18 Nichtigkelt wegen Unmsglichkelt des Erkannten.
noch einen weiteren Fall, an welchen der Gesetzgeber
bei Entwerfung der Nr. 4 des angeführten §. 2:
„Alle übrigen Nullitäten sollen durch Appellation,
nach Gestalt der Dinge durch die Restitution
gehoben, mithin auch alles, was zu einem
vder vem anderen Remedium erforderlich ist,
sub poena desertionis beobachtet werden“
nicht gedacht haben kann; den Fall nämlich, von
welchem es in Fr. 3 quae sententiae sine appellatione
reseindantur (49, 8) heißt:
„Paulus respondit, impossibile praeceptum
judicis nullius esse momenti. S. 1 Idem
respondit, ab en sententia, cui pareri rerum
nmutura non potuit, sine causa appellari.“
Enthält das richterliche Erkenntniß eine Verfügung,
deren Vollzug unmöglich ist, so bedarf es,
um sie als unheilbar nichtig zu erkennen, keines
Rechtssatzes; vielmehr versteht sich diese Eigenschaft
in der Art von selbst, daß sie durch einen Rechtssatz
nicht ausgeschlossen werden könnte. Res facti
infirmari jure civili non potest?). Appellation
und Restitution sind Rechtsmittel, welche dazu dienen,
den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern oder
die bereits eingetretene Rechtskroft wieder zu beseitigen.
Eine Voraussetzung jeder Rechtskraft ist
aber faktische Vollziehbarkeit der richterlichen Verfüung,
indem die praktische Bedeutung der Rechtsraft
gerade in Sicherung des Vollzuges besteht;
wo nun diese Voraussetzung ermangelt., kann auch
die Versäumniß, welche in Ansehung der Erfordernisse
der Appellation oder Restitution begangen worden,
den Eintritt der Rechtskraft nicht bewirken ).—
2) Fr. 1 K 4 de adquir. posb. (41, 2).
2) Hier paßt zwar nicht, was in Kap. XMI #. 2 der GO.