4 30 (Nr. 5). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 149
· 5. Gleichlautende Firma. Eine gleichlautende neue Firma darf nicht geführt Nr. 5.
werden. Gleichlautend ist nach dem Gesetze aber die neue Firma schon dann,
wenn sie sich von der alten Firma nicht deutlich unterscheidet. Bei Auslegung
dieser Worte ist einerseits davon auszugehen, daß ein deutlicher (klar erkennbarer)
Unterschied nur dann vorliegt, wenn derjenige, der mit der Firma kontrahiert, ohne
minutiöse Untersuchungen in der Lage ist, die Verschiedenheit wahrzunehmen,
andererseits, daß die mit dem Firmeninhaber Kontrahierenden, zumal die Handelund
Gewerbetreibenden, mit der kaufmännischen Anschauung wohl vertraut sind
oder doch sein müssen, nach der hergebrachtermaßen gewisse verhältnismäßig kleine
Verschiedenheiten eine merkliche Abweichung darstellen, z. B. eine andere Stellung
der in der Firma enthaltenen Initialen oder eine Initiale mehr oder weniger
(N.G. S. XX S. 72), zumal die Firma im Leben mit peinlicher Genauigkeit gezeichnet
wird oder doch werden soll. Demnach läßt sich nur unter Beurteilung
aller einschlägigen Tatverhältnisse feststellen, ob eine deutliche Unterscheidung vorliegt.
In der Regel wird anzunehmen sein, daß bei zwei Firmen mit gleichlautendem
Familiennamen das Fehlen der Vornamen in der einen (aus der Zeit
des alten Rechts stammenden) Firma einen deutlichen Unterschied abgitt gegenüber
der mit vollem Vornamen versehenen anderen (R.G.3. XX S. 71, vgl. Busch XXIII
S. 442), ebenso Verschiedenheit sämtlicher Vornamen oder doch des ausgeschriebenen
Vornamens (O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 20: Johann Herm. H.
gegenüber Hermann H., O. L.G. Hamburg in H. G. . 1906 Hauptbl. 160: A. C.
ee Freitas & Co. gegenüber P. J. de Freitas & Co.), ja sogar Hinzufügung eines
weiteren Vornamens: Max Bock und Max M. Bock (O.L.G. Hamburg in O.-L.G.
RKspr. XXI S. 377). Doch kann auch schon eine andere Firmierung des gleichen Vornamens
(unabgekürzt Heinrich und abgekürzt H., verschiedene Abkürzungen, z. B.
C. Schulz und K. Schulz), sowie eine verschiedene Reihenfolge derselben Vornamen
einen deutlichen Unterschied abgeben, wie andererseits trotz Abweichungen
i den Vornamen durch die Anfügung gleichlautender Zusätze die Vorstellung der
bereinstimmung erweckt werden kann, falls nämlich diese geeignet sind, das Hauptaugenmerk
des Publikums auf sich zu richten (ogl. Adler--Clemens Nr. 1127,
1195 — sehr weitgehend — bedenklich Nr. 39, ferner Bolze V Nr. 198, R.G. bei
Warneyer 1913 Nr. 79). Der Umstand, daß ein Teil der Namen einer Firma
identisch ist mit den Namen einer anderen Firma, wird in der Regel nicht genügen
(Müller u. Schulz — Mlller, Schulz und Schmidt). Für einen Nebenpunkt erklärte
in einem Fall das R.G. den Zusatz „et Co.“ R. G. Z.XXXVII S.59, während das O.L.G.
Hamburg in O.L. G. Rspr. XIV. S. 342 ihn regelmäßig als deutliches Unterscheidungsmerkmal
ansieht. Vgl. auch Bayer. Obst. Ld G. in L.3.08 S. 81, wo „Adolph L.“
und „Adolf L., Gesellschaft m. b. H.“ für verschiedene Firmen angesehen werden.
Daß der Zusatz „in Liquidation“ keinen deutlichen Unterschied abgibt, folgt schon
aus § 153 (val. R.G.Z. XV S. 105, XXIX S. 68, Johow X S. 17). Das gleiche
dt natürlich nach den S§ 22, 25 für den ein Nachfolgeverhältnis andeutenden
usatz zu gelten (Adler-Clemens Nr. 319), selbst wenn in dem Zusatz der Name
des Nachfolgers genannt ist, während bei Gleichheit bloß des in dem Zusatz
genannten Nachfolgernamens mit dem Namen einer anderen Firma Unterscheidarkeit
gegeben sein kann („Hotel Hüttenrauch Nachfolger Blinzler" deutlich unterschieden
von „Hotel Blinzler“ nicht aber von „Hotel Hüttenrauch“ O. L.G. Cöln
bei Ritter S. 59). Verschiedenheit des Familiennamens ruft richtiger Ansicht
nach stets einen deutlichen Unterschied hervor, auch wenn die Aussprache die gleiche
ist (Berent, Behrendt, vgl. Johow XIII S. 29, a. A. vielfach die Praxis: O.L.G.
Dresden in 3. XXXXVI S. 471, O.L. G. Colmar ebenda S. 480, auch Busch
XXX S. 87f., O. L.G. Hamburg in Entsch. F. G. X S. 49 = Seuffert LXIV
Nr. 223 = Johow-R. XXXVIII A 311 = O.L.G. Rspr. XIX S. 298, welches
Gericht sogar annimmt, daß „Hartmann u. Schulze“ sich von „Th. Hartmann"
u. Schultze“ nicht genügend deutlich unterscheidet); aber sollte wirklich Lehmann
von Lemann, Leemann, Leman, oder Schultz von Schulz oder Mäusel von Meisel
oder Cohn von Cohen (vgl. Hans. G. Zt. 1900, Hauptblatt 115) Herz von Hertz (dies
leugnet in der Tat O.L. G. Hamburg in Entsch. F. G. X S. 269 = O-L.G. Rspr.
XXI S. 377 = Joh.-Ring XILI A 267), Freuckel von Fraenkel, Frank von Franck
nicht genügend deutlich unterschieden sein? Es kommt doch auf die Zeichnung, nicht
auf den Klang an (vgl. auch Brand Anm. 2d). Bei Verschiedenheit der Familien-