Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

4  30  (Nr.  5).  3.  Abschnitt.  Handelsfirma.  149

·  5.  Gleichlautende  Firma.  Eine  gleichlautende  neue  Firma  darf  nicht  geführt  Nr.  5.
werden.  Gleichlautend  ist  nach  dem  Gesetze  aber  die  neue  Firma  schon  dann,
wenn  sie  sich  von  der  alten  Firma  nicht  deutlich  unterscheidet.  Bei  Auslegung
dieser  Worte  ist  einerseits  davon  auszugehen,  daß  ein  deutlicher  (klar  erkennbarer)
Unterschied  nur  dann  vorliegt,  wenn  derjenige,  der  mit  der  Firma  kontrahiert,  ohne
minutiöse  Untersuchungen  in  der  Lage  ist,  die  Verschiedenheit  wahrzunehmen,
andererseits,  daß  die  mit  dem  Firmeninhaber  Kontrahierenden,  zumal  die  Handelund
  Gewerbetreibenden,  mit  der  kaufmännischen  Anschauung  wohl  vertraut  sind
oder  doch  sein  müssen,  nach  der  hergebrachtermaßen  gewisse  verhältnismäßig  kleine
Verschiedenheiten  eine  merkliche  Abweichung  darstellen,  z.  B.  eine  andere  Stellung
der  in  der  Firma  enthaltenen  Initialen  oder  eine  Initiale  mehr  oder  weniger
(N.G.  S.  XX  S.  72),  zumal  die  Firma  im  Leben  mit  peinlicher  Genauigkeit  gezeichnet
  wird  oder  doch  werden  soll.  Demnach  läßt  sich  nur  unter  Beurteilung
aller  einschlägigen  Tatverhältnisse  feststellen,  ob  eine  deutliche  Unterscheidung  vorliegt.
  In  der  Regel  wird  anzunehmen  sein,  daß  bei  zwei  Firmen  mit  gleichlautendem
  Familiennamen  das  Fehlen  der  Vornamen  in  der  einen  (aus  der  Zeit
des  alten  Rechts  stammenden)  Firma  einen  deutlichen  Unterschied  abgitt  gegenüber
der  mit  vollem  Vornamen  versehenen  anderen  (R.G.3.  XX  S.  71,  vgl.  Busch  XXIII
S.  442),  ebenso  Verschiedenheit  sämtlicher  Vornamen  oder  doch  des  ausgeschriebenen
Vornamens  (O.L.G.  Hamburg  in  O.L.G.  Rspr.  XI  S.  20:  Johann  Herm.  H.

 

gegenüber  Hermann  H.,  O.  L.G.  Hamburg  in  H.  G.  .  1906  Hauptbl.  160:  A.  C.
ee  Freitas  &  Co.  gegenüber  P.  J.  de  Freitas  &  Co.),  ja  sogar  Hinzufügung  eines
weiteren  Vornamens:  Max  Bock  und  Max  M.  Bock  (O.L.G.  Hamburg  in  O.-L.G.
RKspr.  XXI  S.  377).  Doch  kann  auch  schon  eine  andere  Firmierung  des  gleichen  Vornamens
  (unabgekürzt  Heinrich  und  abgekürzt  H.,  verschiedene  Abkürzungen,  z.  B.
C.  Schulz  und  K.  Schulz),  sowie  eine  verschiedene  Reihenfolge  derselben  Vornamen
  einen  deutlichen  Unterschied  abgeben,  wie  andererseits  trotz  Abweichungen
i  den  Vornamen  durch  die  Anfügung  gleichlautender  Zusätze  die  Vorstellung  der

