Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

18  Nichtigkelt  wegen  Unmsglichkelt  des  Erkannten.

noch  einen  weiteren  Fall,  an  welchen  der  Gesetzgeber
  bei  Entwerfung  der  Nr.  4  des  angeführten  §.  2:
„Alle  übrigen  Nullitäten  sollen  durch  Appellation,
  nach  Gestalt  der  Dinge  durch  die  Restitution
  gehoben,  mithin  auch  alles,  was  zu  einem
vder  vem  anderen  Remedium  erforderlich  ist,
sub  poena  desertionis  beobachtet  werden“
nicht  gedacht  haben  kann;  den  Fall  nämlich,  von
welchem  es  in  Fr.  3  quae  sententiae  sine  appellatione
  reseindantur  (49,  8)  heißt:
„Paulus  respondit,  impossibile  praeceptum
judicis  nullius  esse  momenti.  S.  1  Idem
respondit,  ab  en  sententia,  cui  pareri  rerum
  nmutura  non  potuit,  sine  causa  appellari.“


Enthält  das  richterliche  Erkenntniß  eine  Verfügung,
  deren  Vollzug  unmöglich  ist,  so  bedarf  es,
um  sie  als  unheilbar  nichtig  zu  erkennen,  keines
Rechtssatzes;  vielmehr  versteht  sich  diese  Eigenschaft
in  der  Art  von  selbst,  daß  sie  durch  einen  Rechtssatz
  nicht  ausgeschlossen  werden  könnte.  Res  facti
infirmari  jure  civili  non  potest?).  Appellation
und  Restitution  sind  Rechtsmittel,  welche  dazu  dienen,
  den  Eintritt  der  Rechtskraft  zu  verhindern  oder
die  bereits  eingetretene  Rechtskroft  wieder  zu  beseitigen.
  Eine  Voraussetzung  jeder  Rechtskraft  ist
aber  faktische  Vollziehbarkeit  der  richterlichen  Verfüung,
  indem  die  praktische  Bedeutung  der  Rechtsraft
  gerade  in  Sicherung  des  Vollzuges  besteht;
wo  nun  diese  Voraussetzung  ermangelt.,  kann  auch
die  Versäumniß,  welche  in  Ansehung  der  Erfordernisse
  der  Appellation  oder  Restitution  begangen  worden,
  den  Eintritt  der  Rechtskraft  nicht  bewirken  ).—

2)  Fr.  1  K  4  de  adquir.  posb.  (41,  2).
2)  Hier  paßt  zwar  nicht,  was  in  Kap.  XMI  #.  2  der  GO.