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auf Berufung des Vorsitzenden die zur Herstellung der Beschlußfähigkeit
erforderliche Zahl von Ersatzmännern.
3. Im §. 52 Absatz 3 und §. 70 Absatz 1 heißt es statt
„ihrer Mitglieder" künftig „der gesetzlichen Mitgliederzahl“".
4. 9. 14 Absatz 2 lautet künftig:
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen
von dem Gemeindekirchenrath unabhängig. Hält er es
jedoch für nothwendig, eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die
Zulassung zu einer solchen im einzelnen Falle abzulehnen, und gelingt
es ihm nicht, auf seelsorgerischem Wege die Betheiligten zum Verzicht
8 bewegen, so hat er unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des
etroffenen auf Verlangen desselben den Fall dem Gemeindekirchenrath
zur Beschlußfassung vorzulegen. Spricht dieser die Zurückweisung
aus, so steht den Betheiligten dagegen binnen vierzehn Tagen der Rekurs
an die Kreissynode beziehungsweise deren Vorstand (. 53 Nr. 4, §. 55
Nr. 7) zu. Erklärt sich der Gemeindekirchenrath gegen die Zurück.
weisung, so hat der Geistliche, falls er sich bei diesem Beschlusse nicht
beruhigen will, binnen gleicher Frist die Sache zur Entscheidung der
Kreissynode beziehungsweise des Kreissynodalvorstandes zu bringen. Bis
zum Erlaß der letzteren bleibt die Ausführung des angefochtenen Beschlusses
ausgesetzt.
5. Im F. 44 Absatz 2 heißt es statt
„binnen vierzehn Tagen" künftig „binnen vier Wochen“.
6. Iu § 55 Nr. 10 tritt an die Stelle der beiden letzten Sätze folgender neuer
bsatz:
Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens
drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der Beschlußfassung
theilnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
In Verhinderung des Präsidenten des
Evangelischen Oberkirchenraths:
D. Brückner.
(r. 9443—9444.)