  Vorhandensein  von  Fenstern
in  einem  Gebäude  für  dieses  eine  servitus  luminis
  auf  ein  anstoßendes  fremdes  Grundstück  mittelst
  Ersitzung  erworben  werden  mit  der  Folge,
daß  der  Eigenthümer  dieses  Grundstückes  das  Recht
verliert,  an  dessen  Grenze  und  innerhalb  einer  Eut-