bereinstimmung  erweckt  werden  kann,  falls  nämlich  diese  geeignet  sind,  das  Hauptaugenmerk
  des  Publikums  auf  sich  zu  richten  (ogl.  Adler--Clemens  Nr.  1127,
1195  —  sehr  weitgehend  —  bedenklich  Nr.  39,  ferner  Bolze  V  Nr.  198,  R.G.  bei
Warneyer  1913  Nr.  79).  Der  Umstand,  daß  ein  Teil  der  Namen  einer  Firma
identisch  ist  mit  den  Namen  einer  anderen  Firma,  wird  in  der  Regel  nicht  genügen
(Müller  u.  Schulz  —  Mlller,  Schulz  und  Schmidt).  Für  einen  Nebenpunkt  erklärte
in  einem  Fall  das  R.G.  den  Zusatz  „et  Co.“  R.  G.  Z.XXXVII  S.59,  während  das  O.L.G.
Hamburg  in  O.L.  G.  Rspr.  XIV.  S.  342  ihn  regelmäßig  als  deutliches  Unterscheidungsmerkmal
  ansieht.  Vgl.  auch  Bayer.  Obst.  Ld  G.  in  L.3.08  S.  81,  wo  „Adolph  L.“
und  „Adolf  L.,  Gesellschaft  m.  b.  H.“  für  verschiedene  Firmen  angesehen  werden.
Daß  der  Zusatz  „in  Liquidation“  keinen  deutlichen  Unterschied  abgibt,  folgt  schon
aus  §  153  (val.  R.G.Z.  XV  S.  105,  XXIX  S.  68,  Johow  X  S.  17).  Das  gleiche
dt  natürlich  nach  den  S§  22,  25  für  den  ein  Nachfolgeverhältnis  andeutenden

usatz  zu  gelten  (Adler-Clemens  Nr.  319),  selbst  wenn  in  dem  Zusatz  der  Name
des  Nachfolgers  genannt  ist,  während  bei  Gleichheit  bloß  des  in  dem  Zusatz
genannten  Nachfolgernamens  mit  dem  Namen  einer  anderen  Firma  Unterscheidarkeit

  gegeben  sein  kann  („Hotel  Hüttenrauch  Nachfolger  Blinzler"  deutlich  unterschieden
  von  „Hotel  Blinzler“  nicht  aber  von  „Hotel  Hüttenrauch“  O.  L.G.  Cöln
bei  Ritter  S.  59).  Verschiedenheit  des  Familiennamens  ruft  richtiger  Ansicht
nach  stets  einen  deutlichen  Unterschied  hervor,  auch  wenn  die  Aussprache  die  gleiche
ist  (Berent,  Behrendt,  vgl.  Johow  XIII  S.  29,  a.  A.  vielfach  die  Praxis:  O.L.G.
Dresden  in  3.  XXXXVI  S.  471,  O.L.  G.  Colmar  ebenda  S.  480,  auch  Busch
XXX  S.  87f.,  O.  L.G.  Hamburg  in  Entsch.  F.  G.  X  S.  49  =  Seuffert  LXIV
Nr.  223  =  Johow-R.  XXXVIII  A  311  =  O.L.G.  Rspr.  XIX  S.  298,  welches
Gericht  sogar  annimmt,  daß  „Hartmann  u.  Schulze“  sich  von  „Th.  Hartmann"
u.  Schultze“  nicht  genügend  deutlich  unterscheidet);  aber  sollte  wirklich  Lehmann
von  Lemann,  Leemann,  Leman,  oder  Schultz  von  Schulz  oder  Mäusel  von  Meisel
oder  Cohn  von  Cohen  (vgl.  Hans.  G.  Zt.  1900,  Hauptblatt  115)  Herz  von  Hertz  (dies
leugnet  in  der  Tat  O.L.  G.  Hamburg  in  Entsch.  F.  G.  X  S.  269  =  O-L.G.  Rspr.
XXI  S.  377  =  Joh.-Ring  XILI  A  267),  Freuckel  von  Fraenkel,  Frank  von  Franck
nicht  genügend  deutlich  unterschieden  sein?  Es  kommt  doch  auf  die  Zeichnung,  nicht
auf  den  Klang  an  (vgl.  auch  Brand  Anm.  2d).  Bei  Verschiedenheit  der  Familien-