Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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auf  Berufung  des  Vorsitzenden  die  zur  Herstellung  der  Beschlußfähigkeit
erforderliche  Zahl  von  Ersatzmännern.
3.  Im  §.  52  Absatz  3  und  §.  70  Absatz  1  heißt  es  statt
„ihrer  Mitglieder"  künftig  „der  gesetzlichen  Mitgliederzahl“".
4.  9.  14  Absatz  2  lautet  künftig:
Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten  der  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
  von  dem  Gemeindekirchenrath  unabhängig.  Hält  er  es
jedoch  für  nothwendig,  eine  von  ihm  begehrte  Amtshandlung  oder  die
Zulassung  zu  einer  solchen  im  einzelnen  Falle  abzulehnen,  und  gelingt
es  ihm  nicht,  auf  seelsorgerischem  Wege  die  Betheiligten  zum  Verzicht
8  bewegen,  so  hat  er  unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des
etroffenen  auf  Verlangen  desselben  den  Fall  dem  Gemeindekirchenrath
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.  Spricht  dieser  die  Zurückweisung
aus,  so  steht  den  Betheiligten  dagegen  binnen  vierzehn  Tagen  der  Rekurs
an  die  Kreissynode  beziehungsweise  deren  Vorstand  (.  53  Nr.  4,  §.  55
Nr.  7)  zu.  Erklärt  sich  der  Gemeindekirchenrath  gegen  die  Zurück.
weisung,  so  hat  der  Geistliche,  falls  er  sich  bei  diesem  Beschlusse  nicht
beruhigen  will,  binnen  gleicher  Frist  die  Sache  zur  Entscheidung  der
Kreissynode  beziehungsweise  des  Kreissynodalvorstandes  zu  bringen.  Bis
zum  Erlaß  der  letzteren  bleibt  die  Ausführung  des  angefochtenen  Beschlusses
  ausgesetzt.
5.  Im  F.  44  Absatz  2  heißt  es  statt
„binnen  vierzehn  Tagen"  künftig  „binnen  vier  Wochen“.

6.  Iu  §  55  Nr.  10  tritt  an  die  Stelle  der  beiden  letzten  Sätze  folgender  neuer
bsatz:

Der  Kreissynodalvorstand  ist  beschlußfähig,  sobald  mindestens
drei  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  an  der  Beschlußfassung
theilnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  März  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Verhinderung  des  Präsidenten  des
Evangelischen  Oberkirchenraths:

D.  Brückner.

 

(r.  9443—9444.)